Darlehensgeber

Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, dem anderen Vertragsteil für die sog. Ausschleusung eines Einwohners der Deutschen Demokratischen Republik ein Entgelt zu zahlen, verstößt weder gegen ein gesetzliches Verbot noch ohne weiteres gegen die guten Sitten.

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Darlehensvertrag mit vom Darlehensgeber festgelegten, unübersichtlichen und den Darlehensnehmer übermäßig belastenden Regelungen gegen die guten Sitten verstößt.

Zum Sachverhalt: In einer mit Zahlungsgarantie überschriebenen schriftlichen Erklärung vom 15.2. 1974 übernahm die Beklagten gegenüber einer Finanzierungs-Gesellschaft, der Rechtsvorgängerin der Kläger, die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Forderungen an Kapital, Zinsen, Provision und sonstigen Spesen irgendwelcher Art, die dem Kreditinstitut aus der Geschäftsverbindung mit dem damaligen Ehemann der Beklagten schon erwachsen waren oder noch erwachsen. Dieser beantragte am 19. 2. 1974 bei der Rechtsvorgängerin der Kläger ein in 36 Monatsraten zurückzuzahlendes Darlehen zur Finanzierung des Kaufes eines Kraftwagens. Der Darlehensvertrag von 6916,20 DM setzte sich aus dem Kaufpreis nebst Auslagen, einem Teilzahlungszuschlag und Inkassogebühren zusammen. In den Darlehensbedingungen auf der Rückseite des Darlehensantrags heißt es:

Alle Zahlungen werden zunächst auf rückständige Kosten, Gebühren und Verzugszinsen, dann in der Reihenfolge der Zahlungstermine auf die jeweils rückständigen Teilzahlungen verrechnet.

Wechsel, die 2 Tage nach Fälligkeit nicht eingelöst, und Raten, die 7 Tage nach Fälligkeit nicht eingegangen sind, werden angemahnt. Bei unpünktlichen oder nicht voll geleisteten Teilzahlungen ist das Kreditinstitut oder dessen Rechtsnachfolger berechtigt, Verzugszinsen sowie Mahngebühren und Verwaltungsgebühren zu berechnen. Es werden Mahngebühren von jeweils 5 DM bei einer Ratenmahnung sowie mindestens 15 DM für Wechseleinlösung nebst 5 DM Wechselmahnung, und als Verzugszinsen 1,5% des geschuldeten Betrages für jeden angefangenen Monat, mindestens 2 DM berechnet; im Kündigungsfall gemäß Nummer 7 sowie bei eventueller Inanspruchnahme des Rechtsweges zur Eintreibung der Forderung ist das Kreditinstitut berechtigt, außerdem eine einmalige Verwaltungsgebühr von 4% der Forderung gemäß Nummer 7 - bzw. des o Streitwerts -, mindestens 50 DM, und als Verzugsschaden 0,05% Zinsen pro Tag auf die gesamte Restforderung zu berechnen. Für Sonderbearbeitungen werden mindestens 5 DM an Bearbeitungsgebühren, zuzüglich Portokosten, in Rechnung gestellt.

Wird die Laufzeit des Vertrages verlängert oder werden einzelne Raten bzw. Wechsel prolongiert, so sind die Darlehensnehmer verpflichtet, für jeden angefangenen Monat 1,5% Zinsen, gerechnet aus der Restforderung, sowie eine Bearbeitungsgebühr von 5 DM zuzüglich Portoauslagen zu bezahlen.

Darlehensnehmer und Mitantragsteller sind verpflichtet, die mit dem außergerichtlichen und gerichtlichen Mahnverfahren und der Klage verbundenen Kosten zu zahlen. Durch fehlende oder unrichtige Angabe der Vertragsnummer entstehende Kosten einschließlich etwaiger Prozesskosten hat der Darlehensnehmer zu tragen.

Das Kreditinstitut ist berechtigt, sofortige Rückzahlungen des gesamten noch ausstehenden Darlehensbetrages ohne Rücksicht auf die Fälligkeit der einzelnen Raten bzw. Wechsel zuzüglich der einmaligen Verwaltungsgebühr, und aus dem sich insgesamt ergebenden Betrag Verzugszinsen sowie Verzinsung als Verzugsschaden zu verlangen, falls der Darlehensnehmer mindestens zwei aufeinander folgende Raten bzw. Wechsel ganz oder teilweise nicht pünktlich bezahlt oder eingelöst hat, und der Betrag, mit dessen Zahlung er im Rückstand ist, mindestens den zehnten Teil des Kaufpreises ausmacht...

Mit Schreiben vom 25. 2. 1974 nahm die Rechtsvorgängerin der Kläger den Antrag an. Der Ehemann der Beklagten zahlte die zum 1. 5. und 1. 6. 1974 vereinbarten Raten trotz Anmahnung nicht. Mit der Kündigung vom 24. 6. 1974 stellte das Kreditinstitut die gesamte Restforderung zur sofortigen Rückzahlung fällig. Die Rechtsvorgängerin der Kläger erwirkte am 20. 9. 1974 einen rechtskräftig gewordenen Vollstreckungsbefehl gegen den Ehemann der Beklagten. Die Kläger nimmt die Beklagten als Burgin auf Zahlung von 7116,14 DM nebst 18% Zinsen aus 5549,90 DM seit dem 19. 8. 1974 in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von 5013,94 DM nebst 4% Zinsen aus wechselnden Beträgen stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die deswegen von dem Kläger eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Die - zugelassene - Revision der Kläger wurde zurückgewiesen.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht sieht den gesamten Kreditvertrag zwischen der Bank und dem Darlehensnehmer, für den sich die Beklagten selbstschuldnerisch verbürgte, als sittenwidrig an. Es folgt bei seiner rechtlichen Würdigung im Ausgangspunkt den anerkannten Rechtsprechungsgrundsätzen für die Beurteilung wucherähnlicher Rechtsgeschäfte, die nach § 138 I BGB nichtig sind. Danach kann ein Darlehensvertrag sittenwidrig sein, wenn zwischen den Leistungen des Darlehensgebers und den von ihm durch einseitige Vertragsgestaltung festgelegten Gegenleistungen des Darlehensnehmers ein auffälliges Missverhältnis besteht und der Darlehensgeber die schwächere wirtschaftliche Lage des Darlehensnehmers bei der Festlegung der Vertragsbestimmungen bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt; dem steht es gleich, wenn sich der Darlehensgeber als der objektiv sittenwidrig Handelnde zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass sich der Darlehensnehmer nur aufgrund seiner wirtschaftlich schwächeren Lage auf die ihn beschwerenden Darlehensbedingungen einlässt.