Bundesfernstraße
Die Festsetzung erfolgt im Regelfall durch Planfeststellung kann eine Bundesfernstraße auch auf Grund einer Plangenehmigung gebaut werden, wenn die in ihren Eigentumsrechten oder anderen Rechten Betroffenen sich schriftlich mit der Übertragung ihrer Rechte einverstanden erklären oder wenn eine unwesentliche Veränderung oder Erweiterung einer Bundesfernstraße erfolgt. Planfeststellungsbehörden sind nach § 18 Abs. 1 FStrG die obersten Straßenbaubehörden der Länder; diese können allerdings die Aufgabe gemäß § 22 Abs. 4 FStrG auf nachgeordnete Behörden übertragen, z. B. auf die höhere Verwaltungsbehörde. Träger des Vorhabens ist der Träger der Straßenbaulast; diese Aufgabe wird gemäß Art. 90 Abs. 2 GG im Auftrage des Bundes von den Ländern wahrgenommen. Die Planfeststellung von Bundesfernstraßen ist in ein System vorbereitender Planungen eingebunden. Vorgelagert sind die Ausbauplanung durch Gesetz sowie die Entscheidung über die Linienführung gemäß § 16 Abs. 1 FStrG. Von der Planfeststellung wird die Festsetzung von Baubeschränkungszonen nicht erfasst;
- Festsetzung von Planungsgebieten nach §9 a Abs. 3 FStrG: Die Festsetzung dient der Sicherung und Vorbereitung der Planung von Bundesfernstraßen. Sie erfolgt durch Rechtsverordnung;
- Landesstraßen: Die Festsetzung erfolgt durch Planfeststellung. Die Kompetenz zur Planfeststellung bei Landesstraßen liegt nach den Landesstraßengesetzen teils bei den obersten Landesbehörden, teils bei den höheren Verwaltungsbehörden oder bei Kommunalverbänden. Von der Planfeststellung wird die Festsetzung von Baubeschränkungszonen nicht erfasst;
- Kreisstraßen: Die Festsetzung erfolgt zwingend durch Planfeststellungsbeschluss. Planfeststellungsbehörden sind in der Regel die für die Planung von Landesstraßen zuständigen Stellen; in Niedersachsen sind die Landkreise oder kreisfreien Städte zuständig.
- Gemeindestraßen, soweit Landesrecht eine Planfeststellung vorsieht: Eine Planfeststellung ist unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen.
- Anlagen der Deutschen Bundesbahn:
Die Festsetzung erfolgt durch Planfeststellung nach § 36 BBahnG, bei Kreuzungen von Eisenbahnlinien mit öffentlichen Straßen gegebenenfalls in Verb. mit dem EisenbahnkreuzungsG. Ergänzend finden die §§72 ff. VwVfG Anwendung. Die Planfeststellung erfasst solche Anlagen nicht, die ausschließlich privaten gewerblichen, nicht aber bundesbahneigenen Zwecken dienen. Planfeststellungsbehörde ist gemäß §36 Abs.4 BBahnG der Vorstand oder eine von ihm ermächtigte Dienststelle der Deutschen Bundesbahn. Die Deutsche Bundesbahn ist zugleich auch Vorhabenträger. Das BBahnG sieht - abweichend vom FStrG und vom WaStrG - keine vorbereitende Planung durch Linienbestimmung vor;
- nicht zum Netz der Deutschen Bundesbahn gehörende Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, Anschlußbahnen und Bergbahnen: Die Festsetzung erfolgt für Eisenbahnen des nicht-öffentlichen Verkehrs durch Planfeststellung. Für Bergbahnen u. dergleichen erfolgt eine Planfeststellung;
- Versuchsanlagen für den spurgeführten Verkehr:
Die Festsetzung erfolgt durch Planfeststellung nach §2 des Gesetzes vom 29. 1. 1976. Planfeststellungsbehörde ist die örtlich zuständige Bundesbahndirektion; Träger des Vorhabens ist der Bund;
- Flughäfen, Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich ohne militärische Nutzung:
Die Festsetzung erfolgt durch Planfeststellung nach 8, 9 und 10 LuftVG. Die Planfeststellungsbehörden werden von den Landesregierungen bestimmt; in der Regel sind dies die zuständigen Ministerien oder Behörden der staatlichen Mittelinstanz. Träger des Vorhabens sind in der Regel privatrechtliche Flughafengesellschaften, deren Kapitalanteile sich meist in öffentlicher Hand befinden. Die der Planfeststellung vorgelagerte Genehmigung nach §6 LuftVG unterliegt nicht der Anpassungspflicht nach §7. Besonderheiten gelten für militärische Flugplätze.
- Landeplätze ohne Bauschutzbereich: Für die Landeplätze findet eine Planfeststellung nicht statt; es ist allein eine Genehmigung nach erforderlich.
- Bauschutzbereiche bei Flughäfen: Die Festsetzung erfolgt durch Festlegung nach §12 LuftVG;
- beschränkte Bauschutzbereiche bei Landeplätzen oder Segelfluggelände: Die Festsetzung erfolgt durch Bestimmung nach §17 bzw. 18 LuftVG;
- Flugrouten: Die Festlegung erfolgt gemäß §27 a LuftVO durch Anordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung. Die Rechtsnatur der Anordnung ist umstritten. Die Festlegung ist nicht Bestandteil der luftrechtlichen Genehmigung nach §6 LuftVG oder Planfeststellung nach §§8 ff. LuftVG.
- Straßenbahnen, Hochbahnen, Untergrundbahnen, Anlagen für den Obusverkehr: Die Festsetzung erfolgt durch Planfeststellung nach §28 PBefG. Die Planfeststellung für Straßenbahnanlagen obliegt den Behörden, die nach Landesrecht für personenbeförderungsrechtliche Genehmigungen zuständig sind. Dies sind in den meisten Flächenstaaten die Behörden der staatlichen Mittelinstanz, im Saarland und in Schleswig-Holstein die Minister für Verkehr. Träger des Vorhabens ist meist ein privatrechtliches Unternehmen der öffentlichen Hand oder zumindest mit öffentlicher Beteiligung. Die Planfeststellung setzt eine Genehmigung nach §9 PBefG voraus; diese besagt jedoch noch nichts über die planungsrechtliche Zulässigkeit; zur Genehmigung nach §9 PBefG. Planungen und Nutzungsregelungen für Leitungen und Anlagen des 8: Nachrichtenwesens:
- Telegraphenlinien: Die Post hat nach §1 TWG das Recht, Verkehrswege für öffentlichen Zwecken dienende Telegraphenlinien zu benutzen. Zu den Telegraphenlinien gehören auch Breitbandkabel, nicht aber Rohrpostleitungen. Nicht unter das TWG fallen die Richtfunkstrecken Für sie ist auch sonst ein Planfeststellungsverfahren oder eine Festsetzung in anderer Form nicht vorgesehen. Die Festsetzung erfolgt durch Planfeststellung nach §7 TWG, wenn ein öffentlicher Weg benutzt werden soll. Planfeststellungsbehörde und zugleich auch Träger des Vorhabens ist die Deutsche Bundespost, die diese Aufgabe durch die Oberpostdirektionen und Fernmeldeämter erledigt. In einfach gelagerten Fällen findet das Verfahren nach dem P1VG statt;
- Leitungen zur Beförderung von Energie: Eine Festsetzung planerischer Art ist gesetzlich nicht vorgesehen; der Bau, die Erweiterung oder die Erneuerung von Energieleitungen ist nur anzeigepflichtig nach §4 EnWG. sieht auch in der Entscheidung nach §4 EnWG einen Planungsakt. Für sonstige Leistungen ist eine eigenständige Planung nicht vorgesehen. Gegebenenfalls erfolgt eine Planfeststellung nach dem Landesenteignungsrecht, falls fremde Grundstücke zwangsweise in Anspruch genommen werden müssen.