Darlehensbedingungen - AGB

Die Beklagte hat in ihren Darlehensbedingungen - einem vom Verband privater Hypothekenbanken ausgearbeiteten Muster folgend den erstgenannten Weg der sog. Abschnittfinanzierung gewählt: Das Darlehen wird am Ende der Festschreibungszeit mit dem bis dahin noch nicht getilgten Betrag fällig. Zur Verlängerung der Darlehenslaufzeit bedarf es danach einer neuen Einigung. Die Bank muss, wenn sie eine Verlängerung erstrebt, dem Darlehensnehmer ein entsprechendes Angebot machen; sonst bleibt es bei der vereinbarten Fälligkeit; eine automatische Verlängerung tritt nicht ein, selbst wenn die Bank es bei den bisherigen Konditionen belassen wollte. Dass die Bank sich bereits im ursprünglichen Vertrag verpflichtet hat, durch ein Verlängerungsangebot am Zustandekommen einer neuen Einigung mitzuwirken, ändert nichts an der Notwendigkeit dieser Einigung. Die Widerrufsklausel in Nr. VIII Abs. 3 der Darlehensbedingungen gibt dem Darlehensnehmer kein Recht zur Kündigung des weiterlaufenden Vertrages, sondern enthält eine Erklärungsfiktion: Wenn der Schuldner nicht fristgerecht Widerspruch erhebt, gilt dieses Unterlassen als die - zur Einigung erforderliche - Annahme des Angebots der Bank.

Als Erklärungsfiktion unterliegt eine derartige AGB-Klausel, soweit das AGB-Gesetz anwendbar ist, der Regelung des § 10 Nr. 5 AGB-Gesetz: Sie ist also nur wirksam, wenn in den AGB dem Darlehensnehmer eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt wird und die Bank als AGB-Verwender sich verpflichtet, ihren Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Schweigens besonders hinzuweisen. Die Übernahme dieser Verpflichtung ist danach Voraussetzung der Wirksamkeit einer solchen Fiktionsklausel. Diesen Anforderungen des AGB-Gesetzes haben andere Hypothekenbanken in ihren Darlehensbedingungen bereits frühzeitig Rechnung zu tragen versucht. Die Darlehensbedingungen der Beklagte enthalten dagegen weder im Darlehensantrag vom 15. 2. 1977 noch in der mit Schreiben vom 4. 2. 1982 mitgeteilten geänderten Fassung eine § 10 Nr. 5b AGB-Gesetz entsprechende Hinweisverpflichtung.

Eine unmittelbare Anwendung des § 10 Nr. 5 b AGB-Gesetz auf die Darlehensbedingungen der Beklagte hat das Berufsgericht hier allerdings gemäß § 28 I AGB-Gesetz mit Recht abgelehnt. Das Zustandekommen der Verlängerungsvereinbarung hängt davon ab, ob die Parteien vorher schon ihren Vertragsbeziehungen die AGB der Beklagte wirksam zugrunde gelegt hatten. Eine Einigung hierüber ist bereits im Februar 1977 erfolgt, also vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes am 1. 4. 1977. Selbst wenn das Darlehen erst später, nach Eintragung der am B. 6. 1977 bestellten Grundschuld, ausgezahlt worden ist, so beruht die Anwendung der AGB doch auf der schon im Februar 1977 getroffenen Vereinbarung. Ob man darin bereits den Darlehensvertrag oder nur einen Vorvertrag sehen will, ist nicht entscheidend; auf den Streit über die Rechtsnatur des Darlehens kommt es nicht an.

Es kann auch dahingestellt bleiben, ob auf den Darlehensvertrag die Sondervorschrift des § 28 II AGB-Gesetz anzuwenden ist. § 28 I AGB-Gesetz erklärt für noch nicht abgewickelte Dauerschuldverhältnisse nicht alle Vorschriften des AGB-Gesetzes für anwendbar, insbesondere nicht die §§ 10 und 11 AGB-Gesetz, sondern nur den § 9 AGB-Gesetz. Diese Generalklausel aber stellt im Wesentlichen nur eine Kodifizierung der bereits vor dem Inkrafttreten des AGB-Gesetzes bestehenden Rechtslage dar, wie sie sich seit langem anhand ständiger Rechtsprechung des BGH zur Inhaltskontrolle gemäß § 242 BGB entwickelt hatte. An den Maßstäben, die sich aus dieser Rechtsprechung ergeben, muss sich daher die streitige AGB-Klausel auf jeden Fall messen lassen.

Die Sondervorschriften der §§ 10, 11 AGB-Gesetz dienen dem Zweck, das Prinzip der Generalklausel des § 9 AGB-Gesetz und damit letztlich auch des § 242 BGB zu konkretisieren. Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass alle Klauseln, die in den §§ 10, 11 AGB-Gesetz für unwirksam erklärt werden, auch dann, wenn sie vor dem 1. 4. 1977 vereinbart worden sind, im Wege der Inhaltskontrolle nach § 242 BGB zu verwerfen sind; manche Konkretisierungen einer Generalklausel können um der Rechtssicherheit willen nur vom Gesetzgeber vorgenommen werden. Andererseits steht aber auch bei Klauseln, die bereits vor dem Inkrafttreten des AGB-Gesetzes vereinbart wurden, die spätere Aufnahme in den Katalog der §§ 10, 11 AGB-Gesetz einer Verwerfung im Wege der Inhaltskontrolle nach § 242 BGB nicht entgegen. Das gilt nicht nur, wenn solche Klauseln vor Erlass des AGB-Gesetzes von der Rechtsprechung bereits ausdrücklich missbilligt worden waren, sondern auch, wenn sich die Rechtsprechung mit ihnen vorher zwar noch nicht beschäftigt hatte, wenn sich ihre Unwirksamkeit aber aus den von der Rechtsprechung bereits entwickelten allgemeinen Grundsätzen mit hinreichender Klarheit ableiten ließ.

Dabei kann es im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 242 BGB durchaus von Bedeutung sein, wenn eine Klausel - wie hier - zwar noch vor dem Inkrafttreten des AGB-Gesetzes, aber schon nach seiner Verkündung vereinbart worden ist und nach dem Willen der Parteien ihre Wirkung - das Zustandekommen eines neuen Vertrags - erst in der Zeit nach dem Inkrafttreten entfalten sollte. Die zur Ausfüllung einer Generalklausel notwendigen Wertungen unterliegen dem Wandel; das gilt für § 242 BGB ebenso wie für § 138 BGB. Wenn ein Gesetz eine bereits vorher geltende Generalklausel konkretisiert, kann sich der Gesetzesinhalt schon im Zeitraum zwischen Verkündung und Inkrafttreten auf die Feststellung der für die Auslegung der Generalklausel maßgeblichen Wertanschauungen auswirken. Einem Verwender von AGB ist es auch durchaus zumutbar, Klauseln, die in einem bereits verkündeten Gesetz für unwirksam erklärt werden, schon vor dessen Inkrafttreten nicht mehr zu benutzen, wenn die gesetzliche Regelung nur einen bereits vorher geltenden Grundsatz konkretisiert.

Die Anwendung dieser Grundsätze führt hier zur Unwirksamkeit der in Nr. VIII der Darlehensbedingungen getroffenen Regelung. Nach der vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes entwickelten Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle gemäß § 242 BGB ist einer AGB-Klausel die Anerkennung zu versagen, wenn sie den im dispositiven Recht enthaltenen Ausgleich widerstreitender Interessen der Vertragspartner verdrängt, ohne den Kunden in anderer Weise einen angemessenen Schutz zu gewähren. Die gesetzliche Regelung, dass ein Angebot nur dann zu einer vertraglichen Bindung führt, wenn es - ausdrücklich oder konkludent - angenommen wird, ist abdingbar.