Darlegung

In Betracht kommen dagegen insbesondere Darlegungen darüber, welche Darstellungen von Nutzungen einschließlich möglicher Alternativen in Betracht gezogen werden, sowie Darstellungen über noch durchzuführende Untersuchungen oder Abstimmungen mit anderen Behörden, insbesondere mit FachplanungsträgerW, wenn die Entscheidung über die Fläche von Entwicklungen im Bereich von Fachplanungen abhängig ist.

Wenn auch der Erläuterungsbericht, ebenso wie die Begründung zum Bebauungsplan, zum besseren Verständnis des Planinhalts bei Auslegung der Entwürfe nach § 3 Abs. 2 sowie auch des genehmigten Flächennutzungsplans bei dessen Einsicht nach § 6 Abs. 5 Satz 2 beiträgt und gewährleistet, dass die Gemeinde sich selbst bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans über dessen ev. Bedeutung für die Zulassung von Vorhaben sowie über die Möglichkeit der Entwicklung von Bebauungsplänen aus dem Flächennutzungsplan und die sich daraus ergebenden Folgen Klarheit verschafft, sind Erläuterungsbericht und Begründung dennoch nicht auswechselbar in der Weise, dass dem Flächennutzungsplan bei der Auslegung statt des Erläuterungsberichts die Begründung zum Bebauungsplan beigefügt werden kann. § 3 Abs. 2 Satz 1 sieht die Auslegung von Erläuterungsbericht oder Begründung vor, weil die Vorschrift allgemein Bauleitpläne anspricht. Der Erläuterungsbericht ist zu unterscheiden von der Legende, die die im Flächennutzungsplan verwendeten Planzeichen erklärt. Letztere ist Teil der Planzeichnung.

Nicht Teil des Flächennutzungsplans

Der Erläuterungsbericht ist nicht Teil des Flächennutzungsplans. Was ] einem Plan lediglich beizufügen ist, kann nicht Teil dieses Plans sein. Das ergibt sich außerdem aus § 3 Abs. 2 und aus § 6 Abs. 5 Satz 2. Insofern ist also die Überschrift der Vorschrift Inhalt des Flächennutzungsplans ungenau. Der Erläuterungsbericht nimmt somit an den ev. Bindungswirkungen des Flächennutzungsplans nicht teil, wenn er auch zur Auslegung von Darstellungen des Flächennutzungsplans insoweit heranzuziehen ist. Der Erläuterungsbericht ist jedoch ein Teil des Flächennutzungsplanverfahrens und muss somit an allen Stadien des Verfahrens teilnehmen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ist der Erläuterungsbericht zusammen mit dem Entwurf des Flächennutzungsplans öffentlich auszulegen. Über ihn haben die Gemeindevertreter, wenn auch nur in seinen Grundzügen, mit zu beschließen. Führt das Auslegungsverfahren zu Änderungen des Planentwurfs, so ist auch der Erläuterungsbericht entsprechend zu ändern. Der Erläuterungsbericht muss zusammen mit dem Flächennutzungsplan der höheren Verwaltungsbehörde vorgelegt werden, um dieser die Prüfung im Rahmen der Rechtsaufsicht zu erleichtern. Da nach § 6 Abs. 1 nur der Flächennutzungsplan der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf, unterliegt der Erläuterungsbericht, der nicht Teil des Flächennutzungsplans ist jedoch nicht der Genehmigungspflicht. Fehlender oder unvollständiger Erläuterungsbericht.

Rechtswirkungen des Flächennutzungsplans - Bindungswirkung für die Gemeinde und öffentliche Planungsträger - Der Flächennutzungsplan stellt die beabsichtigte Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dar. Er bildet insoweit die Voraussetzung und Grundlage für den Bebauungsplan, der aus ihm zu entwickeln ist. Dieser Grundsatz ist freilich durch § 8 Abs. 2 Satz 2 und § 8 Abs. 3 durchbrochen. Der Flächennutzungsplan bindet die Gemeinde bei der Entwicklung der Bebauungspläne, aber auch die nach § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 beteiligten öffentlichen Planungsträger, soweit sie dem Plan nicht widersprochen haben. Diese haben ihre Fachplanungen somit dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen. Diese rechtliche Bindung der öffentlichen Planungsträger erfordert nicht die Annahme, dass der Flächennutzungsplan ein Vertrag ist, sondern ist die Rechtsfolge der Beteiligung am Planverfahren.

Weder Satzungscharakter noch Verwaltungsakt oder Verwaltungsinternum, sondern hoheitliche Maßnahme eigener Art. Weitere unmittelbare Rechtswirkungen nach außen, d. h. Dritten gegenüber wirkende Rechtsverbindlichkeit hat der Flächennutzungsplan nicht. Das kommt schon darin zum Ausdruck, dass er im Gegensatz zu den rechtsverbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplans lediglich Darstellungen zum Inhalt hat. Er ist also nur ein richtungsweisender Plan, der - im Gegensatz zum Bebauungsplan - keine auf bestimmte Grundstücke bezogene Einzelheiten enthält und auch nicht starr, sondern elastisch, je nach den Bedürfnissen der gemeindlichen Entwicklung und überörtlichen Planung, neuen Anforderungen durch Änderung anzupassen sein wird. Für den einzelnen Grundeigentümer insbesondere kündigt der Flächennutzungsplan die späteren verbindlichen Festsetzungen erst an. Diese Ankündigung mag bereits erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen zeitigen; unmittelbare Rechtswirkungen hat sie nicht.