Darlehensformular

Die Rechtsprechungsgrundsätze zum sog. Einwendungsdurchgriff beim finanzierten Abzahlungskauf einer beweglichen Sache gelten entsprechend beim finanzierten Teilzahlungskauf eines Waschsalons, wenn der Käufer nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist.

Zum Sachverhalt: Die beklagte Eheleute kauften von der - zwischenzeitlich aufgelösten - Firma L einen Selbstbedienungs-Waschsalon zum mündlich vereinbarten Preis von 120000 DM. In dem schriftlichen Kaufvertrag vom 20. 12. 1967 gaben sie den Kaufpreis mit 80000 DM an. In dieser Höhe wollten die Vertragsparteien den Kaufpreis finanzieren lassen. Die Beklagte nahmen bei der X-Bank ein Darlehen in Höhe von 85000 DM auf, das in monatlichen Raten zurückzuzahlen war. Für die Verkäuferin handelte W, der zugleich Generalbevollmächtigter der Kläger war, die ihrerseits mit der X-Bank zusammenarbeitete. W füllte das Darlehensformular aus, das die Beklagte unter ausdrücklicher Anerkennung umstehender Darlehensbedingungen unterschrieben. Die auf der Rückseite des Formulars gedruckten Darlehensbedingungen enthalten unter Nr. 12 Allgemeines folgende, durch Fettdruck hervorgehobene Erklärung: Der Antragsteller nimmt ausdrücklich davon Kenntnis, dass irgendwelche zwischen ihm und dem Verkäufer. auftretende Differenzen aus dem Kaufvertrag ihn nicht von seiner Pflicht, das gewährte Darlehen an die X-Bank vertragsgemäß zurückzuzahlen, befreien. Die Finanzierungsbank zahlte das beantragte Darlehen an die Verkäuferin aus. Aus abgetretenem Recht begehrt die Kläger Rückzahlung des noch offen stehenden Kredits in Höhe von 42000 DM. Die Beklagte verweigern jegliche Zahlung. Die Verkäuferin hätte ihnen einen monatlichen Nettoverdienst von 4000 DM aus dem Waschsalon zugesichert, obwohl höchstens 2000 DM erzielbar gewesen seien. Damit seien sie arglistig getäuscht worden. Denn die Prokuristen hätten die schlechte Ertragslage des Waschsalons schon vor den Verkaufsverhandlungen gekannt.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagte führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die von der Finanzierungsbank formularmäßig festgelegten Darlehensbedingungen unterlägen einer Inhaltskontrolle. Auch bei einem finanzierten Abzahlungskauf eines gewerblichen Unternehmens komme entsprechend den für Abzahlungsgeschäfte i. S. des Abzahlungsgesetzes entwickelten Grundsätzen in Betracht, dass sich der Kreditgeber Einwendungen des Käufers gegen den Verkäufer entgegenhalten lassen müsse. Ein solcher Einwendungsdurchgriff scheide hier jedoch aus. Die Beklagte hätten den Darlehensantrag unter ausdrücklicher Anerkennung der auf der Rückseite des Antrags gedruckten Darlehensbedingungen unterschrieben. Klar verständlich habe die Finanzierungsbank in diesen Bedingungen auf die rechtliche Trennung zwischen Darlehens- und Kaufvertrag mit dem auch durch Fettdruck besonders hervorgehobenen Satz hingewiesen: Der Antragsteller nimmt ausdrücklich davon Kenntnis, dass irgendwelche zwischen ihm und dem Verkäufer auftretenden Differenzen aus dem Kaufvertrag ihn nicht von seiner Pflicht, das gewährte Darlehen an die X-Bank vertragsgemäß zurückzuzahlen, befreien. Auch ein Laie auf rechtlichem Gebiet habe eindeutig erkennen können, dass er das Darlehen zurückzahlen müsse, selbst wenn er mit dem Verkäufer in Differenzen über den Kaufgegenstand gerate. Um eine versteckte Überraschungsklausel handelte es sich bei diesem Satz somit nicht.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum.

Beim finanzierten Abzahlungskauf sind Kaufvertrag und Darlehensvertrag trotz ihrer engen Verbindung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als zwei rechtlich selbständige Verträge zu werten. Nach den in der Rechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätzen für den finanzierten Abzahlungskauf beweglicher Sachen kann der Käufer jedoch unter besonderen Umständen dem Kreditgeber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auch unter Berücksichtigung des im Abzahlungsgesetz normierten Käuferschutzes bei einer angemessenen Verteilung der Risiken aller an einem wirtschaftlich einheitlichen Geschäft Beteiligten bestimmte Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegensetzen. Denn die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts in zwei rechtlich selbständige Verträge darf nicht zu Lasten des Käufers/Kreditnehmers gehen, der im allgemeinen kein Interesse an dieser Aufspaltung hat und dem die Einschaltung eines Finanzierungsinstituts in aller Regel auch keinen Vorteil bringt. So darf der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere die Rückzahlung des Kredits verweigern, wenn er vom Verkäufer Gewährleistung nicht zu erlangen vermag, weil er sonst rechtlos gestellt wäre. Das gleiche gilt, wenn er den Kaufvertrag wirksam angefochten hat oder wenn der Verkäufer die Ware nicht liefert.

Die für den finanzierten Abzahlungskauf beweglicher Sachen entwickelten Grundsätze des so genannten Einwendungsdurchgriffs sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei sonst gleicher Interessenlage aller Beteiligten auf den finanzierten Abzahlungskauf anderer Gegenstände zu übertragen. Unter dieser Voraussetzung könne sie nach einer in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung sogar für finanzierte Geschäfte anderer Art als Käufe maßgebend sein.