Darlehen unrichtige Angaben

Macht ein Angestellter einer Versicherungsgesellschaft bei Verhandlungen über die Gewährung eines Darlehens unrichtige Angaben über die Aussichten für die Übernahme einer von der Versicherungsgesellschaft verlangten Landesbürgschaft, so kann auch dann ein sachlicher innerer Zusammenhang zwischen den Angaben des Angestellten und der ihm zugewiesenen Beratung bei Darlehensverhandlungen bestehen, wenn die Beschaffung der Bürgschaft allein Sache des Darlehensnehmers sein sollte.

Zum Sachverhalt: Im Frühjahr 1971 setzte sich der Kläger mit der Fertig- Bau V-KG wegen der Errichtung eines Hauses auf seinem Grundstück in Verbindung. Das Erdgeschoß war für seine Familie bestimmt; im Obergeschoß sollte die Familie seiner Schwester wohnen. Einige Räume waren für den Klein-Transport-Betrieb des Kläger vorgesehen.. Die für das Bauvorhaben erforderlichen Mittel sollten, soweit sie nicht durch eigene und Gelder von Verwandten aufgebracht werden konnten, durch Darlehen beschafft werden. Auf Veranlassung der V-KG zog der Kläger den Geschäftsstellenleiter der Beklagten M, heran. Die Beklagten gewährt im Rahmen ihres Versicherungsgeschäfts und zur Anlage ihres Kapitals Darlehen für Bauvorhaben, die sie durch Grundpfandrechte und Lebensversicherungsverträge sichert. Der von M unter Mitwirkung des Klägers aufgestellte Finanzierungsplan sah zwei von der Beklagten zu gewährende Darlehen vor. Das zweite Darlehen war zusätzlich durch eine Landesbürgschaft zu sichern. Den Abschluss der zur Sicherung der Darlehen erforderlichen Lebensversicherungsverträge beantragte der Kläger im September 1971. Im Oktober 1971 verpflichtete er sich, die Beiträge für das erste Versicherungsjahr unabhängig von dem Zustandekommen der Darlehensverträge zu zahlen. Im Oktober 1971 schloss der Kläger in Gegenwart des M mit der V-KG einen Baubetreuungsvertrag über die schlüsselfertige Lieferung und Erstellung eines zweigeschossigen Hauses. Nach dem Baubetreuungsvertrag beschränkte sich die Tätigkeit der V-KG auf die in der Baubeschreibung aufgeführten Leistungen. Auf den vom Kläger im November 1971 gestellten Antrag erteilte die Beklagten im Januar 1972 eine Bearbeitungszusage für eine la- Hypothek und eine Ib- Hypothek mit Landesbürgschaft. Am Ende des Schreibens heißt es: Die Bürgschaftsübernahme für die Ib- Hypothek ist durch Sie bei der zuständigen Stelle zu beantragen. In dem der Zusage entsprechenden „Darlehensbescheid vom Februar 1972 teilte die Beklagten mit... Weiter machen wir ausdrücklich darauf aufmerksam, dass wir... Teilzahlungen aus der Ia- Hypothek nur dann leisten können, wenn uns bezüglich der landesverbürgten Ib- Hypothek der Bürgschaftsvorbescheid vorliegt... Auch im Februar 1972 beantragte der Kläger durch M beim zuständigen Landratsamt die Gewährung einer Landesbürgschaft. Der Kreisausschuss des Landkreises, lehnte eine Erteilung des für die Übernahme einer Landesbürgschaft erforderlichen „vorläufigen Anerkennungsbescheides ab, weil das Bauvorhaben des Kläger nach Anrechnung der baulich von den Wohnräumen nicht getrennten Büroräume die gesetzlich vorgeschriebene Begrenzung der Wohnfläche überschritt. Eine von M vorgeschlagene bauliche Trennung der gewerblichen Räume von den Wohnräumen lehnte der Kläger ab. Damit war die Finanzierung des Bauvorhabens gescheitert. Die V-KG verlangte vom Kläger Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Der Kläger hat zur Begründung seiner Schadensersatzforderung gegen die Beklagten vorgetragen: M habe die Übernahme der Landesbürgschaft als absolut sicher hingestellt. Ah er, der Kläger, gezögert habe, den Baubetreuungsvertrag abzuschließen, habe M sinngemäß erklärt, die Finanzierung stehe hundertprozentig. Erst daraufhin habe er den Vertrag unterzeichnet. M habe sich als Finanzexperte mit einschlägigen großen Erfahrungen bezeichnet und keine Zweifel an seinen Ausführungen gelten lassen. Die Beklagten müsse für die Äußerungen des M, deren Unrichtigkeit dieser gekannt habe, einstehen und ihn darum sowohl von einer Schadensersatzpflicht gegenüber der V-KG freistellen, als ihm auch seine Aufwendungen zur Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere die Beiträge zu den Lebensversicherungsverträgen und die wegen der Eintragung der Hypotheken ins Grundbuch entstandenen Notarkosten erstatten. Die von M vorgeschlagenen Änderungen der Baupläne seien unzumutbar gewesen, weil sie dem Raumbedarf der Familie seiner Schwester nicht entsprochen hätten. Die Beklagten hat erwidert: Der Kläger sei von M auf die für die Gewährung einer Landesbürgschaft maßgeblichen Wohnflächenvorschriften hingewiesen worden, habe es aber selbst nach der Versagung der Landesbürgschaft noch abgelehnt, seine Baupläne diesen Erfordernissen anzupassen, was geboten und mit angemessenen Mitteln durchführbar gewesen sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Beklagten zur Zahlung eines geringen Betrages verurteilt, den weitergehenden Zahlungsanspruch abgewiesen und die Berufung im übrigen zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufsgericht hat der Geschäftsstellenleiter der Beklagten M die Übernahme der nach den Bedingungen der Beklagten für beide Darlehen wesentlichen Landesbürgschaft als sicher und als bloße Formsache hingestellt, obwohl er gewusst hat, dass im Grunde genommen alles noch offen war. Nach diesen Feststellungen hat M, als er sich in dieser Weise äußerte, die nach seiner Auffassung ohnehin noch unzureichenden Baupläne nicht darauf geprüft, ob in ihnen die für die Bewilligung einer Landesbürgschaft wesentlichen und ihm bekannten Höchstgrenzen der Wohnflächen eingehalten waren. Angesichts dieses Sachverhalts hat das Berufsgericht zutreffend angenommen, M habe die Aussichten für die Übernahme einer Landesbürgschaft objektiv unrichtig dargestellt, ihm falle insoweit Fahrlässigkeit zur Last, weil er die Unrichtigkeit seiner Angaben bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

Die Beklagten muss für des Verhalten nach § 278 BGB eintreten, wenn der Kläger bei seinen Bauplänen den Angaben des M vertraut hat. Entgegen, der Meinung der Revision lässt das angefochtene Urteil insoweit einen Rechtsfehler nicht erkennen.