Bundesrecht

Von den Festsetzungen des Bebauungsplans sind solche Planungen unabhängig, die nach den in § 38 Satz 1 genannten anderen gesetzlichen Vorschriften des Bundesrechts durch Planfeststellung festgesetzt werden können. Festsetzungen nach diesen fachgesetzlichen Vorschriften können nicht zugleich Gegenstand von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 bis 3 im Bebauungsplan sein. Solche Festsetzungen sind gemäß § 9 Abs. 6 im Bebauungsplan lediglich nachrichtlich zu übernehmen, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind. Der Vorrang des § 38 Satz 1 betrifft

- Planfeststellungen nach § 17 FStrG;

- Planfeststellungen nach § 36 BbG;

- Planfeststellungen nach § 7 TWG;

Planfeststellungen nach § 8, 9 und 10 LuftVG;

- Planfeststellungen nach § 28 PBefG;

- Planfeststellungen nach § 7 AbfG;

- Planfeststellungen nach dem Gesetz über Versuchsanlagen für spurgeführten Verkehr;

- Planfeststellungen nach § 14 WaStrG.

Diese Fachplanung wird zwar in § 38 Satz 1 nicht erwähnt, doch gehört sie ebenfalls zu privilegierten Fachplanungen nach Bundesrecht.

Der Vorrang der hier genannten Fachplanungen ergibt sich allerdings nicht aus der Hierarchie der Normen und sonstigen Regelungen. Die betreffenden Planungen werden durch planfeststellende Verwaltungsakte aufgestellt. Sie sind daher von ihrem formellen Rang her nicht in der Lage, Festsetzungen mit Satzungsrang zu verdrängen.

Der Vorrang der in § 38 Satz 1 genannten privilegierten Planungen nach Bundesrecht folgt aber aus der Verteilung der Planungskompetenzen. Die Planungskompetenz der Gemeinden beruht nicht auf einer jeder Gesetzgebung vorgegebenen Aufgabenzuweisung mit Verfassungsrang, sondern, wie das BVerfG in seinem Beschluss vom 9.12. 1987 festgestellt hat, auf einer einfachgesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 1, § 4 und o§ 147 BBauG, die ihrerseits auf Art. 84 Satz 1 GG gestützt ist. Die Zuständigkeit der Gemeinden für die Bauleitplanung hat damit formell den gleichen Rang wie andere in zulässiger durch einfaches Bundesgesetz auch eine von § 2 Abs. 1 BauGB abweichende Zuständigkeit für bodenrechtliche Planungen begründet werden kann, wenn hierfür sachgerechte Gründe vorliegen. Eine solche abweichende Zuständigkeitsregelung hat o der Bundesgesetzgeber für die in § 38 Satz 1 genannten Fachplanungen vorgenommen. Er hat auf diese Weise dem betreffenden Planungsträger einen bestimmten Aufgabenbereich zugewiesen und damit aus der Planungskompetenz der Gemeinde herausgenommen. Wäre dies nicht so, könnten sich Planungen für den gleichen räumlichen oder sachlichen Bereich mit möglicherweise gegensätzlichem Inhalt überlagern. Die Vermeidung derartiger Konkurrenzsituationen ist Aufgabe der Kompetenzordnung. Sie will verhindern, dass im Ergebnis Planungen oder sonstige Entscheidungen in der gleichen Sache von unterschiedlichen Entscheidungsträgern getroffen werden können. Der Bebauungsplan darf darum nur solche Entscheidungen in sich aufnehmen, die in die Planungskompetenz der Gemeinde fallen. Der Bebauungsplan ist zwar ein Gesamtplan in dem Sinne, dass er fachübergreifend alle Belange berücksichtigen muss; insoweit geht § 1 von einem umfassenden Abwägungsauftrag der Gemeinde und einem abstrakten Gleichrang der Belange aus. Diesem umfassenden Abwägungsauftrag entspricht jedoch keine Gesamtkompetenz der Gemeinde für die Planung der Bodennutzung. Aus der durch Kompetenzregelungen vorgegebenen Abgrenzung der Planungen zieht § 38 Satz 1 die materiellrechtliche Konsequenz. Der redaktionell missglückte Wortlaut des § 38 besagt, dass die in dieser Vorschrift genannten Fachplanungen von den Vorschriften der §§29 bis 37 unberührt bleiben; sie können also auch nicht durch entgegenstehende Festsetzungen eines Bebauungsplans verdrängt werden, da § 30 nicht anwendbar ist. § 38 betrifft aber nicht nur das Verhältnis zu den §§ 29ff, sondern auch zum Bebauungsplan selbst. § 38 darf deshalb nicht dahin verstanden werden, dass Festsetzungen eines Bebauungsplans im sachlichen oder räumlichen Bereich einer privilegierten Fachplanung auch möglich und nur durch Festsetzungen der Fachplanung überlagert und damit in ihrem Vollzug suspendiert seien. Eine solche Interpretation ginge am Wesen der Bebauungsplanung vorbei. Festsetzungen im Bebauungsplan sind auf Vollzug angelegt. Daher sind solche Festsetzungen unzulässig, die nicht realisiert werden können. Es ist auch nicht möglich, Festsetzungen im Bebauungsplan vorsorglich für den Fall zu treffen, dass die den Vollzug hindernde Fachplanung wegfällt, denn das BauGB kennt keine aufschiebend von Vorratsplanung zugelassen hatte, ist nicht in das BauGB übernommen worden. Privilegierte Fachplanungen i. S. von § 38 schließen vielmehr Festsetzungen im Bebauungsplan sachlich aus. Die gemeindliche Bauleitplanung wird durch die Fachplanung nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Vorschriften verdrängt. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die in § 38 erwähnten sondergesetzlichen Planungen nicht in das Planungssystem des BauGB einzubeziehen. Der Ausschluss von Festsetzungen im Bebauungsplan durch privilegierte Fachplanungen wirkt in erster Linie in inhaltlicher Hinsicht. Ausgeschlossen sind Festsetzungen, die in der Sache in den der Fachplanung vorbehaltenen Aufgabenbereich übergreifen. Darüber hinaus dürfen aber auch solche Nutzungen nicht festgesetzt werden, die zwar für sich gesehen fachplanungsfremd sind und durch die Fachplanung nicht geregelt werden, wenn und soweit sie sich mit der besonderen Zweckbestimmung des Gegenstandes der Planfeststellung nicht in Einklang bringen lassen. Sind bestimmte Anlagen einer privilegierten Fachplanung vorbehalten, so sind Planungen der Gemeinde nur insoweit zulässig, als diese der besonderen Zweckbestimmung der Anlage nicht widersprechen. Festsetzungen eines Bebauungsplans, die inhaltlich der Zweckbestimmung der Fachplanung nicht zuwiderlaufen, sind dagegen zulässig. Inwieweit auch räumlich ein Ausschluss der gemeindlichen Bauplanungshoheit erfolgt, ist im Einzelfall für die jeweilige Fachplanung gesondert zu prüfen. Der Ausschluss der Bauleitplanung durch die Fachplanung dauert im konkreten Fall solange, bis eine entsprechende Entlassung der Fläche oder des Planungsgegenstandes aus der Fachplanung erfolgt. Eine solche Entwidmung erfolgt in der Regel durch Planfeststellungsverfahren. Erforderlich ist zumindest ein hoheitlicher Akt, der für jedermann klare Verhältnisse schafft, ob und welche bisher der Fachplanung dienende Flächen künftig wieder für andere Nutzungen offenstehen. Eine schlichte Freigabeerklärung des Fachplanungsträgers gegenüber der Gemeinde reicht nicht aus. Vielmehr muss aus Gründen der Publizität der Wechsel in der Planungshoheit in einer geeigneten Weise bekanntgemacht werden.