Bundespost

Die Kläger waren früher Bedienstete der Bundespost und traten in dieser Eigenschaft der verkl. Gewerkschaft bei. Im Wintersemester 1970/71 begann der Kläger zu 1 und im Wintersemester 1972/73 der Kläger zu 2 Erziehungswissenschaften zu studieren. Sie schieden mit Studienbeginn bei der Bundespost aus. Gleichwohl waren sie weiter in der Gewerkschaftsarbeit der Beklagten tätig. 1974 trat eine neue Satzung der Beklagten in Kraft. Sie enthält mit dem § 11 II einen bis dahin in der Satzung nicht vorhandenen zusätzlichen Beendigungsgrund für die Mitgliedschaft. Die Bestimmung lautet: Die Mitgliedschaft endet auch, wenn die zum Erwerb der Mitgliedschaft berechtigenden Rechtsbeziehungen beendet werden. Hiervon ausgenommen sind a) Rentner; b) Mitglieder, deren Rechtsbeziehungen zu einer der in § 1 II genannten Beschäftigungsstellen beendet worden sind, solange sie kein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis aufnehmen; c) Mitglieder, die eine Ausbildung beginnen oder weiterführen, deren Ziel eine spätere Beschäftigung bei einer der in § 1 II genannten Beschäftigungsstellen ist, wenn sie Unterhaltsmittel von der DBP, der Bundesanstalt für Arbeit, dem DGB oder der Stiftung Mitbestimmung erhalten. Unter Berufung hierauf teilte die Bezirksverwaltung der Beklagten den Kläger mit, sie erfüllten jetzt keine der Voraussetzungen mehr, um Mitglied der Beklagten zu bleiben. Sowohl der Hauptvorstand wie auch die Kontroll- und Beschwerdekommission hätten die neue Satzung dahin ausgelegt, dass die Kläger nach ihr nicht Mitglieder der Beklagten sein könnten. Die Kläger sind der Auffassung, sie seien auch nach dem Inkrafttreten der neuen Satzung Mitglieder der Beklagten geblieben. Sie haben Klage auf Feststellung erhoben, dass ihre Mitgliedschaft fortbestehe. Beide Vorinstanzen haben die Klage als unbegründet abgewiesen. Auch die Revision der Kläger hat keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Mitgliedschaft, die die Kläger als Bedienstete der Bundespost im Einklang mit der Satzung in der verkl. Gewerkschaft erworben hatten, nach § 1111 der 1974 in Kraft getretenen Satzung beendet worden ist. Die hiergegen gerichtete Revision ist unbegründet.

Da die Beklagten ihr Beschäftigungsverhältnis bei der Bundespost aufgegeben haben, ist der satzungsmäßige Grundtatbestand des § 11 II 1 gegeben, wonach die Mitgliedschaft regelmäßig endet, wenn die zum Erwerb der Mitgliedschaft berechtigenden Rechtsbeziehungen nicht mehr bestehen. Die Ausnahmevoraussetzungen, unter denen die Satzung nach § 11 II 2a bis c die Mitgliedschaft dennoch fortbestehen lässt, sind in der Person der Kläger nicht erfüllt. Die Revision meint zwar, die Kläger gehörten zu der unter b genannten Gruppe, deren Mitgliedschaft trotz Auflösung der Rechtsbeziehungen zu ihrer Beschäftigungsstelle bestehen bleibt, solange sie kein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis aufnehmen - was bei ihnen als Studenten nicht der Fall sei. Das Berufungsgericht hat aber diese Bestimmung wegen des in ihr enthaltenen Klammerzusatzes, nach dem von der Gruppe b die unter c genannten Mitglieder ausgenommen sein sollen, zutreffend dahin ausgelegt, zur Gruppe b gehörten ganz allgemein diejenigen Personen nicht, die - wie die Kläger - nach Aufgabe ihres Beschäftigungsverhältnisses eine Ausbildung begonnen haben. Das entspricht zwar nicht dem buchstäblichen Sinne des Klammerzusatzes. Denn unter c sind nur solche Mitglieder aufgeführt, die sich in einer Ausbildung befinden, die das Ziel einer späteren Beschäftigung bei der Bundespost oder einer anderen in § 1 II genannten Beschäftigungsstelle hat, und die mit bestimmten Mitteln gefördert werden. Nach § 133 BGB ist aber auch bei der Auslegung einer Satzung nicht am buchstäblichen Sinn zu haften, sondern zu ermitteln, was wirklich gewollt ist. Gewollt kann aber mit dem Klammerzusatz nur sein, für die in Ausbildung befindlichen Personen nicht Buchst. b, sondern die Spezialregelung unter c gelten zu lassen. Das hat das Berufungsgericht schon mit dem einleuchtenden Argument belegt, dass die von den Kl: befürwortete gegenteilige Auslegung zu dem unmöglich gewollten Ergebnis führen würde, den in eine postfremde Ausbildung übergewechselten Mitgliedern die Mitgliedschaft in jedem Falle zu erhalten, Mitgliedern in postbezogener Ausbildung dagegen nur, wenn sie mit bestimmten Unterhaltsmitteln gefördert würden. Hiervon abgesehen besteht der Sinn und Zweck des § 11 II ersichtlich darin, den Mitgliederkreis nicht länger mit Personen zu belasten, die sich beruflichen Wegen zugewandt haben, die zu betreuen nicht Sache der Postgewerkschaft ist. Dieser Gesichtspunkt trifft auf solche, die eine anderweite Beschäftigung aufgenommen haben, ebenso zu wie auf diejenigen, die sich für eine solche anderweite Beschäftigung ausbilden lassen. Die Fortdauer der Mitgliedschaft von Studenten der Erziehungswissenschaften, wie es die Kläger sind, kann daher nicht als satzungsgemäß anerkannt werden. Der Meinung der Revision, eine solche Auslegung verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung der Mitglieder, ist nicht zuzustimmen. Denn die weitere Gewerkschaftszugehörigkeit derjenigen, die weder eine andere Beschäftigung noch eine postfremde Ausbildung aufgenommen haben, hat einen sachlichen Grund: bei diesem Kreis gibt es gerade keinen objektiven Anhaltspunkt dafür, dass sie mit dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis vom Aufgabenbereich der Postgewerkschaft nicht mehr erfasst werden - was sich am Beispiel der Arbeitslosen und der Aufgabe des Berufs durch Hausfrauen deutlich zeigt. Der Revision mag einzuräumen sein, dass die Satzung der Beklagten in sich nicht voll abgestimmt ist, soweit sie nach dem auch für den Mitgliedschaftserwerb maßgeblichen § 1 II zum Organisationsbereich der Beklagten ganz allgemein Studierende rechnet, die sich auf den Dienst bei der Bundespost vorbereiten, dagegen in § 11 II c den Kreis der nicht von einer Beendigung der Mitgliedschaft Betroffenen auf in bestimmter Weise finanziell Geförderte verengt. Wie dieser - mögliche - Widerspruch aufzulösen ist, kann aber dahingestellt bleiben. Denn für die Kläger kann daraus nichts hergeleitet werden, weil das Studium der Erziehungswissenschaften seinem Gegenstande nach auch i. S. des § 1 II der Satzung keine Beziehung zum Organisationsbereich der Beklagten hat. Hieran scheitern auch die sonstigen Erwägungen der Revision, mit denen sie eine den Kläger günstigere Auslegung der Satzung zu begründen versucht.