Gesetzes über das Baugesetzbuch

Die Bundesregierung beschloss den Entwurf eines Gesetzes über das Baugesetzbuch am 4. Dezember 1985 und leitete ihn am 20. Dezember 1985 dem Bundesrat zu, wobei sie die Vorlage gemäß Art. 76 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes als besonders eilbedürftig bezeichnete, so dass sie sie zunächst ohne die Stellungnahme des Bundesrates dem Deutschen Bundestag zuleiten konnte, der die Vorlage bereits am 17. Januar 1986 in erster Lesung behandelte. Der Bundesrat gab seine Stellungnahme, mit der er zahlreiche Änderungen des Gesetzentwurfs vorschlug, am 31. Januar 1986 ab; sie wurde dem Deutschen Bundestag nachgereicht; ebenfalls nachgereicht wurde die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats. Die Beratungen in den Ausschüssen des Deutschen Bundestages, insbesondere im federführenden Ausschuss für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, wurden sehr zügig vorangetrieben. Ihr Ergebnis konnte bereits mit dem Bericht des federführenden Ausschusses vom 15. Oktober 1986 dem Plenum vorgelegt werden, das den Gesetzentwurf in der Ausschussfassung am 23. Oktober 1986 mit der Mehrheit der Stimmen der die Regierungskoalition bildenden Parteien CDU, CSU und FDP gegen die Stimmen der Opposition aus SPD und Grünen beschloss. Der Bundesrat stimmte am 28. November 1986 zu. Das Gesetz über das Baugesetzbuch wurde sodann mit dem Datum des B. Dezember 1986 im Bundesgesetzblatt verkündet. Nach seinem Art. 5 tritt es am 1. Juli 1987 in Kraft. Aufgrund des Art. 3 dieses Gesetzes ist das mit ihm geschaffene Baugesetzbuch in seiner abschließenden Fassung vom Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau im Bundesgesetzblatt 1986 bekannt gemacht worden, und zwar ebenfalls mit dem Datum des B. Dezember 1986.

Das Baugesetzbuch ist in vier Kapitel gegliedert. Das erste Kapitel 3 Allgemeines Städtebaurecht enthält sechs Teile: Bauleitplanung, Sicherung der Bauleitplanung, Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung sowie Entschädigung, Bodenordnung, Enteignung, Erschließung; sie entsprechen den Teilen I bis VI des bisherigen Bundesbaugesetzes. Das zweite Kapitel Besonderes Städtebaurecht umfasst ebenfalls sechs Teile: Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen, Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote, -Sozialplan und Härteausgleich, Miet- und Pachtverhältnisse, Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur; davon entstammen die ersten beiden Teile dem Städtebauförderungsgesetz, der dritte Teil nimmt den Abschnitt la des dritten Teils des Bundesbaugesetzes wieder auf, der vierte Teil entspricht dem § 13 a und dem Teil V a des Bundesbaugesetzes unter gleichzeitiger Aufnahme von Elementen des Städtebauförderungsgesetzes, der fünfte Teil entstammt dem Städtebauförderungsgesetz und der sechste Teil entspricht dem Teil VII a des Bundesbaugesetzes. Das dritte Kapitel des Baugesetzbuchs Sonstige Vorschriften enthält in seinem ersten Teil die dem VII. Teil des Bundesbaugesetzes entsprechenden Vorschriften; der zweite Teil Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Wirksamkeitsvoraussetzungen nimmt den Teil VIII des Bundesbaugesetzes unter Einbeziehung einzelner Vorschriften aus dessen Teil I wieder auf, während der dritte Teil dieses Kapitels dem Teil IX des Bundesbaugesetzes entspricht. Das vierte Kapitel des Baugesetzbuchs schließlich enthält die Überleitungs- und Schlussvorschriften.