Darlehenskunden

Es kann dahingestellt bleiben, ob hier schon das Verhältnis der Leistungen und Gegenleistungen für sich allein ausreicht, die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit zu begründen. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich jedenfalls in Verbindung mit den sonstigen Umständen, wozu auch die in den AGB festgelegten Bestimmungen für den Fall des Verzugs der Darlehensnehmer gehören. Die AGB werden von dem Kläger als mustermäßige Regelungen für eine unbestimmte Anzahl der mit ihren Darlehenskunden geschlossenen Verträge verwendet. Sie gelten auch für ihre Vertragsbeziehungen zu Kunden mit einem allgemeinen Gerichtsstand außerhalb des Bezirks des Oberlandesgerichts, in dem sie ihren Sitz hat. Sie unterliegen daher der revisionsrechtlichen Beurteilung des Senats.

Die Regelungen für den Fall des Verzuges steigern die Belastungen des Beklagten in besonders starkem Maße. Die Kläger kann danach bei Zahlungsverzug für die erste und die zweite Mahnung 3 DM und für die dritte Mahnung 5 DM fordern und zusätzlich eine Verzugsgebühr von 0,06% pro Tag vom rückständigen Betrag. Der rückständige Betrag ist dabei nach dem eindeutigen Wortlaut als der noch offen stehende Teil des Gesamtkredits einschließlich der Kredit- und Nebenkosten zu verstehen. Das wird auch dadurch deutlich, dass in einem weiteren Absatz der Nr. 8 der Darlehensbedingungen in anderem Zusammenhang von Restkapital abzüglich darin enthaltener Zinsen und Gebühren die Rede ist und sich eine ähnliche Klarstellung bei den Verzugsgebühren angeboten hätte, wenn die Kläger den rückständigen Betrag allein auf die Restkreditsumme bezogen wissen wollte.

Die richterliche Inhaltskontrolle der AGB kann zwar ergeben, dass nur einzelne unangemessene Vertragsklauseln der rechtlichen. Wirksamkeit entbehren. Bei einer so starken Belastung der Darlehensnehmer, wie hier durch die ihnen von der Beklagten auferlegten Leistungen, ist aber die Sittenwidrigkeit des Gesamtvertrages anzunehmen, wenn die von der Bank festgelegte Vertragsgestaltung rechts- oder geschäftsunkundigen Darlehensbewerbern, an die sich die Kläger als Teilzahlungsbank wendet, nicht die Möglichkeit gibt, ihre Gesamtbelastung, insbesondere auch im Verzugsfall, zuverlässig zu beurteilen und zu entscheiden, ob diese Gesamtbelastung für sie tragbar ist, so dass sie das Vertragsrisiko insgesamt nicht richtig einschätzen können. Das ist hier der Fall.

Das Kreditantragsformular weist nicht, wie es § 1 IV der Verordnung über Preisangaben vom 10. 5. 1973, in Kraft nach § 8I der Verordnung seit dem 1. 7. 1973, vorsieht, den effektiven Jahreszins aus. Dieser Verstoß, der allein die Rechtswirksamkeit des Darlehensvertrages nicht berührt, erschwert es den Darlehensnehmern, ihre Belastung zuverlässig zu beurteilen, und fallt damit bei der Bewertung der Vertragsumstände ins Gewicht.

Darüber hinaus können rechtunkundige und geschäftsungewandte Kreditbewerber das Risiko erheblicher zusätzlicher Belastungen im Fall des Verzuges nicht ermessen. Die auszugsweise auf der Rückseite des Darlehensantrages abgedruckten AGB, die unter der Überschrift Kreditrückzahlung ohne besondere Hervorhebung im klein gedruckten Text die maßgeblichen Bestimmungen enthalten, werden bei Stellung des Antrages häufig übersehen und ebenfalls in ihrer Bedeutung nicht voll erfasst werden. Nach alledem können rechtsunkundige und geschäftsungewandte Kreditbewerber das Vertragsrisiko nicht richtig einschätzen und dadurch veranlasst werden, eine für sie untragbare Belastung zu übernehmen. Der Einsicht in diese Zusammenhänge haben sich die für die Bank Handelnden verschlossen. Damit ist der gesamte Darlehensvertrag sittenwidrig und nichtig. Vertragliche Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu.

Eine abschließende Entscheidung über den danach in Betracht kommenden Bereicherungsausgleich ist aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufsgericht nicht möglich.

Die Zahlungen der Kläger an die Verkäuferin haben den Beklagten nach dem vom Berufsgericht festgestellten Sachverhalt ungerechtfertigt bereichert, soweit er durch sie von seinen bestehenden Verbindlichkeiten aus dem Kaufvertrag befreit worden ist. Der Kaufvertrag ist im Gegensatz zum Darlehensvertrag nicht wegen eines wucherähnlichen Tatbestandes sittenwidrig, auch wenn die Bestimmungen des Darlehensvertrages im Rahmen der rechtlichen Prüfung, ob der Kaufvertrag sittenwidrig ist, bei einem wirtschaftlich einheitlichen finanzierten Abzahlungsgeschäft mitberücksichtigt werden müssen. Der Beklagten behauptet zwar, dass der von ihm erworbene Pkw um 5000 DM zu teuer gewesen sei. Das Berufsgericht hat aber nicht festgestellt, dass Leistungen und Gegenleistungen des Kaufvertrages in einem unangemessenen Verhältnis stehen und insbesondere, dass der Verkäuferin der angebliche Minderwert des Fahrzeugs bekannt oder leichtfertig unbekannt war. Subjektiv ist ihr ein sittenwidriges Handeln danach jedenfalls nicht vorzuwerfen. Die in einem auffälligen Missverständnis stehenden gegenseitigen Leistungen des Darlehensvertrages wirken sich daher hier auf die Rechtsgültigkeit des Kaufvertrages nicht aus. Sie treffen und wirken insbesondere mit nachteiligen und unangemessenen Regelungen des Kaufvertrages nicht im Sinne einer Sittenwidrigkeit des gesamten wirtschaftlich einheitlichen Vertragswerks zusammen. Der Kaufvertrag ist damit wirksam zustande gekommen.

Ohne Rechtsfehler hat das Berufsgericht auch die Voraussetzungen der vom Beklagten erklärten Anfechtung des Vertrages wegen angeblicher arglistiger Täuschung verneint. Eine arglistige Täuschung hätte vorausgesetzt, dass die Verkäuferin damit gerechnet hätte, dass das Fahrzeug entgegen ihrer Zusicherung nicht unfallfrei war. Dies hat das Berufsgericht nicht festgestellt.

Das Berufsgericht wird jedoch noch zu prüfen haben, ob die Bereicherung des Beklagten aus einem anderen Grund entfällt oder weggefallen ist. Standen dem Beklagten nämlich, worüber das Berufsgericht bisher nicht entschieden hat, wegen der Zusicherung der Unfallfreiheit Gewährleistungsansprüche nach §§ 459II, 463, 467 BGB zu, kann die Bereicherung entfallen, wenn die Durchsetzbarkeit der Ansprüche zweifelhaft ist oder wenn sie sich als wertlos herausstellen. Dabei ist auch für den Bereicherungsausgleich zu beachten, dass sich Kauf und Darlehen hier zu einem wirtschaftlich einheitlichen finanzierten Abzahlungsgeschäft ergänzen sollten. Der Kredit sollte zum Erwerb eines ganz bestimmten Kaufgegenstands, eines Pkw, dienen, der der Kläger zur Sicherheit übereignet wurde. Die Darlehensnehmer blieben von jeder Verfügung über die Darlehensvaluta ausgeschlossen. Sie floß im wesentlichen der Verkäuferin zu, die den Kredit vermittelt hatte. Der Darlehensnehmer ist, wenn der Darlehensvertrag als Teilstück eines wirtschaftlich einheitlichen Abzahlungsgeschäfts wegen seiner den Darlehensnehmer übermäßig belastenden Regelungen sittenwidrig ist, dem Bereicherungsanspruch gegenüber nicht schlechter zu stellen als gegenüber einem vertraglichen Darlehensanspruch. Einem solchen könnte er im Rahmen des finanzierten Abzahlungsgeschäftes unter Umständen nach § 242 BGB Einwendungen aus dem Hauptvertrag entgegenhalten. Ein Bereicherungsanspruch entfällt deshalb, soweit dem Beklagten entsprechend den Regeln des Einwendungsdurchgriffs beim finanzierten Abzahlungskauf eine Inanspruchnahme der Verkäuferin nicht zuzumuten sein sollte. Hierzu hat das Berufsgericht noch keine zur Beurteilung ausreichenden Feststellungen getroffen.