Bundesbahnrecht

Nach § 36 Bundesbahngesetz ist die Planfeststellung für den Neubau und die Änderung von Bundesbahnanlagen vorgeschrieben. Hierunter fallen gemäß §4 EBO die Betriebsanlagen, d. h. Bauten, Grundstücke und technische Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des äußeren Eisenbahnbetriebes dienen, namentlich der Bahnkörper mit seinem Zubehör und seinen räumlichen Abgrenzungen, wie Gleisanlagen samt Dämmen, Brücken und Wärterhäusern, Schranken und Blinklichtanlagen, ferner Empfangsgebäude, Güterabfertigungen, Bahnhofshallen, Bahnbetriebs- und Ausbesserungswerke u.a. Daneben sind aber auch Bahnmeistereien, Bauhöfe und Kraftwerke sowie Nebenbetriebe, Lagerplätze der Bundesbahn und Parkanlagen für Bahnreisende als Bahnanlagen anzusehen. Dagegen ist der Bahnhofsvorplatz keine Bahnanlage, soweit es sich nicht um besondere Zufahrten, Parkplätze u.ä. handelt. Nicht unter § 36 BBahnG fallen Anlagen, die dem Bahnbusverkehr dienen. Die Planfeststellung nach § 36 BBahnG weist gegenüber anderen Fachplanungen insofern eine Besonderheit auf, als die Deutsche Bundesbahn zugleich Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde ist. Diese Personalunion hat das BVerwG als eine zwar rechtsstaatlich nicht optimale, aber gleichwohl verfassungsrechtlich zulässige Regelung angesehen. Auch wenn § 36 BBahnG eine mit § 17 Abs. 4 FStrG vergleichbare Regelung nicht vorsieht, kann im Planfeststellungsbeschluss eine Auflage zum Schutz der Nachbarschaft von Bahnanlagen vor der Lärmbelästigung aufgenommen werden.In § 36 BBahnG ist nicht ausdrücklich angegeben, nach welchen materiell-rechtlichen Kriterien die Planfeststellung zu erfolgen hat. Auch hierfür gilt das rechtsstaatliche Abwägungsgebot. Das Abwägungsgebot gebietet es auch, Immissionen und sonstige Nachteile der Bahnanlagen möglichst dadurch zu vermeiden, dass Schutzmaßnahmen getroffen werden; insoweit gilt dasselbe wie im Bundesfernstraßenrecht.

Bei Bahnanlagen stellt sich im besonderem Maße die Frage, ob trotz des bestehenden Planfeststellungsbeschlusses bauliche Anlagen auf dem Bahngelände - etwa ein Verkaufsstand oder eine Werbetafel - nur unter Beachtung der §§29f1. zugelassen werden können. Das BVerwG hat hierzu in seiner Entscheidung vom 16. 12. 1988 ausgeführt, dass auch auf eine durch Planfeststellungsbeschluss festgestellte Bahnanlage bei der Errichtung von Bauvorhaben die §§ 29ff. Anwendung finden, soweit die Zweckbestimmung der Bahnanlage durch das Bauvorhaben nicht berührt wird. Unbedenklich ist die Anwendung der §§ 29ff. bei stillgelegten Bahnanlagen, auch wenn der Planfeststellungsbeschluss nicht aufgegeben worden ist. So richtet sich die Umwandlung eines Bahnhofs oder eines Bahnwärterhauses an einer stillgelegten Strecke in ein Wohnhaus oder ein Geschäftsgebäude ausschließlich nach §§ 30, 34, 35. Der Planfeststellungsbeschluss ist jedenfalls mit der Stilllegung der Bahnstrecke obsolet geworden. Durch eine nur zeitlich befristete anderweitige Nutzung wird der Planfeststellungsbeschluss dagegen nicht obsolet.

Telegrafenwegegesetz - Nach § 7 Telegrafenwegegesetz ist ein Planfeststellungsverfahren 4 durchzuführen, wenn in oder über einem Verkehrsweg neue Fernmeldeleitungen verlegt oder bestehende Leitungen geändert werden sollen. §7 Abs. 1 TWG spricht zwar nur von der Aufstellung eines Plans, aus § 7 Abs. 2 Satz 3, der durch das Gesetz vom 1.6. 1980 eingefügt worden ist, ergibt sich aber, dass nicht nur eine postinterne Planung, sondern ein förmliches Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist. § 7 TWG sieht keine Planfeststellung vor, wenn ein privates Grundstück für Zwecke des Fernmeldewesens in Anspruch genommen wird; insoweit kann nur auf die Enteignungsgesetze der Länder zurückgegriffen werden. Ein Planfeststellungsverfahren nach §.1 TWG ist gemäß § 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Planverfahrens für Fernmeldelinien vom 24.9. 1935 entbehrlich. Diese Vorschrift ist nach Ansicht des BVerwG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie nur bei Vorhaben von unwesentlicher Bedeutung, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht leicht überschaubar sind und auch keinen erheblichen Interessenwiderstreit erwarten lassen, Anwendung findet. Das vereinfachte Verfahren nach § 1 P1VG ist inhaltlich ein Plangenehmigungsverfahren. Im Urteil vom 18.3. 1987 hat das BVerwG ferner klargestellt, dass die Gemeinde in allen Verfahren nach dem TWG oder dem PIVG zu beteiligen ist, weil ihre Infrastruktur durch die Anlage oder Veränderung von Telefonleitungen betroffen wird.