Bundesfernstraßenrecht

Nach § 17 Bundesfernstraßengesetz ist die Planfeststellung für den Neubau und eine nicht unwesentliche Änderung von Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen bzgl. der in § 1 Abs. 4 FStrG im einzelnen und abschließend aufgeführten Anlageteile vorgeschrieben. Diese Regelung dient jedoch nur dem öffentlichen Interesse an einer verfahrensmäßigen Absicherung des Straßenbaus, nicht aber den Belangen der Anlieger, so dass diese keinen Anspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens haben. Die Planung von Bundesstraßen beruht auf dem vom Bundestag alle 5 Jahre beschlossenen Bedarfsplan fier Bundesfernstraßen. Dieser in Form eines förmlichen Gesetzes erlassene Bedarfsplan hat aber nach der Rechtsprechung des BVerwG keine Außenwirkung gegenüber den betroffenen Bürgern, insbesondere legt er nicht für diese verbindlich die Trasse fest. Die Planung der Bundesfernstraßen erfolgt ferner aufgrund der Bestimmung der Planung und Linienführung durch den BMV im Einvernehmen mit den an der Raumordnung beteiligten Bundesministern und im Benehmen mit den Landesplanungsbehörden der beteiligten Länder. Die Entscheidung über die Linienführung ist mangels unmittelbarer Außenwirkung kein Verwaltungsakt, sondern lediglich eine vorbereitende Verwaltungsentscheidung. Vor dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ist nach § 18 Abs. 1 FStrG ein Anhörungsverfahren zur Herbeiführung einer Stellungnahme aller Beteiligten durchzuführen Dazu werden die Pläne zunächst der höheren Verwaltungsbehörde des Landes zugeleitet, die eine Stellungnahme aller Beteiligten herbeizuführen und für die öffentliche Auslegung der Pläne zu sorgen hat. Der Auslegungszeitraum beträgt einen Monat; jeder, der durch die Planfeststellung betroffen wird, kann innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen erheben. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen sind in einem besonderen Erörterungstermin zu behandeln. Bei Meinungsverschiedenheiten mit einer Bundesbehörde hat die oberste Landesstraßenbaubehörde vor der Planfeststellung die Weisung des BMV einzuholen. Meinungsverschiedenheiten liegen nicht nur vor, wenn sie Einwendungen von besonderem Gewicht, etwa die Grundkonzeption der Linienführung, betreffen. Die Planfeststellung und die Entscheidung über etwaige Einwendungen sind zu begründen und den am Verfahren Beteiligten mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Die Planfeststellung ersetzt alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen. Durch sie werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Der Planfeststellungbeschluss muss nach § 17 Abs. 4 S. 1 FStrG mit Auflagen versehen werden, soweit dies zum Schutz der Umgebung vor erheblichen Beeinträchtigungen erforderlich ist. Nach Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses können Auflagen nach § 17 Abs. 6 FStrG allerdings nur noch bei nicht vorhersehbaren Beeinträchtigungen verlangt werden. Eine Beeinträchtigung ist erheblich, wenn sie den Betroffenen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Eine Vorbelastung durch vorhandene Straßen oder auch entsprechende Pläne ist nach der zitierten Rechtsprechung des BVerwG dabei zu berücksichtigen. Als Schutzvorkehrungen nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG kommen vor allem der Bau von Lärmschutzwällen und Lärmschutzwänden und der Einbau von Schallschutzfenstern in Betracht. Wenn auch durch Schutzmaßnahmen nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG eine erhebliche Beeinträchtigung nicht vermieden werden kann, ist nach § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG eine Ausgleichsleistung in Geld zu zahlen; hierbei handelt es sich nach der neuen Rechtsprechung des BVerwG aber nicht um eine Entschädigung wegen enteignenden Eingriffs, sondern um einen aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgeleiteten Anspruch, der die Einschränkung des Eigentums zumutbar machen soll. Nach § 17 Abs. 2 FStrG kann eine Straße auch ohne Planfeststellungsbeschluss gebaut werden, wenn die in ihrem Eigentumsrecht oder anderen Rechten betroffenen Bürger sich schriftlich mit der Übertragung des Rechts einverstanden erklärt haben oder wenn eine unwesentliche Veränderung oder Erweiterung einer Bundesstraße erfolgt. Die oberste Landesstraßenbaubehörde hat nach § 17 Abs. 2 S. 3 FStrG darüber zu entscheiden, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Diese Entscheidung stellt inhaltlich eine Plangenehmigung dar.

Die Planfeststellung einer Straße umfasst nicht nur den Straßenkörper, sondern auch alle Nebenanlagen und Nebenbetriebe bei Bundesautobahnen. Daraus folgt, dass die Zulässigkeit von Tankstellen und Raststätten an den Autobahnen sich nicht nach §§ 29ff. bestimmt. Die städtebaulichen Belange dieser Vorschriften spielen nur mittelbar im Rahmen der planerischen Abwägung eine Rolle. Demgegenüber sind die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen auch für solche Anlagen maßgeblich. Denn § 38 stellt die darin angeführten Vorhaben nicht von allen baurechtlichen Vorschriften frei, sondern nur von §§ 29ff. Ferner finden trotz § 38 auch im Geltungsbereich eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses die Vorschriften der §§ 29H. über die Zulässigkeit von Bauvorhaben Anwendung, wenn das Bauvorhaben keine straßenrechtliche Relevanz hat, also die Zweckbestimmung der Bundesfernstraße dadurch nicht berührt wird. So ist z.B. für das Anbringen einer Werbetafel an einer Autobahnraststätte oder das Aufstellen eines Verkaufsstands im Bereich einer Autobahntankstelle eine Baugenehmigung, nicht etwa eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses erforderlich. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sind die §§30f: uneingeschränkt zu beachten. Es gelten insoweit die vom BVerwG für Bahnanlagen entwickelten Grundsätze entsprechend. Bisher nicht geklärt ist, ob trotz eines formal noch bestehenden Planfeststellungsbeschlusses die Zulässigkeit einer baulichen Anlage nach §§ 30H. zu beurteilen ist, wenn der Planfeststellungsbeschluss obsolet geworden ist, weil das planfestgestellte Straßenbauvorhaben vom Vorhabenträger aufgegeben worden ist. Das BVerwG hat es im Bundesbahnrecht für möglich gehalten, dass ein Planfeststellungsbeschluss wegen gänzlich veränderter Umstände obsolet und damit unwirksam werden könnte. Für das Straßenrecht ist eine solche Fallkonstellation zwar nicht ausgeschlossen, aber doch recht unwahrscheinlich. Denn nach § 18b FStrG muss ein Planfeststellungsbeschluss aufgehoben werden, wenn seine Durchführung endgültig aufgegeben wurde; ferner wird er nach §18b Abs. 2 FStrG unwirksam, wenn nicht innerhalb von 5 Jahren seit der Unanfechtbarkeit mit dem Bau der Straße begonnen wurde. Statt eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 17 Abs. 1 FStrG kann eine Bundesfernstraße auch aufgrund eines Bebauungsplans gebaut werden. Dies zeigt, dass die rechtlichen Instrumentarien des Verwaltungsakts und der Rechtsnorm im Planungsrecht austauschbar sind. Das BVerwG hat dementsprechend im Urteil vom 3.6. 1971 entschieden, dass auch eine sog. isolierte Straßenplanung durch Bebauungsplan gemäß §9 Abs. 1 Nr. 11 zulässig ist. § 17 FStrG sieht keine Rangfolge vor, dass etwa Bundesfernstraßen möglichst aufgrund eines Planfeststellungsbeschlusses gebaut werden sollen. Ebenso kann weder aus § 17 FStrG noch aus §9 Abs. 1 Nr. 11 der Schluss gezogen werden, dass Ortsdurchfahrten durch Bebauungsplan, überörtliche Straßen durch Planfeststellungsbeschluss zu planen seien. Das FStrG stellt vielmehr beide Möglichkeiten alternativ zur Verfügung. Freilich ist es so, dass bei Strecken außerhalb der geschlossenen Ortslage in der Regel eine Planung durch Planfeststellungsbeschluss zweckmäßig ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn zur Verwirklichung des Vorhabens Enteignungen notwendig sind, denn der Planfeststellungsbeschluss stellt gemäß § 19 Abs. 1 und 2 FStrG verbindlich fest, dass die Straße zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist, während dies beim Bebauungsplan nicht der Fall ist. Innerhalb der geschlossenen Ortslage ist demgegenüber in der Regel eine Planung durch Bebauungsplan geboten, weil neben der Straßenplanung auch eine Planung der angrenzenden Bereiche städtebaulich erforderlich sein wird. § 38 schreibt nur für planfeststellungsbedürftige Vorhaben des Bundes- 2 fernstraßenrechts vor, dass §§ 29ü. nicht zur Anwendung kommen. Für sonstige Vorhaben, die eine straßenrechtliche Gestattung, etwa eine Sondernutzungserlaubnis nach §8 FStrG oder eine Ausnahme nach §9 Abs. 8 FStrG benötigen, bleiben dagegen die §§ 29f£ uneingeschränkt anwendbar.