Darlehensbewerber

Ohne Rechtsfehler hat das Berufsgericht auf der Grundlage des Sachvortrags der Parteien und der offenkundigen Tatsachen angenommen, dass die Kläger bei ihrer einseitigen Festlegung der Darlehenskonditionen zwar das allgemein erhöhte Risiko der Teilzahlungsbanken berücksichtigt, dass sie aber das Kreditrisiko auch im Verhältnis zu den Beklagten nicht individuell bewertet hat. Die Gewährung eines zweiten Kredits zu den üblichen Bedingungen an die Beklagten zeigt, dass es ihr auch beim Abschluss des Darlehensvertrages vom Oktober 1975 mit den Beklagten nicht auf eine Einzelprüfung der Kreditwürdigkeit des Darlehensbewerbers und eines erhöhten Risikos ankam.

Hinzu kommt, dass die Kläger in den Darlehensbedingungen auf der Rückseite des Darlehensantrages zusätzliche Leistungen des Darlehensnehmers festgelegt hat, die seine Gesamtbelastung weiter ins Unangemessene und Untragbare steigern. Kommt der Darlehensnehmer mit den monatlich übernommenen Raten in Verzug, so wird für die erste Mahnung eine Mahngebühr von 5 DM und Verzugsgebühren von 1,95% aus dem Rückstand erhoben. Für die zweite und dritte Mahnung beträgt die Mahngebühr 7,50 DM. An Verzugsgebühren fallen bei der zweiten Mahnung 0,975% aus dem Rückstand und bei der dritten Mahnung 1,4625% aus dem Rückstand an. Bei einer Kreditkündigung werden 2% von der Hauptforderung sowie 1,95% Verzugsgebühren vom Rückstand erhoben. Wird durch Zahlungsverzug die Übertragung eines Kontos in die Rechtsabteilung erforderlich, so werden 0,65% Verzugsgebühren aus dem Rückstand erhoben. Mit dieser Maßnahme wird gleichzeitig auch das Darlehen zurückgezinst und von diesem Tag an mit 1,95% Verzugsgebühren pro Monat belastet. Außerdem muss für die Übertragung des Kontos dem Darlehensnehmer ein Unkostenbetrag von 5% der Restforderung, mindestens 10 DM, berechnet werden. Die gesamte Darlehensrestforderung ist - ohne dass eine Rückerstattung von Darlehensgebühren zu erfolgen braucht - u. a. sofort fällig, wenn der Darlehensnehmer mit einer Rate länger als 20 Tage im Rückstand ist. Es steht jedoch im Ermessen der Bank, sich auf die hierdurch eingetretene Fälligkeit - zu welchem Zeitpunkt auch immer - zu berufen. Im Falle der gerichtlichen Beitreibung ist die Bank berechtigt, vom gesamten Darlehensbetrag 0,65% pro Tag zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche wird hierdurch nicht berührt.

Die Kläger wendet sich als Teilzahlungsbank an rechtsunkundige und geschäftsungewandte Kreditbewerber, die ein Darlehen zur Finanzierung eines Kauf oder zur Ablösung von Verbindlichkeiten benötigen. Gleichwohl hat sie ein Kreditantragsformular verwendet, das dem Darlehensbewerber keinen hinreichenden Aufschluss über die ihn treffende Belastung gibt und ihm auch die Angaben über den effektiven Jahreszins unter Zugrundelegung der gesamten Laufzeit des Kredits, des Ausgezahlten Betrags, der Tilgungsleistungen, des Zinssatzes, der Vermittlungskosten und der sonstigen Kosten vorenthält. Diese Angaben sollen besonders dem rechtsunkundigen und geschäftsunerfahrenen Darlehensbewerber einen Vergleich der Kreditangebote der verschiedenen Kreditinstitute ermöglichen und ihm die Entscheidung erleichtern, ob er einen Kredit und gegebenenfalls welchen Kredit er in Anspruch nehmen kann. Die Kläger hat nicht vorgetragen, dass sie diese Angaben den Beklagten auf andere Weise vermittelt hat. Die von der Kläger verwendeten Antragsformulare und die auf der Rückseite des Darlehensantrages aufgedruckten Darlehensbedingungen geben rechtsunkundigen und geschäftsungewandten Darlehensbewerbern insgesamt keinen hinreichenden Aufschluss über das Risiko, das sie mit der Aufnahme eines an sich schon sehr hoch verzinslichen Darlehens der Kläger eingehen. Zwar hat die Kläger die Verzugsregelung in Nr. 3 der Kreditbedingungen fetter drucken lassen als einen Teil der sonstigen Darlehensbedingungen. Vor der Stellung des Darlehensantrages werden jedoch rechtsunkundige und geschäftsungewandte Darlehensbewerber diese nur auf der Rückseite aufgedruckten, an anderer Stelle noch ergänzten Bedingungen kaum durchlesen, oder selbst wenn sie sie lesen sollten, in ihrer Bedeutung nicht voll erfassen. So hat ein Darlehensnehmer aufgrund der Nr. 8 der Darlehensbedingungen keinen Anspruch darauf, dass ihm Darlehensgebühren bei der Fälligstellung des Darlehens erstattet werden. Andererseits kündigen die Kläger in Nr. 3 der Bedingungen an, dass das Darlehen mit der Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens zurückgezinst wird. Sie gibt jedoch nicht an, wie sie diese Zurückzinsung vornimmt. Dem Darlehensnehmer, der die Darlehensbedingungen der Kläger vor dem Abschluss des Darlehensvertrages durchzulesen versucht, bleibt unklar, wie sich die einzelnen ihm aufgebürdeten zusätzlichen Leistungen zueinander verhalten und welchem Zweck sie dienen. Er hat nach den Darlehensbedingungen keine Möglichkeit festzustellen, welche tatsächlichen Leistungen und Kosten die sich häufenden Mahn- und Verzugsgebühren abgelten sollen.

Somit waren nicht bloß die Kreditgebühren der Kläger im Verhältnis zu den Zinsen für Ratenkredite in gleicher Höhe und mit gleicher Laufzeit anderer Banken sehr hoch. Vielmehr gibt die von der Bank festgelegte Vertragsgestaltung einem rechts- und geschäftsunkundigen Darlehensbewerber schon nicht die Möglichkeit, seine hohe Gesamtbelastung, auch im Verzugsfalle, zuverlässig zu beurteilen und zu entscheiden, ob diese Gesamtbelastung für ihn tragbar ist. Er kann das Vertragsrisiko insgesamt nicht richtig einschätzen. Kreditbewerber, die zu den von der Bank angesprochenen Kunden gehören, können dadurch veranlasst werden, eine für sie untragbare Belastung zu übernehmen. Der Einsicht in diese Zusammenhänge haben sich die für die Bank Handelnden ebenfalls in einer nach § 138 BGB erheblichen Weise verschlossen. Damit ist der gesamte Darlehensvertrag sittenwidrig und nichtig.

Die Kläger haben nicht dargelegt, dass ihr mehr als die ihr zuerkannten 80 DM für die von ihr geleistete Versicherungsprämie zustehen. Zwar reichen, wie die Revision mit Recht ausführt, die vom Berufsgericht angeführten Tatsachen nicht aus, das Verhältnis zwischen Versicherungsprämie und Versicherungsleistung zu beurteilen. Insbesondere konnte das Berufsgericht aus den ihm offenkundigen Tatsachen nicht ohne weiteres schließen, dass die Versicherungsprämie für sich allein übersetzt sei. Der Vortrag der Kläger ergibt aber gleichwohl nicht, dass die Beklagten trotz der Nichtigkeit des Darlehensvertrages ihr gegenüber zur Erstattung der vollen Versicherungsprämie auf den von ihr für die Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag verpflichtet sind.

Das Berufsgericht hat die Auffassung des Landgerichts gebilligt, das der Kläger jeden Zinsanspruch aberkannt hat. Dem ist nicht zu folgen. Die Beklagten gerieten spätestens mit der Zustellung des Zahlungsbefehls in Verzug mit der Rückzahlung des damals noch geschuldeten Darlehenskapitals. Von diesem Zeitpunkt an haben sie Verzugs- und Prozesszinsen zu zahlen. Die Beklagten sind unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zur Rückzahlung des Darlehenskapitals verpflichtet. Sie brauchen das Darlehenskapital allerdings nicht früher zurückzuzahlen, als sie hierzu bei Gültigkeit des Darlehensvertrages verpflichtet gewesen wären. Ihre Rechtsstellung soll sich durch die Abwicklung des nichtigen Darlehensvertrages nach Bereicherungsrecht statt nach den vertraglichen Bestimmungen nicht verschlechtern. Bei Gültigkeit des Darlehensvertrages wären sie jedoch zur Rückzahlung des gesamten Darlehenskapitals verpflichtet gewesen, weil sie mit einer Rate länger als 20 Tage in Rückstand kamen. Dem im Säumnisverfahren maßgeblichen Vorbringen der Kläger ist nicht zu entnehmen, dass die im Vertrag vorgesehene Möglichkeit, das Darlehenskapital unter bestimmten Voraussetzungen zur sofortigen Rückzahlung fällig zu stellen, wegen der Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages bei dessen bereicherungsrechtlicher Abwicklung unberücksichtigt bleiben müsste.