Dampflieferungsvertrag

Zum Vorrang des wirklichen Willens des Erklärenden vor jeder anderweitigen Interpretation, wenn alle Beteiligten die Erklärung in eben diesem Sinne verstanden haben. Zum Begriff der Betriebskosten bei Lieferung von Fernwärme.

Zum Sachverhalt: Die Beklagte ist Mieterin von Gewerberäumen. Die auf dem Grundstück stehenden Gebäudeanlagen werden durch ein Dampfheizkraftwerk beheizt, dessen Kesselhaus etwa 500 m von den Mieträumen entfernt liegt. Am 1. 10. 1974 schloß die Beklagte für die Zeit ab 1. 1. 1975 mit der K, der damaligen Eigentümerin des vorgenannten Grundstücks und des Dampfheizkraftwerkes, einen Mietvertrag über die Gewerberäume. Unter § 3 des Vertrages vereinbarten sie in den Absätzen 1 und 2 bestimmte Kaltmietbeträge und in Absatz 4: Außerdem hat der Mieter nachfolgende Nebenkosten, soweit nicht bereits in Absatz 1 und 2 enthalten, anteilig zu tragen: Heizung, Be- und Entwässerung, Strom. In § 5 heißt es: Sammelheizung und Warmwasserversorgung durch I-KG. Die I-KG war damals Pächterin des Heizkraftwerkes und versorgte die Mieträume mit Heizdampf. Nach Beendigung dieses Pachtverhältnisses verpachtete die K das Heizkraftwerk an die D. Diese schloss mit der Beklagte am 20. 2. 1976 einen Dampflieferungsvertrag, der u. a. auch bei der Beendigung des vorerwähnten Mietvertrages enden sollte. In dem Dampflieferungsvertrag wird einleitend festgestellt, die Beklagte sei Mieterin von Räumen, die an das von der Vermieterin an die D verpachtete zentrale Kesselhaus der Vermieterin angeschlossen seien. Nr. 4 dieses Vertrages lautet:

Der Abnehmer ist verpflichtet, die anteiligen Herstellungs- und Betriebskosten für Heizdampf monatlich im Voraus auf Anforderung des Lieferers zu zahlen. Die Berechnung findet wie folgt statt:

Der Lieferer ermittelt zu Beginn der Heizperiode den Preis pro Tonne Dampf in DM unter Berücksichtigung der Einstandspreise für Heizstoffe, Betriebskosten für die Dampferzeugung und Zuleitung sowie eine angemessene Verwaltungskostenpauschale.

Der Lieferer schätzt ferner die für das gesamte Gebäude, in dem der Abnehmer Mieträume hat, zu Beginn der Heizperiode die Gesamtliefermenge voraus und legt den Preis dieser Menge prozentual auf die Quadratmeterzahl der Mieträume des Abnehmers um.

Der Ist-Verbrauch für das Gebäude wird durch die in den Zuleitungen eingebauten Dampfmengenmesser gezählt. Im Juli eines jeden Jahres wird eine Endabrechnung nach dem tatsächlichen Kostenanfall erteilt.

Mit Schreiben vom 23. 9. 1976 teilte die K der Beklagte mit, dass die D ab 1. 10. 1976 das zentrale Kesselhaus nicht mehr betreiben werde und sie an deren Stelle in den Wärmelieferungsvertrag eintrete. Demgemäß erteilte in der Folgezeit die K der Beklagte Einzelrechnungen über den laufenden Dampfverbrauch und die Abrechnungen über die Heizperioden 1976/77 bis 1978/79. Die Beklagte bezahlte die in Rechnung gestellten Beträge bis einschließlich der Heizperiode 1977/78. Die mit der Abrechnung für diese Heizperiode geforderte Nachzahlung leistete sie allerdings erst, nachdem sie beanstandet hatte, dass bei der Errechnung der Dampfkosten Abschreibungen, Zinsen und Instandhaltungskosten in den Dampfpreis einbezogen worden seien. Da in der am 30. 6. 1979 erteilten Gesamtabrechnung über die Heizperiode 1978/79 ebenfalls die vorstehend genannten Kostenfaktoren enthalten waren, lehnte die Beklagte die Bezahlung dieser Rechnung ab. Die Kläger, die sowohl die K als auch die D übernahm, hat den Nachzahlungsbetrag aus der Abrechnung vom 30. 6. 1979 nebst Zinsen klageweise geltend gemacht. Die Beklagte hat zuletzt die strekige Abrechnung nur noch insoweit beanstandet, als darin Instandhaltungskosten für die Kesselhausanlage in Höhe von 7405,55 DM berücksichtigt sind. Die Parteien sind sich darüber einig, dass dieser Betrag auf die Beklagte entfiele, wenn die Kläger nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen berechtigt wäre, die fraglichen Instandhaltungskosten als Betriebskosten in die Errechnung des Dampfpreises einzubeziehen.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Deren Berufung ist erfolglos geblieben. Die - zugelassene - Revision wurde zurückgewiesen.

Aus den Gründen: Das Berufungsgericht hat den in Nr. 4 des Dampflieferungsvertrags vom 20. 2. 1976 enthaltenen Begriff Betriebskosten dahin ausgelegt, dass darunter auch die von der Rechsvorgängerin der Kläger bei der streitigen Heizkostenabrechnung berücksichtigten Instandhaltungskosten fielen.

Dies könne - so hat es ausgeführt - allerdings nicht dem Wortlaut der vertraglichen Regelung entnommen werden. Deshalb sei ergänzend auf die sonst im Mietvertragsrecht gebotene Begriffsauslegung zurückzugreifen. Dies sei zulässig, weil die in Nr. 4 des Dampflieferungsvertrages Zahlungspflicht der Beklagte vereinbarte mietvertraglicher Natur sei. Der Mietvertrag vom 1. 10. 1974 und der Dampflieferungsvertrag seien nach ihrem Wortlaut und Sinn nämlich keine völlig voneinander unabhängigen Verträge. Nach § 3 IV des Mietvertrages habe die Beklagte die Kosten der Heizung zu tragen. Seiner hiermit korrespondierenden Beheizungspflicht sei der Vermieter in der Weise nachgekommen, dass er sich der Hilfe eines dritten Wärmelieferers bedient und es diesem und der Beklagte überlassen habe, über den Preis der gelieferten Wärme untereinander abzurechnen und dies - wie geschehen - durch eine abzuschließende Vereinbarung zu regeln. Indessen habe sich in der mietrechtlichen Rechtsprechung der Instanzgerichte kein einheitliches Verständnis des Begriffes Betriebskosten herausgebildet. Auch aus den Grundsätzen der - hier nicht anwendbaren- mietpreisrechtlichen Bestimmungen der Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung lasse sich nichts für die Beantwortung der streitigen Frage ableiten. Von wesentlicher Bedeutung für die Auslegung des hier anzuwendenden Betriebskostenbegriffes sei aber, dass beide Parteien des Wärmelieferungsvertrages Kaufleute seien. Kaufleute pflegten ihre Erklärungen unter kaufmännischen Gesichtspunkten abzugeben und die Kosten ihres gesamten zur Herstellung und Lieferung ihrer Leistung notwendigen Aufwandes in den Preis einzubeziehen. Dies gelte auch, soweit sie mietvertragliche Vereinbarungen träfen und - wie hier - nicht durch mietpreisrechtliche Bestimmungen beschränkt seien. Daher sei davon auszugehen, dass die Parteien des Dampflieferungsvertrages unter den Betriebskosten auch die zum notwendigen Aufwand gehörenden Instandhaltungskosten verstanden hätten.