Darlehensbedingungen

In die Gesamtwürdigung müssen auch die auf der Rückseite des Darlehensantrages aufgedruckten Allgemeinen Darlehensbedingungen der Kläger einbezogen werden, was das Berufsgericht unterlassen hat. Diese Bedingungen unterliegen der revisionsrichterlichen Auslegung in vollem Umfang. Die Kläger hat sie für eine unbestimmte Anzahl der von ihr mit ihren Darlehenskunden geschlossenen Verträge, auch für Kunden mit einem allgemeinen Gerichtsstand außerhalb des Bezirks des Oberlandesgerichts, in dem sie ihren Sitz hatte, verwendet.

Die Kläger erhebt nach ihren Allgemeinen Darlehensbedingungen Mahngebühren von jeweils 5 DM bei einer Ratenmahnung, mindestens 15 DM für eine Wechseleinlösung und 5DM für eine Wechselmahnung. Als Verzugszinsen sollen ihr monatlich 1,5% des geschuldeten Betrages, mindestens 2 DM zustehen: Im Kündigungsfall und bei einer Inanspruchnahme des Rechtswegs soll sie berechtigt seins eine einmalige Verwaltungsgebühr von 4% der Forderung; mindestens 56 DM, zu erheben sowie als Verzugsschaden 0,05% pro Tag auf die gesamte Restforderung zu berechnen. Für Sonderbearbeitung werden mindestens 5 DM an Bearbeitungsgebühren, zuzüglich Portokosten, in Rechnung gestellt. Der Darlehensnehmer soll verpflichtet sein, die mit dem außergewöhnlichen und gerichtlichen Mahnverfahren und der Klage verbundenen Kosten zu tragen. Es fehlt eine Regelung für die Vergütung der nicht verbrauchten Zinsen in dem wichtigen Fall, dass die kreditgebende Bank das gesamte Restdarlehen fällig stellt.

Diese den Darlehensnehmer belastenden Regelungen, die u. a. die Forderung von Zinseszinsen ermöglichen und der kreditgebenden Bank einseitig das Recht gewähren, vom Darlehensnehmer höhere Teilzahlungszuschläge zu fordern, wenn sich die Diskontsätze der Deutschen Bundesbank während der Laufzeit des Darlehens erhöhen, führen in der zur Entscheidung stehenden Sache nicht zur Sittenwidrigkeit des gesamten Darlehensvertrages. Tritt eine übermäßige Belastung des Darlehensnehmers nur im Verzugsfall und auch dann nur unter bestimmten Voraussetzungen ein, so kommt eine Sittenwidrigkeit des gesamten Vertrages nur beim Hinzutreten besonderer Umstände in Betracht. Die richterliche Inhaltskontrolle der AGB kann in einem solchen Fall ergeben, dass nur einzelne zum Vertragsinhalt gewordene Bestimmungen der AGB der rechtlichen Wirksamkeit entbehren. Solche besonderen, die Annahme der Sittenwidrigkeit rechtfertigenden Gründe liegen vor, wie der Senat mehrfach entschieden hat, wenn die von der Bank festgelegte Vertragsgestaltung einem rechts- oder geschäftsunkundigen Darlehensbewerber nicht die Möglichkeit gibt, seine Gesamtbelastung insbesondere auch im Verzugsfalle zuverlässig zu beurteilen und zu entscheiden, ob diese Gesamtbelastung für ihn tragbar ist, so dass er das Vertragsrisiko insgesamt nicht richtig einschätzen kann. Das ist hier nicht der Fall. Der Kauf eines Unternehmensteils, einer Sattelzugmaschine mit einem Auflieger unter Übertragung der Güterfernverkehrsgenehmigung, und seine Finanzierung durch einen Anschaffungskredit gehörte für die Beteiligten, insbesondere für die Darlehensnehmerin als Güterverkehrsunternehmerin, zum rechtsgeschäftlichen Verkehr unter Kaufleuten. Hieran ändert auch nichts, dass die Darlehensnehmerin nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen war. Das Schutzbedürfnis für rechtsunkundige und geschäftsungewandte Darlehensbewerber ist für den allgemeinen Geschäftsverkehr erheblich. Im kaufmännischen Rechtsverkehr tritt es zurück. Die Darlehensnehmerin musste als Teilnehmerin am kaufmännischen Rechtsverkehr wissen, worauf sie sich bei dem finanzierten. Rechtsgeschäft einließ. Die Bestimmungen der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Kläger sind im Teilzahlungskreditgeschäft nicht insgesamt so ungewöhnlich, dass der kaufmännische Rechtsverkehr mit ihnen nicht hätte rechnen müssen.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Kläger wird für die von ihr vorgelegte Abrechnung nicht erheblich. Die Kläger hat insbesondere bei der Fälligstellung des Darlehens angemessenerweise der Beklagten eine Vergütung für die nicht verbrauchten Zinsen auf der Grundlage des effektiven Jahreszinses und der Zinsstaffelmethode gutgeschrieben. Deshalb sind auch die nur aus dem Kapitalbetrag geforderten, der Höhe nach den vereinbarten Kreditbedingungen entsprechenden Verzugszinsen von 18% jährlich nicht übersetzt. Die in Rechnung gestellten sonstigen Kosten, insbesondere die Verwaltungsgebühr von 4% aus der fällig gestellten Restforderung, sind im kaufmännischen Rechtsverkehr jedenfalls bei einer angemessenen Rückvergütung der unverbrauchten Zinsen und bei einem Verzugszinssatz von jährlich 18% nicht zu beanstanden. Der Beklagten hat insoweit auch keine Rügen vorgebracht.

Die Regelungen des Darlehensvertrages führen auch nicht zur Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrages. Der Beklagten kann sich nicht auf die für den allgemeinen Geschäftsverkehr mit rechtsunkundigen oder geschäftsungewandten Darlehensbewerbern geltenden Grundsätze berufen, weil er sich als Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft persönlich für die im kaufmännischen Rechtsverkehr eingegangenen Verbindlichkeiten der Darlehensnehmerin verbürge.

Entgegen der Auffassung der Revision sind die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes auf den Darlehensvertrag zwischen dem Kläger Lind der Fernverkehrsunternehmerin P nicht anwendbar. Das Verhalten der Kläger - dass sie den ihr zur Sicherheit übereigneten Sattelzug aus dem Ausland zurückholen ließ und ihn verwertete - kann somit schön deshalb nicht als Rücktritt i. S. des § 5 AbzG gelten. Daher besteht zwischen den Partnern des Darlehensvertrages kein abzahlungsrechtliches Abwicklungsverhältnis, und ihre wechselseitigen Ansprüche richten sich nicht nach § 2 AbzG. Die Bürgschaftsschuld des Beklagten beschränkt sich daher gleichfalls nicht auf eine Haftung für Ansprüche nach dieser Vorschrift.