Darlehensnehmer

Die Verbindung zwischen Darlehen und finanziertem Geschäft durch die Zielrichtung, dem Darlehensnehmer, hier der Beklagte zu 2, zur Durchführung des finanzierten Geschäfts auf Teilzahlungsbasis zu verhelfen, prägt sich in der zur Entscheidung stehenden Sache in objektiven Umständen aus. Auch insoweit ist die Beurteilung des Berufsgericht von Rechtsirrtum beeinflusst. Der Beklagte hat sich hier den erforderlichen Kredit nicht auf eigene Anregung und durch selbständige, vom finanzierten Rechtsgeschäft unabhängige Verhandlungen auf eigene Faust beschafft, sondern durch die Inanspruchnahme der von der Firma L durch ihren Generalvertreter gewiesenen Kreditmöglichkeit. Selbst nach dem Vorbringen der Kläger war es für die Beklagte nicht möglich, sich das für die Übertragung der Organisationsleiterposition erforderliche Geld auf andere Weise zu beschaffen. Der für die Firma L handelnde Generalvertreter begleitete den Beklagte zu 1 nicht nur zum. Kreditvermittler und war nicht nur bei den Kreditverhandlungen zugegen. Er war nach dem revisionsrechtlich der Beurteilung zugrunde zu legenden Vorbringen auch bei der Auszahlung des Kredits auf dem Büro des Kreditvermittlers anwesend und erhielt den Betrag des Darlehens, der für die Zahlung der Einstandssumme bei der Firma L erforderlich war. Die Beklagte bliebe bei dieser Handhabung insoweit von jeder freien Verfügung über das Darlehen ausgeschlossen. Der weitere Umstand, dass die Beklagte einen geringen Teil des Darlehens zur eigenen freien Verfügung erhielte, vermag eine enge Verbindung zwischen Darlehen und finanzierten Geschäft nicht zu beseitigen.

Der Umstand, dass die Kläger die Kreditverhandlungen mit den Beklagte nicht selbst führte, sondern einem mit ihr vertraglich durch einen Rahmenvertrag verbundenen Kreditvermittler überließ, steht der wirtschaftlichen Einheit des Kredit- und des finanzierten Mitarbeitervertrags gleichfalls nicht entgegen. Die Kläger bedienten sich danach für die Werbung und die Anbahnung der Kreditverträge der vertraglich geordneten Zusammenarbeit mit Kreditvermittlern. Bei der Einschaltung eines Kreditvermittlers verzichtet sie auf einen unmittelbaren Kontakt mit dem Darlehensbewerber. Sie stellt ihre Darlehensantragsformulare dem vertraglich gebundenen Darlehensvermittler zur Verfügung, der den Antrag für den Kunden ausfüllt oder jedenfalls bei der Ausfüllung des Antrags behilflich ist. Sie behält sich eine Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden vor und entscheidet danach über die Annahme des Kreditantrags. Durch diese Zusammenarbeit erwachsen für die von dem Kläger angesprochenen geschäftsunerfahrenen und rechtsunkundigen Darlehensbewerber zusätzliche Risiken. Diese werden den Darlehensvermittler wenn nicht als Bank, so doch, ähnlich wie der Käufer den darlehensvermittelnden Verkäufer beim finanzierten Abzahlungskauf, als Vertreter oder wenigstens als Vertrauensperson der kreditgebenden Bank ansehen.

Somit ist nach dem revisionsrechtlich der Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt davon auszugehen, dass die Kläger gegenüber den Beklagte den Eindruck erweckte, sie wirke am Zustandekommen des finanzierten Geschäfts ebenso mit wie die Firma L am Abschluss des Darlehensvertrags. Die Beklagte, die die Firma L auf die einzige für sie realisierbare Finanzierungsmöglichkeit hinwies, konnten die Beziehungen zwischen der Firma L, dem Kreditvermittler und der Kläger nicht zuverlässig überblicken. Ihnen konnte sich nach der Art der Anbahnung beider Verträge sogar der Eindruck aufdrängen, die Gewährung des Kredits für den Erwerb der Mitarbeiterstelle beruhe auf einer vorausgehenden Absprache zwischen der Firma L, dem Kreditvermittler und der Kläger

Die Kläger hat demgegenüber keine Vorkehrungen getroffen, die Beklagte über die von ihr gewollte rechtliche Trennung des wirtschaftlich einheitlichen Vertragswerks und das damit verbundene rechtliche Risiko aufzuklären. Der Darlehensantrag enthält nur die vorgedruckte, von ihr formulierte Erklärung der Kreditnehmer: Etwaige bei der Darlehensbeantragung mitwirkende Vermittler sind unsere Beauftragten und nicht etwa Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Bank; eine Haftung der Bank für Handlungen oder Unterlassungen dieser Beauftragten ist also ausgeschlossen. Dieser Hinweis ist jedoch nicht geeignet, den von der Kläger nach dem Vorbringen der Beklagte hervorgerufenen Eindruck der wirtschaftlichen Einheit der Verträge und der Verbindung zwischen der Firma L, dem Kreditvermittler und der Kläger zu zerstreuen. Zudem beauftragten die Kreditnehmer nach den von der Bank festgelegten Formulierungen des Darlehensantrags die Kläger unwiderruflich, den Darlehensgegenwert an den Einreicher des Darlehensantrags, d. h. unseren Beauftragten, auszuzahlen oder in anderer Weise zu vergüten. Damit schloss die Kläger schon selbst die Beklagte vom Empfang der Darlehensvaluta zur freien Verfügung aus und ermöglichte den Geschehnisablauf, wie ihn die Beklagte behauptet.