Darlehensbetrag zurückzuzahlen

Wer in einer dem Gläubiger ausgehändigten Urkunde den Empfang eines Darlehens bestätigt und sich verpflichtet, den Darlehensbetrag zurückzuzahlen, trägt die Beweislast dafür, dass diese Verpflichtung nicht entstanden ist.

Zum Sachverhalt: Der Kläger fordert vom Bell. die Rückzahlung eines angeblich gewährten Darlehens. Er beruft sich für die Hingabe eines Darlehens im Sommer 1972 auf eine im Dezember 1972 ausgestellte, vom Beklagten unterschriebene Urkunde vom 8. 7. 1972. In dieser Urkunde bekannte der Beklagte, ein Darlehen empfangen zu haben; er verpflichtete sich, an den Kläger in monatlichen Raten zurückzuzahlen. Der Kläger hat dazu behauptet, der Beklagte habe von ihm im Sommer 1972 das Darlehen dringlich erbeten, weil er als Manager eines Boxers habe tätig werden wollen. Der Beklagte hat behauptet, er habe vom Kläger kein Darlehen erhalten. Die Urkunde vom 8. 7. 1972 sei damals nur zum Schein und unter dem Druck von Drohungen ausgestellt worden. Er habe seine urkundlichen Erklärungen deswegen angefochten. Der Beklagte hat außerdem mit angeblichen Gegenforderungen aufgerechnet. Das Landgericht hat der Klage - unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung - stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit des vom Beklagten unterschriebenen Darlehensschuldscheins sei erschüttert; der Kläger sei nicht in der Lage, den Beweis der Hingabe des Darlehens mit anderen Beweismitteln zu führen. Damit hat das Berufungsgericht die rechtliche Bedeutung der urkundlichen Erklärungen des Beklagten und die Beweislast (Feststellungslast) verkannt. Eine Urkunde, in der der Aussteller bekennt, einen bestimmten Betrag für einen bestimmten Zweck empfangen zu haben, braucht für sich allein keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung zu verkörpern. Vielmehr kann und wird sie in der Regel eine bloß den Geldempfang bezeugende Wissenserklärung, eine Quittung als bloßes Beweismittel, darstellen, die der Aussteller dem Gläubiger zur Beweissicherung und Beweiserleichterung aushändigt. Der Tatrichter hat in diesem Fall, den das Berufungsgericht offenbar im Auge hat, die innere Beweiskraft der Urkunde, ihre Beweisbedeutung für die unter Beweis gestellte Tatsache, frei, d. h. ohne an feste Beweisregeln gebunden zu sein, zu würdigen. Die Urkunde vom 8. 7. 1972 erschöpft sich nicht in der Bedeutung einer Beweisurkunde für die Darlehenshingabe. Denn dieser Darlehensschuldschein enthält eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung des Beklagten An den Satz: Hiermit quittiere ich den Empfang . . schließt sich die Verpflichtungserklärung an: Ich verpflichte mich, . . . zurückzuzahlen und zwar in Monatsraten zu . . . Diese Willenserklärung ist somit auf die Begründung oder Bestätigung einer darlehensvertraglichen Zahlungsverpflichtung, der Pflicht zur Zurückzahlung des Darlehensbetrages in bestimmten Raten, gerichtet. Der Kläger nahm die ihm ausgehändigte Urkunde und damit die darin verkörperte Verpflichtungserklärung an (zur Rechtswirkung einer einseitigen Anerkennungserklärung vgl. BGH, WM 1974, 411). Bei dieser Sach- und Rechtslage spricht nicht bloß eine Erfahrungsregel oder eine aus Erfahrungssätzen abgeleitete Schlussfolgerung, eine sog. tatsächliche Vermutung, für die Darlehenshingabe oder für das Bestehen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Darlehensverhältnisses. Der Darlehensschuldner, der einen Darlehensschuldschein dieser Art ausgestellt und darin den Empfang des Darlehens bekannt hat, trägt vielmehr, wenn er das Gegenteil behauptet, in vollem Umfang die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass weder ein Darlehen nach § 607 I BGB noch ein Vereinbarungsdarlehen nach § 607 II BGB vorliegt. Er muss das Nicht bestehen einer Schuld überhaupt beweisen, auf die der Schuldschein bezogen werden könnte (RGZ 56, 235 [237]; HRR 1931, 585; RG Warn. 1912 Nr. 161; 1913 Nr. 90; 1914 Nr. 155; RGRK, 11. Aufl., § 607 Anni. 43; Staudinger-Riedel, BGB, 11. Aufl., § 607 Rdnr. 34). Dies gilt wegen der Zulässigkeit und Möglichkeit eines Vereinbarungsdarlehens (§ 607 II BGB) auch dann, wenn die Verpflichtungserklärung nicht als vom Schuldgrund losgelöstes (abstraktes) Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB) zu werten ist. Bei einem Darlehensschuldschein mit einer die Schuldverpflichtung begründenden oder bestätigenden (anerkennenden) Verpflichtungserklärung hat der Aussteller der Urkunde, der die darin versprochene Leistung verweigert, somit die Umstände darzutun, die ihn zur Ausstellung der Urkunde bestimmt haben, und zu beweisen, dass die von ihm übernommene Verpflichtung nicht besteht (RG, HRR 1931, 585). Der Beklagte trägt insbesondere die Beweislast dafür, dass seine Willenserklärung wegen eines Willensmangels nach §§ 117, 118 BGB nichtig oder aus einem sonstigen Grunde unwirksam ist.

II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann von dieser Verkennung der Beweislast beeinflusst sein. Eine abschließende Sachentscheidung ist dem erkennenden Senat nicht möglich. Das Berufungsgericht hat trotz der erheblichen Zweifel, die es in den Sachvortrag des Klägers setzt, die rechtshindernden Tatsachen der vom Beklagten behaupteten Art - die Voraussetzungen der mangelnden Emstlichkeit der Willenserklärung nach § 118 BGB oder des Scheingeschäfts nach § 117 BGB - nicht festgestellt und auch nicht eindeutig die Überzeugung zum Ausdruck gebracht, es sei erwiesen, dass die vom Beklagten übernommene Zahlungsverpflichtung nicht bestehe. Mit der Frage einer Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts zwischen den Parteien (§ 138 BGB) hat es sich - von seinem Standpunkt aus gleichfalls folgerichtig - nicht auseinandergesetzt.

Die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen ergeben nicht oder jedenfalls nicht zwingend, dass die vom Beklagten übernommene Zahlungsverpflichtung nicht besteht. Sie mögen Beweisanzeichen in dieser Richtung bilden. Die Würdigung der Beweise und Beweisanzeichen muss jedoch dem Tatrichter vorbehalten bleiben.