Darlehen fürs Grundstück

Macht jemand seinem Darlehensgeber ein Verkaufsangebot über ein Grundstück, um ihn damit vereinbarungsgemäß für ein Darlehen abzusichern, muss auch die entsprechende Sicherungsabrede notariell beurkundet werden.

Zum Sachverhalt: Die Kläger erwarb 1978 ein Grundstück in H. für rund 211000 DM und ließ darauf ein Fertighaus errichten, das nunmehr bezugsfertig ist. Wegen Finanzierungsschwierigkeiten kam sie über den Zeugen B in Verbindung mit dem Beklagten, der sich zur Finanzierung des Vorhabens bereiterklärte und seinerseits die erforderlichen Mittel bei der Volksbank P beschaffte. Die Parteien schlossen am 6. 3. 1979 einen Darlehensvertrag über 250000 DM, der am 2. 5. 1979 auf 400000 DM erweitert wurde. Im Zusammenhang mit diesen Verträgen hat die Kläger Grundschulden im Nennwert von 450000 DM auf ihrem Grundbesitz in H. an die Volksbank P abgetreten. Am 23. 3. 1979 machte die Kläger dem Beklagten notariell ein bis zum 23.3. 1981 unwiderrufliches Kaufvertragsangebot für ihren Grundbesitz in H., das der Beklagte durch beurkundete Erklärung am 11. 10. 1979 annahm Gleichzeitig ließ er den Grundbesitz aufgrund erteilter Vollmacht an sich auf. Zugunsten des Beklagten ist eine Auffassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach teilweiser Erledigung des Rechtsstreits hat die Kläger in der Berufungsinstanz zuletzt noch beantragt, dem Beklagten zu verbieten, seine Eintragung als Eigentümer des Grundbesitzes in H. zu beantragen oder einen schon gestellten Antrag vollziehen zu lassen, ferner, ihn zur Aufgabe der Auffassungsvormerkung und zur Bewilligung ihrer Löschung zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Revision der Kläger hatte Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufungsgericht meint, die Klage sei allenfalls dann begründet, wenn der Grundstückskaufvertrag zwischen den Parteien von Anfang an nichtig oder zu Recht angefochten wäre. Die Voraussetzungen hierfür habe die Kläger nicht beweisen können. Soweit die Kläger geltend mache, der Beklagte habe sich verpflichtet, das Angebot nur bei nicht pünktlicher Bezahlung der Darlehenszinsen anzunehmen, sei eine solche Abrede nicht formbedürftig, im Übrigen aber nicht bewiesen. Ausdrückliche Erklärungen des Beklagten ließen sich nicht feststellen; aus Zusagen des Zeugen B könne die Kläger nichts herleiten, weil nicht feststehe, dass dieser als Vertreter des Beklagten gehandelt habe. Aus diesem Grunde könne die Kläger ihr Angebot auch nicht nach § 123 I BGB anfechten, weil sie nicht bewiesen habe, dass sie zur Abgabe durch den Beklagten bestimmt worden sei.