Darlehen

Die Kläger gewährte im Jahre 1967 den Eheleuten S. in L. Darlehen in Höhe von 150000 DM, die an einem den Schuldnern gehörenden Erbbaurecht hypthekarisch gesichert wurden. Die Eheleute S. beabsichtigten, auf dem Erbbaugrundstück ein Gartencenter einzurichten. Sie ließen dazu einen Bungalow und im Jahre 1967 eine Gewächshausanlage errichten. Zu dieser Gewächshausanlage gehörten: Fundament, Seitenmauern, Heizungsanlage, Elektroanlage und Stahlkonstruktion mit Verglasung. Fundament und Seitenmauern hatten die Eheleute S. selbst herzustellen, die Stahlkonstruktion mit Verglasung lieferte und montierte der Beklagten In Ziffer 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten ist u. a. bestimmt:

Die von mir gebauten und gelieferten Gewächshäuser und Heizungen bleiben bis zur völligen Bezahlung mein Eigentum. Sie sind bis dahin nicht auf Grund eines Kaufvertrages als geliefert anzusehen, sondern dem Besteller lediglich geliehen bzw. gemietet. Ich bin berechtigt, bei Nichteinhalten der Vertragsbedingungen das Gewächshaus zurückzunehmen und besitze zu diesem Zweck Hausrecht auf dem Grundstück...

Die Eheleute S. gerieten in finanzielle Schwierigkeiten. Auf Betreiben einer der Kläger im Range nachgehenden Hypothekengläubigerin wurde am 31. 1. 1968 die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts angeordnet und der Zwangsversteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen. Am 30. 12. 1968 trat die Kläger dem Verfahren bei.. Am 23. 6. 1969 ersteigerte sie das Erbbaurecht für 64000 DM. Im Februar 1968 hatte der Bekl: die von ihm gelieferte Stahlkonstruktion mit Verglasung demontiert und von dem Grundstück entfernt. Die Kläger hat u. a. ausgeführt, das vom Beklagten gelieferte Gewächshaus sei wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts gewesen. Infolge der Entfernung des Gewächshauses sei sie, die Kläger, mit einem Teil ihrer Hypothek ausgefallen. Der ihr damit erwachsene Schaden entspreche mindestens dem Wert der Anlage. Die Kl, hat be- antragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 82000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagten hat um Klagabweisung gebeten. Er ist insbesondere unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Vorbringen der Kläger entgegengetreten und hat hervorgehoben, dass die Kläger mit der Hypothek nur deshalb ausgefallen sei, weil der Bungalow nicht, wie ursprünglich angenommen, 297000 DM, sondern nur 77000 DM wert gewesen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Landgericht-Urteil geändert und der Klage stattgegeben. Die Rev. des Beklagten blieb erfolglos.

Aus den Gründen: I. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Der Kläger stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu. Das vom Beklagten gelieferte. Gewächshaus, dessen Oberteil mit einem 80 cm tief gegründeten Fundament fest verbunden Werden sollte, sei zur Herstellung in das Fundament eingefügt gewesen. Insoweit komme es darauf an, ob das Eingefügte der Herstellung oder Fertigstellung des Gebäudes diene und nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck eingefügt sei. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Es sei eine bei normalem Verlauf der Dinge als dauernd gedachte, nicht von vornherein zur Wiederaufhebung bestimmte Verbindung der Sachen hergestellt worden. Dem Beklagten, der ständig Gewächshäuser in fremde Grundstücke einbaue, sei auch bekannt gewesen, welche sachenrechtlichen Folgen durch die Verbindung seiner Konstruktion mit dem Fundament eintraten. Er habe bei der das Erbbaurecht verschlechternden Entfernung des Gewächshauses fahrlässig gehandelt. Der Kläger sei ein Schaden in Höhe von 134000 DM erwachsen. Der Wert des Erbbaurechts wäre um den Wert des Gewächshauses in Höhe von 82000 DM höher gewesen. Der Schaden der Kläger bestehe darin, dass sie in Höhe dieses Betrags ohne Deckung geblieben sei.

Hiergegen bringt die Rev. zunächst folgendes vor. Von einer Einfügung zur Herstellung des Gebäudes könne man nicht sprechen, wenn die eingefügten Sachen, um die der Rechtsstreit geführt werde, schon für sich allein dem Bauwerk seine besondere Eigenart und sein spezifisches Gepräge gäben. Jedenfalls setze das Einfügen zur Herstellung eines Gebäudes voraus, dass das besondere Bauwerk erst und nur durch den Zusammenbau geschaffen werde. Hier sei das Gebäude aber durch Montage hergestellt worden. Das vom Beklagten gelieferte Gewächshaus habe auch ohne Fundament und Giebelwände die erforderliche Standfestigkeit besessen. Die gelieferte Stahlkonstruktion habe auch keinen Fußboden benötigt. Gegenstände, deren Einfügung erst den wirtschaftlichen Betrieb des Gebäudes ermögliche, gehörten nicht zu den wesentlichen Bestandteilen nach § 94 Abs. 2 BGB. Bei einer nur losen Verbindung müssten besondere Umstände vorliegen, um anzunehmen, die Einzelteile hätten ihre körperliche und damit rechtliche Selbständigkeit verloren.

Die Rügen haben keinen Erfolg.

Der Richter ist davon ausgegangen, dass ein Bauwerk errichtet werden sollte, das nicht nur aus der Stahlkonstruktion nebst Verglasung bestand, sondern auch aus Fundament, Seiten- und Giebelmauern, Heizungs- und Elektroanlage. Der Tatrichter hat ferner festgestellt, dass das Oberteil dieses Bauwerks in ein 80 cm tief gegründetes Fundament eingefügt war. Er hat auf Grund dieser Umstände die Überzeugung gewonnen, dass es sich bei der Stahlkonstruktion nicht schon um das Bauwerk selbst, sondern nur um einen Teil des Bauwerks gehandelt habe. Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Rev. verkennt, dass die Stahlkonstruktion bestimmungsgemäß nicht nur auf ein dafür vorbereitetes Fundament gestellt worden ist. Die Träger sind in die dafür vorgesehenen Öffnungen im Fundament eingelassen, das Fundament ist unmittelbar technisch für die Stahlkonstruktion in Anspruch genommen worden. Der Umstand, dass die Stützen noch nicht mit Beton vergossen waren, steht der Anwendung des § 94 Abs. 2 BGB nicht entgegen. Wie die Rev-Beantwortung zu Recht bemerkt, erfordert der Sondertatbestand des § 94 Abs. 2 BGB keine feste Verbindung. Der BerRichter hat bei seiner Gesamtwürdigung im Auge behalten, dass die Abgrenzung des wesentlichen Bestandteils nach § 94 Abs. 2 BGB der Schaffung sicherer Rechtsverhältnisse im Grundstücksverkehr dienen soll. Entgegen der vom RevKl. in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht kommt es für die Einfügung i. S. des § 94 Abs. 2 BGB nicht entscheidend darauf an, ob die betreffenden Gegenstände schon ganz auf die vorgesehene Weise mit dem Gebäude verbunden sind. Der Rev. kann auch der Hinweis auf die Entscheidung RGZ 87, 43, 46 nicht zum Erfolg verhelfen. Das RG hat dort die Frage behandelt, ob die von einem Elektrizitätswerk ausgehenden Fernleitungen wesentliche Bestandteile des Betriebsgrundstücke sind, soweit sie sich über seine Grenzen hinaus erstrecken. Nur betriebswirtschaftliche Ausrüstungen sind nicht den Einfügungen i. S. des § 94 Abs. 2 BGB gleichzusetzen. Zutreffend weist die Rev-Beantwortung darauf hin, dass es im vorliegenden Fall um diesen Gesichtspunkt nicht geht. Hier sind alle Baustoffe und alle Bauteile eingebracht und zu einer Einheit zusammengefügt, die - nach der nicht zu beanstandenden, der Verkehrsanschauung Rechnung tragenden tatrichterlichen Würdigung der Gesamtumstände erst als Ganzes den Charakter des Bauwerks als Gewächshausanlage bestimmt. Weiterhin greift die Rev. die Auffassung des Berufungsgerichts insofern an, als es die Anwendung des § 95 BGB ablehnt. Der BerRichter ist jedoch auch insoweit von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen.