Bundesbeamte

Zur Frage, wie sich die gesetzliche Einführung einer jährlichen Sonderzuwendung für Beamte auf eine vertragliche Rentenverpflichtung auswirkt, für deren Höhe die jeweiligen Monatsbezüge eines Bundesbeamten einer bestimmten Besoldungsgruppe maßgebend sein sollen.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht legt die Rentenvereinbarung des Auseinandersetzungsvertrags der Parteien dahin aus, dass bei der Berechnung der Rente die den Bundesbeamten seit 1963 zustehenden Weihnachts- oder Sonderzuwendungen außer Betracht zu bleiben hätten. Der Rev. ist zuzugeben, dass diese Auslegung mit den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB und insbesondere mit der Rechtsnatur sog. Spannungsklauseln wie auch der gesetzlichen Sonderzuwendung nicht vereinbar ist. -

In dieser Instanz ist nur noch über die Rentenansprüche des Beklagten für die Zeit nach dem 1. 1. 1967 zu entscheiden: Es kommt daher darauf an, ob die Leistung, die Bundesbeamte seit 1967 aufgrund des Ges. über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 15. 7. 1965 mit den Änderungen v: 28. 12. 1968, 31. 3. 1969 und vom 14. 5. 1969 erhalten, zu den jeweiligen Monatsbezügen eines Bundesbeamten i. S. des Vertrages zu rechnen ist.

Dass diese Sonderzuwendung, auf die, ein Rechtsanspruch besteht, materiell zu den gesetzlichen Bezügen eines Bundesbeamten gehört, verkennt auch das Berufsgericht nicht. Zwar hat der Gesetzgeber bislang bewusst davon abgesehen, die Zuwendung im Rahmen des BBesG zu regeln und hierdurch förmlich als Besoldungsbestandteil zu kennzeichnen; § 2 Abs. 1 BBesG gilt noch in seiner alten Fassung, die unter den Dienstbezügen die Sonderzuwendung nicht mit aufführt. Das beruht aber nicht auf wesentlichen sachlichen Unterschieden zwischen dieser Leistung und den übrigen, im BBesG erfassten Bezügen, sondern darauf, dass der Gesetzgeber Auswirkungen auf beamtenähnliche Versorgungsregelungen vermeiden wollte. Der Wortlaut des Vertrages deckt somit insoweit, als er die Bezüge eines Bundesbeamten zum Maßstab nimmt, auch die Sonderzuwendung.

Demgegenüber sieht das Berufsgericht in der Tatsache, dass der Vertrag auf die jeweiligen Monatabezüge verweist, die Sonderzuwendung aber nur einmal im Jahr mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember gezahlt wird, mit Recht keinen Hinweis darauf, dass die Parteien schon durch die Wortwahl hätten zum Ausdruck bringen wollen, die Verweisung auf die Beamtenbezüge beschränke sich auf Monat für Monat fällige Leistungen. Nach dem damaligen Stand kamen ohnehin nur monatliche Bezüge in Betracht; Weihnachts- oder Sonderzuwendungen sind für Bundesbeamte erst mehrere Jahre später gesetzlich eingeführt worden, so dass sich die Frage der Einbeziehung solcher Leistungen in die Rentenberechnung bei Vertragsabschluss noch gar nicht stellen konnte.

Mit dem Berufsgericht ist bei der Auslegung der umstrittenen Vertragsklausel entscheidend auf deren Sinn und Zweck und den Parteiwillen abzustellen. Unstreitig wollen die Vertragsschließenden die auf lange Dauer vereinbarte Rente durch die Koppelung mit den Bezügen einer bestimmten Beamtengruppe gegen Geldwert Veränderungen absichern. Dabei haben sie, wie das Berufsgericht anhand der Vorkorrespondenz feststellt, deshalb gerade an die Monatsbezüge eines Amtmanns der im Vertrag bezeichneten Dienstaltersstufe angeknüpft, weil diese im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses rund 1 000 DM ausmachten und ihnen nach ihren damaligen Berechnungen eine wöchentliche Rente in gleicher Höhe als Ausgangsbetrag für die von der Kläger zu zahlende Abfindung vorschwebte. Das Berufsgericht meint, mit Rücksicht auf diese gemeinsame Vorstellung sei es nicht gerechtfertigt, die Sonderzuwendungen die laufende Rente des Beklagten mit einzubeziehen. Sonst würde nämlich in einer Weise, die auf eine Änderung des erklärten Parteiwillens hinausliefe, das bei Vertragsabschluss vorausgesetzte Verhältnis zwischen dem ausgehandelten Rentenbetrag von wöchentlich 1 000 DM und den laufenden Monatsbezügen der betreffenden Beamtengruppe nachträglich zugunsten des Beklagten geändert werden, ohne dass far dessen Person die Erwägungen zuträfen, die für die Gewährung der Sonderzuwendung an Beamte bestimmend gewesen seien, nämlich dem Beamten als Ausdruck der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorge aus Anlass des Weihnachtsfestes eine besondere Gabe zuzuwenden.

Diese Ausführungen werden der rechtlichen Eigenart einer Spannungsklausel, wie sie hier vorliegt, nicht gerecht. Sie besteht darin, dass die Höhe der versprochenen Rentenleistung nicht unmittelbar an das allgemeine Preisniveau oder die Kaufkraft gebunden, sondern zwischen der Rente und den zum Maßstab genommenen Bezügen eines Beamten ein gleich bleibendes Spannungsverhältnis hergestellt wird. Solche Klauseln sollen zwar in der Regel den Berechtigten gegen eine Geldentwertung schützen. Das bedeutet aber nicht, dass ihre Anwendung im Einzelfall jeweils davon abhängig gemacht werden könnte, inwieweit eine nachträgliche Änderung der Beamtenbezüge, wie sie auch in der Einführung der Sonderzuwendung zu sehen ist, tatsächlich gerade der allgemeinen Preisentwicklung entspricht. Sonst wäre die praktische Brauchbarkeit von Spannungsklauseln, die nicht zuletzt auch eine klare und leicht feststellbare Bemessungsgrundlage geben wollen, in Frage gestellt.

Besoldungsänderungen können hinter der Preisentwicklung zurückbleiben, sie können aber auch deren Ausmaß übersteigen; das kann z. B. der Fall sein, wenn die Änderung durch soziale Gründe oder eine allgemeine, unabhängig von der Währungsentwicklung eingetretene Anhebung des allgemeinen Lohn- und Gehaltsniveaus bedingt oder mitbedingt ist. Ist für solche Fälle nichts besonderes vereinbart, so wird sich der Rentenverpflichtete, abgesehen vielleicht von grundlegenden Besoldungsänderungen, im allgemeinen nicht darauf berufen können, die Änderung beruhe ganz oder teilweise auf anderen Gründen als auf einem Währungsverfall, so wie umgekehrt der Berechtigte auch nicht geltend machen kann, die Gehaltserhöhung gewähre keinen vollen Ausgleich für die eingetretene Geldentwertung. Vielmehr gehen beide Teile dadurch, dass sie die jeweiligen Bezüge eines Beamten als Maßstab vereinbaren, anstatt die Rente etwa - soweit dies überhaupt zulässig ist - unmittelbar zur Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungs- kosten in Beziehung zu setzen, ein gewisses Risiko ein, das sich zu Lasten sowohl der einen als auch der anderen Partei auswirken kann.

Gewiss mag es den Parteien, wie das Berufsgericht feststellt, nicht gerade darauf angekommen sein, den Beklagten mit seinem Einkommen einem bestimmten Beamten gleichzustellen. Tatsächlich haben sie aber die Bezüge eines Beamten als Anknüpfungspunkt gewählt und damit beiderseits auch die Möglichkeit in Kauf genommen, dass die künftige Entwicklung dieser Bezüge zu Lasten der einen oder anderen Seite der allgemeinen Preisentwicklung nicht voll entspricht.

Es kann daher nur darauf ankommen, ob die Sonderzuwendung ihrer Natur nach aus dem Rahmen dessen, was sich. die Parteien bei Vertragsabschluss als angemessene Bezugsgröße für die Ermittlung der Rente in ihrer jeweiligen Höhe vorgestellt haben, so stark herausfällt, dass sie gemäß § 157 BGB als Berechnungsfaktor ausscheiden muss.. Dies nimmt das Berufsgericht an, wobei es der Sonderzuwendung ausschließlich den Charakter einer weihnachtlichen Gabe als Aus- druck des Fürsorgegedankens beimisst, die mit dem Vertragszweck nichts mehr zu tun habe. Dem kann aus Rechtsgründen ebenfalls nicht gefolgt werden.