Darlehensbewerber

Die Bank kann vor der Gewährung eines (hier durch einen Kreditvermittler vermittelten) Personalkredits verpflichtet sein, den Darlehensbewerber eindeutig und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass er das Darlehen unabhängig von dem finanzierten Geschäft und seinen Risiken zurückzahlen muss, wenn die der Bank zuzurechnende Gefahr eines Irrtums des Darlehensbewerbers über seine Rechte und Pflichten und insbesondere über die Risikoverteilung besteht.

Zum Sachverhalt: Die Kläger gewährte den Beklagten im Februar 1973 ein Darlehen von 12000 DM. Die Beklagte sollten den Gesamtschuldbetrag mit Zinsen und Gebühren - insgesamt 19180 DM - in 60 Monatsraten ab dem 15. 3. 1973 tilgen. Sie verwendeten das Darlehen, um einen Vertretervertrag mit der Firma G zu finanzieren. Diese Firma stellte zu werbenden Vertretern und Generalvertretern erhebliche Gewinne aus dem Vertrieb ihrer Waschmittel in Aussicht. Die von den Vertretern der Firma G vorweg zu bezahlenden Waschmittel waren jedoch minderwertig und überteuert. Nach Nr. 8 der Geschäftsbedingungen der Kläger wird die Gesamtforderung fällig, wenn der Darlehensnehmer mit mehr als zwei Raten in Rückstand gerät. Die Beklagte hatten bis zum August 1974 17 Raten in Höhe von insgesamt 4350 DM gezahlt. Fällig waren bis dahin insgesamt 5420 DM. Die Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 12 189,33 DM (nebst 22,04% Zinsen ab 15. 8. 1974 sowie weiteren 1,5% Zinsen pro Monat für jeden angefangenen Monat aus den noch ausstehenden 42 Nettomonatsraten von 200 DM seit dem 15. 8. 1974) zu verurteilen. Die Beklagte haben Klageabweisung beantragt und u. a. vorgetragen: Die Firma G habe sie für die Position eines Generalvertreters geworben. Voraussetzung für die Stellung sei die Zahlung von 10 200 DM an diese Firma gewesen. Ein Generalvertreter habe ihnen den hierfür erforderlichen Kredit vermittelt. Auf seine telefonische Rücksprache habe ihnen eine Kreditvermittlungsfirma in S. Darlehensvertragsformulare mit dem Aufdruck der Kläger übersandt. Sie hätten diese Formulare - der beklagten Ehemann in der Wohnung, die beklagte Ehefrau bei der Kreditvermittlungsfirma - blanko unterschrieben. Die Kläger, mindestens aber der Kreditvermittler in S., hätten den Finanzierungszweck gekannt und gewusst, dass die Firma G nach dem sogenannten Schneeballsystem arbeite. Beide hätten es unterlassen, sie auf die Gefahren eines Generalvertretervertrages hinzuweisen.

Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung von 12 189,33 DM nebst 22,04% Zinsen seit dem 15. 8. 1974 verurteilt. Die Berufung der Beklagte ist erfolglos geblieben. Die - zugelassene - Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: 1. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob der Darlehensvertrag zwischen den Parteien wegen Verstoßes gegen § 56 I Nr. 6 GewO nichtig ist (§ 134 BGB). Zu dieser Prüfung hätte der von den Beklagten vorgetragene - zum Teil unstreitige, jedenfalls revisionsrechtlich der Beurteilung zugrunde zu legende - Sachverhalt Anlass geboten. Schon aus diesem Grund kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.

1. Ein im Reisegewerbe verbotenerweise abgeschlossener oder vermittelter Darlehensvertrag ist nach § 134 BGB nichtig. Das hat der erkennende Senat - allerdings erst nach Verkündung des Berufungsurteils - mehrfach entschieden (vgl. BGHZ 71, 358ff. = NJW 1978, 1970; Senat, WM 1978, 1154 - insoweit in NJW 1978, 2144, nicht abgedruckt; NJW 1979, 1593 = WM 1979, 429; NJW 1979, 1597 = WM 1979, 550). Die Nichtigkeitsfolge ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 56 I Nr. 6 GewO. Das Verbot der Vermittlung eines Darlehensgeschäfts hat den Zweck, die von den Reisegewerbetreibenden aufgesuchte minderbemittelte Bevölkerung vor der Eingehung unüberlegter Verpflichtungen zu schützen. Das in § 56I Nr. 6 GewO normierte Verbot dient damit (auch) dem Schutz des Verbrauchers. Sein Schutzzweck besteht darin, den Verbraucher davor zu bewahren, dass seine wirtschaftliche Entschließungsfreiheit in bestimmten Situationen durch Übereilung, durch irreführende mündliche Angaben, durch zudringliches Verhalten des Reisegewerbebetreibenden beeinträchtigt wird. Damit geht der Schutzzweck der Norm über den Zweck sonstiger gewerberechtlicher Verbote (z. B. des Verbots des Verkaufs an Sonn- und Feiertagen) hinaus, die sich nur gegen die Art der Vornahme eines sonst unbedenklichen Rechtsgeschäfts richten und deren Verletzung deshalb nicht zur Nichtigkeit des Geschäfts führen muss.

2. a) Die Beklagte wurden nach dem von ihnen vorgetragenen Sachverhalt auf Werbeveranstaltungen der Firma G für einen (vom beklagte Ehemann abgeschlossenen) Mitarbeitervertrag, zunächst einen Bezirksleitervertrag und dann einen Generalvertretervertrag, geworben. Auf diesen Veranstaltungen waren mehrere Finanzierungsvermittler zugegen, die sich für die Vermittlung eines Kredits bereithielten, der zur Finanzierung des von jedem geworbenen Mitarbeiter im voraus zu entrichtenden Preises für die zu vertreibenden Reinigungsmittel, für Schulungskurse usw. und für Abfindung anderer Mitarbeiter erforderlich sein konnte. Die Werbeveranstalter wiesen besonders auf diese Finanzleute hin, weil die Vertragsinteressenten häufig auf eine Finanzierung des Einstandspreises für die Mitarbeiterstelle angewiesen waren. Nach dem Vorbringen der Beklagte erklärte eine Generalvertreterin der Firma G, Frau W, sie habe eine Finanzierungsmöglichkeit. Sie nahm telefonisch mit der B-GmbH in S. Kontakt auf, worauf diese den Beklagten Darlehensformularanträge der Kläger zusandte. Die - vom beklagte Ehemann blanko unterschriebenen - Formulare ließ die beklagte Ehefrau im Büro der GmbH ausfüllen, wo sie den Darlehensantrag auch unterzeichnete. Danach kommt in Betracht, dass die bei der Vermittlung des Darlehens zusammenwirkenden Personen - die Generalvertreterin der Firma G und die für das Kreditverrnittlungsinstitut Handelnden - den Verbotstatbestand des § 56 I Nr. 6 GewO erfüllt haben. Insoweit ist dem Senat eine abschließende Beurteilung jedoch nicht möglich, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen über die Tätigkeit der Generalvertreterin für das Kreditvermittlungsinstitut und die Art ihrer Zusammenarbeit getroffen hat. Die genannte Generalvertreterin der Firma G warb nach ihrer Zeugenaussage jedenfalls auch noch andere Mitarbeiter für die Finanzierung eines Mitarbeitervertrages über die B-GmbH. Sie begleitete die Vertragsinteressenten zu diesem Kreditvermittlungsinstitut, das ihr auch Provision zahlte.

b) Entsprechend dem Schutzzweck der Verbotsvorschrift des § 56I Nr. 6 GewO gehört zur Vermittlung eines Kreditgeschäfts jede auf Beschaffung eines Darlehens gerichtete Tätigkeit. Die Rechtsprechung hat hier schon die Werbung von Mitgliedern für eine Spar- und Darlehensgemeinschaft genügen lassen (vgl. Landmann-Rohmer, GewO, § 56 Rdnr. 107, m. Hinweis auf KG, GewArch 30, 76; Oberlandesgericht Hamburg, NJW 1962, 1123). Die Generalvertreterin hat sich hier selbst im Rahmen ihrer als gewerblich einzustufenden Werbetätigkeit als Mitarbeiterin der Firma G in den Dienst der Kreditbeschaffung gestellt. Sie kann damit durch ihre aktive Einschaltung in die Finanzierungsvermittlung außerhalb eigener Geschäftsräume sowie außerhalb der Geschäftsräume der Firma G und des Kreditvermittlungsinstituts in verbotener Weise bei der Kreditbeschaffung, der Finanzierung des Mitarbeitervertrags, mitgewirkt haben. Es lässt sich auch nicht ausschließen, dass die Organe oder sonstigen Vertreter der Kreditvermittlerfirma durch die Einschaltung der außerhalb der Geschäftsräume handelnden Generalvertreterin der Firma G eine auf die Kreditbeschaffung gerichtete, gegen § 56I Nr. 6 GewO verstoßende Tätigkeit entfalteten. Der Verbotstatbestand kann insbesondere auch dann verwirklicht sein, wenn der Darlehensnehmer - wie hier die beklagte Ehefrau - den Darlehensvertrag in den Geschäftsräumen des Kreditvermittlers unterschrieben hat. Zur Erfüllung des Verbotstatbestands genügt eine den Kunden werbende, ihn beratende und das Darlehensgeschäft vorbereitende Tätigkeit eines Vermittlers außerhalb der Geschäftsräume des Vermittlungsinstituts, selbst wenn in den Geschäftsräumen des Instituts noch weitere Verhandlungen geführt werden und wenn der Darlehensbewerber den Darlehensantrag erst dort unterschreibt (vgl. BGHZ 71, 358 [362f.] = NJW 1978, 1970).

c) § 56I Nr. 6 GewO nimmt vom Verbot des Abschlusses und der Vermittlung eines Kredits im Reisegewerbe nur Kreditgeschäfte aus, die im Zusammenhang mit einem Warenverkauf (oder dem Abschluss eines Bausparvertrags) stehen. Diese Ausnahme ist eng auszulegen. Sie gilt insbesondere nicht, wenn die Darlehensaufnahme mit einem Mitarbeitervertrag, wie ihn der beklagten Ehemann mit der Firma G geschlossen hat, im Zusammenhang steht (vgl. BGHZ 71, 358 [363] = NJW 1978, 1970). Der Firma G kam es zwar auf den Absatz ihrer Waren an die gewonnenen Mitarbeiter an. Es handelte sich aber nach der Ausgestaltung dieser Mitarbeiterverträge - auch gerade aus der Sicht der gewonnenen Mitarbeiter - nicht um bloßen Warenkauf. Vielmehr war die Begründung eines Mitarbeiterverhältnisses Vertragsgegenstand. Dem entspricht es, dass die Firma G für die gewonnenen Mitarbeiter nicht nur Warenlieferungen, sondern auch sonstige Leistungen (Schulungen) vorsah und in Rechnung stellte. Die gewonnenen Mitarbeiter sollten nach diesem Vertrag in der Art von Handelsvertretern in die Vertriebsorganisation der Firma G eingegliedert werden und sich- so war der Vertrag von den Mitarbeitern zu sehen - durch ihre vertragsentsprechende Tätigkeit auf eigene Rechnung eine ständige Erwerbsquelle schaffen

d) Die Nichtigkeit eines verbotenerweise im Reisegewerbe vermittelten Darlehensvertrags wirkt schlechthin, somit auch im Verhältnis zur Klage, selbst wenn ihre Organe oder sonstigen Vertreter bei der Annahme des Kreditantrags der Beklagte keine Kenntnis von der Art der Darlehensvermittlung gehabt haben sollten.

H. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien weder wegen Wucher (§ 138 II BGB) noch wegen eines Zusammenhangs mit den betrügerischen Geschäften der Firma G sittenwidrig sei. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei einer Laufzeit von 60 Monaten seien Kredit- und Bearbeitungskosten von 6720 DM (entsprechend einer Effektivverzinsung von 22,04%) unter Berücksichtigung der Lage des Kreditmarkts im Februar 1973 nicht unverhältnismäßig überhöht. Die Verzinsung im Verzugsfalle (1,5% des rückständigen Betrags je Monat) könne nicht zur Sittenwidrigkeit des gesamten Darlehensvertrags führen. Diese Ausführungen entsprechen nicht den Grundsätzen der erst nach Verkündung des angefochtenen Urteils des Berufungsgerichts ergangenen Senatsurteile vom 9. 11. 1978 (NJW 1979, 805 = WM 1979, 225) und vom 11. 1. 1979 (NJW 1979, 808 = WM 1979, 270).

a) Nach den anerkannten Rechtsprechungsgrundsätzen ist ein Darlehensvertrag nach § 138 I BGB sittenwidrig, wenn zwischen den Leistungen des Darlehensgebers und den von ihm durch einseitige Vertragsgestaltung festgelegten Gegenleistungen des Darlehensnehmers ein auffälliges Missverhältnis besteht und der Darlehensgeber die schwächere wirtschaftliche Lage des Darlehensnehmers bei der Festlegung der Vertragsbestimmungen bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt. Dem steht es gleich, wenn sich der Darlehensgeber als der objektiv sittenwidrig Handelnde zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass sich der Darlehensnehmer nur aufgrund seiner wirtschaftlich schwächeren Lage auf die ihn beschwerenden Darlehensbedingungen einlässt. Die richterliche Inhaltskontrolle des Darlehensvertrags und der AGB kann zwar ergeben, dass sich die Unwirksamkeit auf eine unangemessene Einzelbestimmung (z. B. auf die Verzugsfolgenregelung oder einzelne ihrer Teile) beschränkt (vgl. Senat, NJW 1979, 805 -= WM 1979, 225). Eine übermäßig starke Belastung des Darlehensnehmers durch die vom Kreditgeber festgelegte vertragliche Regelung kann aber bei einer Gesamtschau des Vertrags unter Umständen auch die Sittenwidrigkeit des gesamten Vertrags begründen. Die Beurteilung der Sittenwidrigkeit bedarf der Würdigung des Inhalts und des Zwecks des Geschäfts und der Geschäftsumstände. In diese Würdigung müssen die einzelnen Regelungen des Darlehensvertrags einbezogen werden (vgl. Senat, NJW 1979, 805 = WM 1979, 225; NJW 1979, 808 = WM 1979, 270).

b) Das Berufungsgericht hat die gebotene Gesamtwürdigung unterlassen. Es hat zunächst nicht beachtet, dass in die Gesamtwürdigung auch die sonstigen Kreditkosten, insbesondere die Kosten für eine Restschuldversicherung (456 DM) einzubeziehen sind. Diese Kosten bilden zwar kein Entgelt für die Kapitalnutzungsmöglichkeit. Sie sind daher auch nicht als Zinsen im Rechtssinne anzusehen. Gleichwohl können sie bei der Gesamtbeurteilung, ob der Darlehensvertrag sittenwidrig ist, nicht außer Betracht bleiben. Auch sie belasten den Darlehensnehmer wie sonstige Kosten und Auslagen bei der Aufnahme eines Kredits. Trotz der formalen Trennung des von der Kläger als Versicherungsnehmerin geschlossenen Versicherungsvertrags vom Darlehensvertrag gehören beide Verträge für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags nach § 138 BGB zusammen. Entscheidend ist für die Beurteilung auch hier, inwieweit die vom Darlehensnehmer zu tragenden Aufwendungen für die Versicherung dem einen oder anderen Vertragsteil oder beiden einen Vorteil bringen sollen. Nach Eintritt des Versicherungsfalles werden der Darlehensnehmer oder seine Erben, soweit die Deckung reicht, mit der Zahlung des Versicherers an den Kreditgeber in entsprechender Höhe von eigenen Leistungen an diesen frei. Andererseits lässt sich nicht verkennen, dass die Versicherung dem Kreditgeber als zusätzliche Sicherheit dient, die ihn im Versicherungsfall, z.B. im Falle des Todes des Darlehensnehmers, soweit die Deckung reicht, des Risikos der Uneinbringlichkeit seiner Forderungen enthebt (vgl. Senat, NJW 1979, 808 = WM 1979, 270). Die Versicherungskosten müssen daher bei der Bewertung des Verhältnisses zwischen der Leistung des Darlehensgebers (einschließlich des vermittelten Versicherungsschutzes) und den Gegenleistungen des Darlehensnehmers (einschließlich der von ihm zu leistenden Versicherungsprämie) berücksichtigt werden.

Die Kläger hat weiter in ihren klein gedruckten Geschäftsbedingungen auf der Rückseite des Darlehensantrags Regelungen festgelegt, die die Gesamtbelastung und das Risiko des Darlehensnehmers erheblich steigern. Die Kläger berechnet nach diesen Bedingungen 1,5% Verzugszinsen des rückständigen Betrags für jeden angefangenen Monat. Sie soll berechtigt sein, die jeweils im Schalterraum der Bank ausgehängten Mahngebühren zu fordern, die zum Zeitpunkt des Kreditantrags für die erste Mahnung 3 DM, für jede weitere Mahnung und jeden sonstigen Schriftwechsel 5 DM betragen. Den Darlehensnehmer belastet sie nicht nur mit allen Kosten einer etwaigen Sicherheitsverwertung und Rechtsverfolgung, sondern bürdet ihm im Falle gerichtlicher Geltendmachung eine zusätzliche Unkostenpauschale von 3% der Gesamtforderung im Zeitpunkt ihrer Fälligstellung, also auch von den fälligen Kreditgebühren, Kosten und Zinsen, auf. Die Bücher und Aufzeichnungen der Kläger sollen bis zum Beweis der Unrichtigkeit als maßgeblich für den Bestand und die Höhe der Schuld gelten. Mitteilungen der Kläger an den Darlehensnehmer sollen als ordnungsgemäß zugestellt gelten, wenn sie durch einfachen Brief versandt worden sind, und ihre Absendung soll vermutet werden, wenn Aufzeichnungen hierüber bei der Kläger vorhanden sind. Steigt der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank nach Abschluss des Darlehensvertrags um mindestens 2%, so soll die Kläger berechtigt sein, die Kreditgebühren für rückständige und künftig fällig werdende Raten entsprechend zu erhöhen. Der Darlehensnehmer hat dagegen kein Recht auf eine Ermäßigung dieser Gebühren, wenn die Bundesbank den Diskontsatz senkt. Eine Regelung über die Rückvergütung oder sonstige Behandlung der Kreditgebühren fehlt für den bedeutsamen Fall, dass die Kläger die Forderung fällig stellt. Dieses Risiko erheblicher zusätzlicher Belastungen im Falle vorzeitiger Fälligkeit können rechtsunkundige oder nicht geschäftsgewandte Darlehensbewerber, an die sich die Kläger wendet, nicht abschätzen-. Die klein gedruckten AGB auf der Rückseite des Darlehensantrags werden sie vor und bei der Stellung des Antrags häufig übersehen oder, selbst wenn sie sie lesen, in ihrer Bedeutung nicht voll erfassen. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt und dem Vorbringen der Klägerlässt sich demnach mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung eine Sittenwidrigkeit des gesamten Darlehensvertrags nicht ausschließen.

2. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt ergibt entgegen der Auffassung der Revision nicht, dass der Darlehensvertrag wegen eines Zusammenhangs mit betrügerischen Geschäften der Firma G nichtig ist. (Wird dargelegt.)

III. 1. Das Berufungsgericht hat eine zum Schadensersatz verpflichtende Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (Belehrungspflichten) durch die Kläger verneint. Es hat ausgeführt, bei einem reinen Barkredit - wie hier - könne eine grundsätzliche Belehrungspflicht über mögliche Risiken oder Gefahren des mit dem Darlehen finanzierten Rechtsgeschäfts nicht bejaht werden. Die Vertreter der Kläger hätten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags keine Kenntnis von den betrügerischen Machenschaften der Kläger gehabt. Deshalb scheide auch eine unter dieser Voraussetzung möglicherweise anzunehmende Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht durch die Kläger aus. Mit dieser Begründung lässt sich jedoch eine Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten der Kläger gegenüber den Beklagten nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht verneinen. Auch insoweit sind die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht frei von Rechtsirrtum.

2. Allerdings ist die kreditgebende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären. Die Kläger sieht überdies, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, bei den von ihr gewährten Darlehen - jedenfalls regelmäßig bei einem Darlehen in der Größenordnung des den Beklagten gewährten - davon ab, sich vom Darlehensbewerber den Verwendungszweck des Darlehens angeben zu lassen, u. a. - wie der Geschäftsführer der Kläger ausgesagt hat - um Schwierigkeiten der Darlehensabwicklung bei Störungen im Bereich des finanzierten Geschäfts zu vermeiden. Einem Darlehensgeber können gleichwohl unter bestimmten Voraussetzungen vorvertragliche Aufklärungspflichten gegenüber dem Darlehensbewerber obliegen, deren Inhalt und Umfang sich nach der Art des Darlehens und nach dem Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers richten. So ist der Darlehensgeber bei einem finanzierten Abzahlungskauf verpflichtet, den Käufer/ Darlehensnehmer vor Irrtümern über seine Rechte und Pflichten zu schützen, die sich daraus ergeben können, dass sich aus seiner Sicht die beiden rechtlich selbständigen Verträge als wirtschaftliche Einheit darstellen. Die kreditgebende Bank hat den Darlehensnehmer danach u. a. im Rahmen des ihr Zumutbaren in wirksamer Weise darüber aufzuklären, welche Risiken sich aus einer unrichtigen Vorausquittung ergeben (BGHZ 33, 293 [296] = LM § 276 (Cc) BGB Nr. 14 = NJW 1961, 166; BGHZ 47, 207 [210f.] = LM § 6 AbzG Nr. 7 = NJW 1967, 1022). Zum Inhalt des durch die Vertragsverhandlungen begründeten vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses gehört in diesen Fällen nach den im redlichen Verkehr zu stellenden Anforderungen eine Offenbarungspflicht des Kreditgebers für solche Umstände, die für die Entschließung des anderen Teils erkennbar bedeutsam werden können. Eine Aufklärungspflicht (Belehrungs-, Offenbarungspflicht) dieser Art kann für den Darlehensgeber nicht nur beim finanzierten Abzahlungskauf bestehen, sondern auch in anderen Fällen mit vergleichbarer Interessenlage, so bei der Finanzierung von Arbeitnehmerbeteiligungen (vgl. BGHZ 72, 92ff. = NJW 1978, 2145). Das Bestehen solcher Pflichten kann aber auch selbst dann nicht stets verneint werden, wenn die kreditgewährende Bank dem Darlehensnehmer ein Klein- oder Anschaffungsdarlehen als Personalkredit oder Barkredit zur Verfügung stellt. Eine Pflicht zur Aufklärung des Darlehensnehmers über das mit der Aufnahme des Darlehens verbundene rechtliche Risiko ist jedenfalls bei solchen Fallgestaltungen möglich, die nach der Interessenlage, insbesondere nach dem Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers, dem finanzierten Abzahlungskauf entsprechen, wenn also die Gefahr eines Irrtums über die Rechtslage, insbesondere über die Risikoverteilung, droht. Will die kreditgebende Bank dem Darlehensnehmer ein Klein- oder Anschaffungsdarlehen als Personalkredit oder Barkredit gewähren, so hat sie bei entsprechenden Fallgestaltungen die Pflicht, Darlehensbewerber, bei denen die Gefahr eines Irrtums besteht, eindeutig und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass das Darlehen und seine Rückzahlung von dem finanzierten Rechtsgeschäft und seinen Risiken völlig unabhängig sind.

3. a) Die IC1. wendet sich als Teilzahlungsbank (Ratenkreditbank) jedenfalls auch an geschäftsunerfahrene und rechtsunkundige Darlehensbewerber, die der von der Kläger angebotenen Kleinkredite insbesondere zum Erwerb bestimmter Gegenstände bedürfen, also nicht in der Lage oder nicht willens sind, den Erwerb selbst aus eigenen Mitteln zu finanzieren.

b) Die Kläger bedient sich für die Werbung und Vertragsanbahnung mit dem von ihr angesprochenen Kundenkreis nicht nur eigener Filialen, sondern auch der vertraglich geordneten Zusammenarbeit mit Kreditvermittlern, die sie zum Teil als ihre Repräsentanten bezeichnet, mit denen sie zum Teil auch - wie hier mit der B-GmbH - auf längere Dauer unter vertraglicher Regelung der Provision, der Haftung und des Sicherheitseinbehalts durch einen Einreichervertrag verbunden ist. Bei der Einschaltung eines Kreditvermittlers verzichtet sie auf einen unmittelbaren Kontakt mit dem Darlehensbewerber. Sie stellt ihre Darlehensantragsformulare mit dem umfangreichen Klauselwerk den vertraglich gebundenen Darlehensvermittlern zur Verfügung, die den Antrag für die Kunden ausfüllen oder jedenfalls bei der Ausfüllung des Darlehensantrags behilflich sind. Sie selbst behält sich nur eine zusätzliche Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden vor und entscheidet danach über die Annahme des Kreditantrags. Durch diese Zusammenarbeit, die der Kläger nach dem Grundsatz der zulässigen Arbeitsteilung freisteht (Schubert, AcP 168, 470ff.), erwachsen für einen geschäftsunerfahrenen und rechtsunkundigen Darlehensbewerber zusätzliche Risiken. Er wird den Darlehensvermittler wenn nicht als Bank, so doch, ähnlich wie der Käufer den darlehensvermittelnden Verkäufer beim finanzierten Abzahlungskauf, als Vertreter oder wenigstens als Vertrauensperson der kreditgebenden Bank ansehen. Er wird deshalb möglicherweise eine Verbindung zwischen dem Kreditvermittler und dem Partner des finanzierten Rechtsgeschäfts als eine Verbindung zwischen diesem Partner und der Bank werten. Sorgt die kreditgebende Bank in diesem Fall nicht oder nicht ausreichend für die erforderliche Aufklärung über das Verhältnis zwischen Darlehen und finanziertem Rechtsgeschäft und über die Risikoverteilung, so hat sie keine Gewissheit, dass der Darlehensbewerber die gebotene Aufklärung auf andere Weise erhält. Ihr bleibt es überlassen, wie sie für diese Aufklärung sorgen will. Sie kann diese Aufklärung durch schriftliche unmissverständliche, eindeutige und unübersehbare Belehrung selbst vornehmen. Sie kann die Aufklärung - insbesondere auch zur Erläuterung ihrer Bedingungen - dem vertraglich an sie gebundenen Kreditvermittler übertragen. Erfüllt dieser die ihm übertragene Pflicht der Kläger nicht, so muss allerdings sie für sein Verschulden einstehen. Daran ändert auch nichts, dass die Kreditvermittlerin hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein selbständiger Gewerbetreibender (Makler) ist. Es kommt entscheidend auf die Funktionen an, die er im Auftrag oder mit Billigung der Kläger im Einzelfall ausübt, und nicht darauf, unter welcher Bezeichnung er tätig wird (vgl. Schubert, AcP 168, 494).

4. Eine Aufklärungspflicht traf die Kläger auch gegenüber den Beklagten, als diese über die Kreditvermittlerin bei ihr ein Darlehen beantragten.

a) Darlehen und Mitarbeitervertrag bedingten sich für die Beklagte in ihrer Sicht wechselseitig. Der Mitarbeitervertrag der Firma G mit dem beklagte Ehemann war davon abhängig, dass er den Einstandspreis vorauszahlte. Ohne dessen Finanzierung hätten die Beklagte - hiervon geht das Berufungsgericht aus -die gegenüber der Firma G eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllen können. Sie waren daher auf ein Darlehen angewiesen. Dieses hätten sie nicht aufgenommen, wenn die Firma G den beklagte Ehemann nicht für eine Mitarbeiterstelle geworben hätte.

b) Die Beklagte haben nicht aus eigener Initiative die Verbindung zur Klage gesucht, um von ihr einen Kredit zur freien Verfügung zu erlangen. Vielmehr wiesen die Vertreter und Mitarbeiter der Firma G bei den Werbeveranstaltungen auf die sich bereithaltenden Finanzleute (Kreditvermittler) hin. Die Mitarbeiter der Firma G arbeiteten ihrerseits mit den Finanzleuten zur Kreditvermittlung zusammen.

c) Bei dieser Fallgestaltung war eine Aufklärung der Beklagte objektiv geboten. Ohne die auf den Werbeveranstaltungen der Firma G angebotenen Finanzierungsmöglichkeiten hätten die Bewerber, die einen Mitarbeitervertrag nur auf Kredit abschließen konnten, sich selbständig um einen Kredit bemühen müssen. In diesem Fall wären die Verhandlungen über die Darlehensgewährung dem Einfluss der G-Werbung mehr oder weniger entzogen gewesen. Dies hätte es den Bewerbern ermöglicht, die mit der Darlehensaufnahme verbundenen Risiken unbeeinflusst und kritisch zu überdenken. So kam ihnen das Risiko, dass sie das Darlehen selbst bei einem Verlust der Darlehensvaluta zurückzahlen müssen, nicht mehr deutlich zum Bewusstsein.

5. Die Kläger hat ihre Pflicht zur Aufklärung der Beklagte verletzt. Sie weist zwar in den klein gedruckten AGB auf der Rückseite des Darlehensantrags darauf hin, dass der Darlehensvertrag rechtlich unabhängig ist von Kauf-, Dienstleistungs- oder sonstigen Verträgen des Darlehensnehmers mit Dritten, zu deren Erfüllung er das Darlehen aufnimmt. Diese Aufklärung genügt aber schon deshalb nicht den zu stellenden Anforderungen, weil sie nicht an gut sichtbarer Stelle in den Text des Darlehensantrags aufgenommen ist. Es besteht daher die Gefahr, dass der Darlehensbewerber - selbst wenn der Darlehensvermittler ihm zunächst das Darlehensvertragsformular wie hier übersendet- diese Klausel übersieht. Überdies ist sie nicht geeignet, die Rechtsfolgen der rechtlichen Unabhängigkeit des finanzierten Rechtsgeschäfts klar vor Augen zu führen (vgl. BGHZ 47, 207 1211] = LM, § 6 AbzG Nr. 7 = NJW 1967, 1022; Senat, WM 1975, 1298; NJW 1978, 1427 = WM 1978, 459). Der hervorgehobene Hinweis auf der Auszahlungsanweisung - Achtung! Auch bei Nichterhalt oder Erhalt mangelhafter Ware (Leistung) hat der Darlehensnehmer das Darlehen voll zurückzuzahlen genügt nicht. Auf einem Formblatt mit der Auszahlungsanweisung erwartet der Durchschnittsleser, auf den hier abzustellen ist, schon nicht ohne weitere Hinweise über die Folgen einer mangelhaften Erfüllung oder einer Nichterfüllung des finanzierten Rechtsgeschäfts. Im übrigen enthält diese Klausel keinen Hinweis über die Rechts- und Risikolage, wenn das finanzierte Rechtsgeschäft - wie hier - sittenwidrig ist.

6. Die Kläger befreit nicht von der Erfüllung ihrer Aufklärungspflicht, dass sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags die betrügerischen Machenschaften der Firma G und den Verwendungszweck des Darlehens nicht kannte. Ihr wurde jedenfalls schon Ende Dezember 1972 - also mehrere Wochen vor Abschluss des Darlehensvertrags - bekannt, dass die von ihr hier eingeschaltete Kreditvermittlerin einen Kredit zur Finanzierung eines Mitarbeitervertrags der Firma G vermitteln wollte. Dem unstreitigen Inhalt der Aktennotiz des damaligen Prokuristen M der IC1. ist zu entnehmen, dass dieser schon damals aus den vom Kreditbewerber beigefügten Unterlagen wesentliche Einzelheiten des Systems der G erkannte. Er wusste, dass sich der Darlehensbewerber mit einer erheblichen Zahlung - darunter 6000 DM zur Abfindung des vorherigen Generalvertreters - einkaufen musste, dass die Bedingungen des Mitarbeitervertrags (Kündigung, Haltung eines Warenlagers) für den Mitarbeiter ungünstig waren und dass die Firma G - trotz der starken Konkurrenz beim Handel mit Kosmetikartikeln und Reinigungsmitteln - schon 6000 Mitarbeiter beschäftigte, also geworben hatte. Zwar belief sich die Zahl der Mitarbeiter damals noch nicht auf 15000, eine Zahl, die die Beklagte für den Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags angegeben haben. Gleichwohl lehnte die Kläger den Darlehensvertrag des damaligen Kreditgebers wegen des vorgesehenen Verwendungszwecks des Darlehens und der Situation des Darlehensbewerbers ab. Bei der erkannten Konkurrenzsituation auf dem Markt mit Kosmetikartikeln und Reinigungsmitteln hätte die Kläger bei einer ordnungsgemäßen Organisation schon damals aufgrund der verdächtigen Anhaltspunkte bei dem Kreditvermittlungsinstitut nach den Mitarbeiterverträgen der Firma G und ihrer Finanzierung fragen und ihm die Entgegennahme von Anträgen für Darlehen zur Finanzierung solcher Verträge untersagen müssen. Zumindest hätte sie von diesem Zeitpunkt an dafür sorgen müssen, dass die Darlehensbewerber, die sich um ein Darlehen zur Finanzierung eines G-Mitarbeitervertrags bewarben, besonders eindringlich auf die mit der Darlehensaufnahme verbundenen rechtlichen Risiken hingewiesen wurden. Sie musste jedenfalls nach dem Umfang der Vermittlertätigkeit des Kreditvermittlungsinstituts, wie sie dessen Geschäftsführer bekundet hat, damit rechnen, dass dieses auch noch die Finanzierung anderer Mitarbeiterverträge der Firma G unter Voraussetzungen vermittelte, bei denen die Angabe des Verwendungszwecks nicht erforderlich war.

IV. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch nicht auszuschließen, dass sich die nicht hinreichend belehrten Beklagte gegenüber der Kläger nach § 242 BGB auf die Nichtigkeit (Sittenwidrigkeit) des Mitarbeitervertrags berufen dürfen. Die Sittenwidrigkeit eines finanzierten Vertrags kann dem Darlehensrückzahlungsbegehren nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unter besonderen Umständen entgegenstehen (vgl. Senat, NJW 1979, 868 = LM § 242 [Cd] BGB Nr. 215 = WM 1979, 299; NJW 1978, 1427 = WM 1978, 459). Zwar ist der finanzierte Mitarbeitervertrag nicht als finanzierter Abzahlungskauf beweglicher Sachen zu werten, weil er auf die Eingliederung der Mitarbeiter in die Vertriebsorganisation der Firma G abzielte, so dass die Grundsätze des sogenannten Einwendungsdurchgriffs beim finanzierten Abzahlungsgeschäft nicht unmittelbar anzuwenden sind. Eine Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben kann hier aber dem Darlehensrückzahlungsbegehren entgegenstehen, selbst wenn sich die Kläger das Wissen der Mittelspersonen, der Vertreter des Kreditvermittlungsinstituts, nicht mit der Folge einer Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags selbst zurechnen lassen müsste. Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht jedoch - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Bei der Beurteilung werden hier insbesondere die Funktionen bedeutsam, die die Kläger dem mit ihr vertraglich verbundenen Kreditvermittlungsinstitut aufgetragen hat.