Darlehen nebst Zinsen

Die Rechtsprechungsgrundsätze zum sog. Einwendungsdurchgriff finden auf den drittfinanzierten Beitritt zu einer Abschreibungsgesellschaft zum Zwecke des steuerlich vorteilhaften Erwerbs von Immobilien keine Anwendung.

Zum Sachverhalt: Die Kläger verlangt mit der Klage die Rückzahlung eines den Beklagte gewährtes Darlehen nebst Zinsen. Der Erstbekl., ein Architekt, beteiligte sich aufgrund formularmäßiger Zeichnungsscheine und Geschäftsbesorgungsverträge vom 6. 12. 1971 über die M-Treuhand und Steuerberatungsgesellschaft an der T-GmbH u. Co. KG, einer Abschreibungsgesellschaft, und übernahm 3 Appartements in einem von ihr auf Teneriffa zu errichtenden Hochhaus. Der hierfür zu entrichtende Gesamtzeichnungsbetrag von 3 X 68000 DM = 204000 DM setzte sich zusammen aus: 3 x 3750 DM als Kapitaleinheit der Kommanditeinlage, 3 x 11250 DM zinsloses Darlehen und 3 x 53000 DM Appartementpreis. Die Kapitaleinheit der Kommanditeinlage sollte ein Anteil an der Kommanditeinlage sein, die von der M, der einzigen Kommanditistin der T, treuhänderisch für die einzelnen Erwerbsinteressen gehalten wurde. Der Gesamtzeichnungsbetrag von 204000 DM war durch Eigenmittel in Höhe von 3 X 27000 DM = 81600 DM und Fremdmittel in Höhe von 3 x 40800 DM = 122400 DM aufzubringen. In dem - zugleich mit der Zeichnungserklärung vom 6. 12. 1971 angeschlossenen - Geschäftsbesorgungsvertrag beauftragte und bevollmächtigte der Erstbeklagte die M, einen Darlehensvertrag mit der Kläger oder einem anderen Kreditinstitut über die Gewährung eines Personalkredits in Höhe des angegebenen Fremdmittelbetrages und ferner einen Kaufvertrag nach spanischem Recht mit der T über den Erwerb der genannten Appartements zu Wohnungseigentum zu schließen. Dem Zeichnungsschein und Geschäftsbesorgungsvertrag lagen weiter der Gesellschaftsvertrag der T und die Allgemeinen Bedingungen für treuhänderische Beteiligungen an der T zugrunde. Danach gilt für alle die Appartements und das Wohnungs- und Gemeinschaftseigentum betreffenden Rechtsverhältnisse, insbesondere für Erwerb und Übertragung der Appartements nebst typisiertem Mobiliar und die Begründung dinglicher Rechte daran sowie für die Eingehung entsprechender Verpflichtungen spanisches Recht als Recht der belegenen Sache. Die Finanzierung des Bauvorhabens durch die Kläger war zwischen dieser und der T vereinbart worden. Für ihre Appartements hatte die T - auch gegenüber dem Erstbeklagte - mit einem im Einvernehmen mit der Kläger erstellten Prospekt Appartement-Eigentum durch Steuerersparnis geworben. Darin heißt es u. a.: Steuervorteil: ca. 160% auf das Eigenkapital... Fremdfinanzierung: der Zeichner übernimmt ein Darlehen von 40800 DM...pro Einheit von der.... Durch die Aufnahme eines Darlehens bei der Klägerin sollte der steuerliche Verlustanteil der Erwerbsinteressenten erhöht werden. Die Kläger räumte den Beklagten durch Schreiben vom 3. 1. 1972 ein Darlehen in Höhe von 122400 DM ein, das später in ein Annuitätendarlehen umgewandelt wurde. Die Darlehenssumme wurde vereinbarungsgemäß auf Abruf der M an die T ausgezahlt. Die von der T zu erbauenden Appartements, die bis Ende 1972 errichtet sein sollten, sind bis heute noch nicht fertig gestellt. Die Beklagte leisteten auf das Darlehen lediglich die für das 1. und 2. Quartal 1974 vorgesehenen Rückzahlungen.

Mit Schreiben vom 15. 11. 1974 kündigte die Kläger das Darlehen fristlos. Mit ihrer Klage begehrt die Kläger die Rückzahlung des noch offenen Restbetrages.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagte hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht hat der Klage aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Rückzahlung eines von der Kläger den Beklagte gewährten Darlehens stattgegeben.

Die Revision bittet um Nachprüfung, ob der Darlehensvertrag hier der Formvorschrift des § 313 BGB unterlag. Diese Frage ist zu verneinen. Darlehensverträge sind grundsätzlich formlos gültig. Im vorliegenden Falle ergibt sich ein Formzwang auch nicht daraus, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag mit den Abmachungen der Beklagten mit der T und der M in Zusammenhang steht. Die Frage der Formbedürftigkeit würde sich, wenn deutsches Recht anwendbar wäre, hier nach der Fassung der § 313 BGB, § 4III WEG, die bis zum 30. 6. 1973 galt, beurteilen. Das Änderungsgesetz vom 30. 5. 1973, das auch die Verpflichtung zum Erwerb von Grundstücks- und Wohnungseigentum der notariellen Form unterwirft, legt sich keine Rückwirkung bei. Da der Beitritt zur T und der Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages sowie des Darlehensvertrages vor dem genannten Stichtag erfolgten, wären die § 313 BGB, § 4 II WEG in der alten Fassung anzuwenden, die auf eine Verpflichtung zur Veräußerung von Grundstücks- oder Wohnungseigentum abhob. Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag könnte nur dann den genannten Formvorschriften unterfallen, wenn die Abmachungen des Erstbeklagte mit der T und der M formbedürftig gewesen wären und zwischen diesen Vereinbarungen und dem Darlehensvertrag nach dem Willen der Vertragspartner ein rechtlicher Zusammenhang vorgelegen hätte. Es könnte aber auch der Fall vorliegen, dass die T oder die M nicht eigene Grundstücke veräußern, sondern dem Erstbeklagte kraft Auftrags oder aufgrund eines ähnlichen Rechtsgeschäfts ein Grundstück von einem Dritten verschaffen sollte; dann hätten die § 313 BGB, § 4III WEG a. F., da ihr Schutzzweck nicht eingreift, keine Anwendung gefunden. Diese Fragen brauchen jedoch nicht abschließend geklärt zu werden. Denn der Erstbeklagte und die T bzw. die M haben ihre Rechtsbeziehungen, soweit sie den Erwerb und die Übertragung der Appartements betreffen, im Gesellschaftsvertrag, den Allgemeinen Bedingungen für treuhänderische Beteiligungen und dem Geschäftsbesorgungsvertrag unmissverständlich und eindeutig dem spanischen Recht unterstellt. In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass das für den schuldrechtlichen Vertrag maßgebliche Recht in erster Linie nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Parteiwillen bestimmt wird.