Darlehensrückzahlungsbegehren

Die Sittenwidrigkeit eines finanzierten Vertrages kann dem Darlehensrückzahlungsbegehren des Kreditgebers dann entgegenstehen, wenn dieser am finanzierten Geschäft beteiligt war, ein ganz erhebliches Eigeninteresse an seinem Zustandekommen hatte und die wesentlichen Umstände kannte, aus denen sich die Sittenwidrigkeit des finanzierten Geschäfts ergibt.

Zum Sachverhalt: 1972/73 warb die Firma G in so genannten Meetings um Mitglieder für ihre Vertriebsorganisation. Mitglied konnte werden, wer eine bestimmte Menge Waren von G-Produkten abnahm und an G Beträge für Verkaufshilfen und Schulungen zahlte. Je nach der Höhe dieser Beträge erwarb das Mitglied innerhalb der Organisation bei G die Stellung eines einfachen Beraters, eines Bezirksleiters oder eines Generalvertreters. Der wirtschaftliche Vorteil für die Mitglieder sollte aus dem Verkauf der Waren und der Prämien für neu hinzugeworbene Mitglieder fließen. Die Kläger war Generalvertreterin bei G und hatte die Beklagte im Februar 1973 zunächst als Bezirksleiterin geworben. Im Juni 1973 beabsichtigte die Kläger, zu der neu gegründeten Schwesterfirma der G mit Namen L überzuwechseln. Aus diesem Anlass bot die Kläger der Beklagten die Übernahme ihres Generalvertretervertrages bei G an. Eine solche Übernahme kostete 8880 DM. Da die Beklagte diesen Betrag aus eigenen Mitteln nicht bestreiten konnte, erklärte sich die Kläger zu einem zinslosen Darlehen in Höhe der Übernahmekosten bereit. Die Beklagte unterzeichnete daraufhin einen Antrag für einen Generalvertretervertrag; den G annahm. Die Darlehenssumme zahlte die Kläger unmittelbar an G. Zu einer Aufnahme der Tätigkeit als Generalvertreter durch die Beklagte kam es jedoch nicht mehr. Die G beantragte am 30. 10. 1973 die Eröffnung des Vergleichsverfahrens. Ihre Geschäftsführer setzten sich mit allen verfügbaren Geldern ins Ausland ab. Mit einer nennenswerten Konkursquote ist nicht zu rechnen.

Die Vorinstanzen haben die Klage auf Rückzahlung des Darlehens abgewiesen. Die - zugelassene - Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: 1. Das Berufsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte könne dem Darlehensrückzahlungsbegehren die Sitten- und Gesetzwidrigkeit des finanzierten Vertrags, der dem verbotenen Schneeballsystem der Firma G habe Vorschub leisten sollen, nach den Grundsätzen des so genannten Einwendungsdurchgriffs entgegensetzen. Die Revision bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Ohne Rechtsirrtum ist das Berufsgericht von einer Nichtigkeit des zwischen der Beklagte und der Firma G geschlossenen Vertrages über den Eintritt der Beklagte als Generalvertreterin anstelle der Kläger ausgegangen.

Die Beklagte kann die Nichtigkeit des Vertrages zur Übernahme der Generalvertretung dem Darlehensrückzahlungsbegehren der Kläger entgegensetzen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Darlehensbetrag als Kredit- abrede rechtlich Bestandteil eines dreiseitig, von den Parteien und der Firma G, geschlossenen Vertrags über die Übertragung der Generalvertretung ist und ob die Nichtigkeit der Vereinbarungen über eine solche Übertragung schon aus diesem Grund den Darlehensvertrag erfasst. Denn jedenfalls sind hier die wirtschaftlich zusammenhängenden Absprachen über das Ausscheiden der Kläger bei der Firma G, den Eintritt der Beklagte an ihrer Stelle und die Finanzierung des Eintritts der Beklagte sachlich so eng verbunden, dass die Beklagte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben den Einwand der Sittenwidrigkeit des finanzierten Rechtsgeschäfts auch den Ansprüchen der Kläger aus dem Darlehensvertrag entgegenhalten kann. Zwar handelt es sich nicht um ein Abzahlungsgeschäft im Sinne des Abzahlungsgesetzes. Der finanzierte Vertrag hatte nicht den Kauf einer beweglichen Sache zum Gegenstand; das Darlehen war nicht in Raten zurückzuzahlen. Die für den finanzierten Teilzahlungskauf beweglicher Sachen entwickelten Grundsätze des so genannten Einwendungsdurchgriffs sind daher nicht unmittelbar maßgeblich. Nach den besonderen Umständen des Falles verstieße es aber gegen Treu und Glauben, wenn die Kläger die Beklagte auf eine rechtliche Unabhängigkeit des Darlehensvertrages vom finanzierten Geschäft verweisen könnte.

Die Kläger ist nicht nur Partei des Darlehensvertrags. Sie ist auch am finanzierten Geschäft beteiligt und hatte ein erhebliches eigenes Interesse an dessen Zustandekommen.

Die Beklagte richtet einen formularmäßigen Antrag auf Übertragung einer Generalvertretung an die Firma G. In ihm ist die Abfindung an den bisherigen Generalvertreter bezeichnet. Die Kläger unterschrieb das Antragsformular als einführender und bisheriger Generalvertreter des Antragstellers. Die Beziehungen zwischen den Beteiligten erschöpften sich damit nicht in dem finanzierten Erwerb der Generalvertretung durch die Darlehensnehmerin. Die Vereinbarungen zwischen ihnen hatten vielmehr den Zweck, das Ausscheiden der Kläger als Generalvertreterin der Firma G und den Eintritt der Beklagte an ihrer Stelle zu ermöglichen. Die Kläger zahlte den Darlehensbetrag unmittelbar an diese Firma und streckte der Beklagte damit den erforderlichen im Voraus zu zahlenden Preis für deren Eintritt als Generalvertreterin im Rahmen der Vereinbarungen der Beteiligten über die Generalvertreterauswechselung vor. Die vereinbarte Auswechselung mit der Beklagte sollte der Kläger die Abfindung von 4500 DM einbringen. Zwar hätte die Kläger ihre Tätigkeit als Generalvertreterin beenden können, ohne einen an ihre Stelle tretenden Nachfolger einführen zu müssen. Für diesen Fall wäre jedoch die Zahlung einer vom Nachfolger zu leistenden Abfindung nicht in Betracht gekommen. Durch den Auswechselungsvertrag wurde die Kläger zugleich für den Eintritt in ein Schwesterunternehmen der G frei.

An diesen Umständen wird das besondere eigene Interesse der Kläger an dem finanzierten sittenwidrigen Geschäft deutlich, an dem sie selbst als mit Zustimmung der Firma G ausscheidende Generalvertreterin beteiligt war.

Der Kläger waren die wesentlichen Umstände bekannt, die die Sittenwidrigkeit des finanzierten Rechtsgeschäft begründen.

Bei der engen wirtschaftlichen und sachlichen Verbindung aller Abreden, auch des Darlehensvertrags, im Rahmen der Übertragung der Generalvertretung von der Kläger auf die Beklagte treffen danach besondere Umstände zusammen: Die Kläger war am finanzierten sittenwidrigen Geschäft unmittelbar beteiligt, sie hatte ein erhebliches eigenes. Interesse an dessen Zustandekommen und sie kannte beim Abschluss des Darlehensvertrags die wesentlichen Umstände, die die Nichtigkeit des finanzierten Geschäfts begründen. Das Zusammentreffen dieser besonderen Umstände hat nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hier die Folge, dass die Beklagte die Sittenwidrigkeit des finanzierten Geschäfts auch dem Darlehensrückzahlungsbegehren der Kläger entgegenhalten kann. Auf eine Inanspruchnahme der Firma G braucht sich die Beklagte nicht verweisen zu lassen. Nach den bindenden Feststellungen des Berufsgericht ist die Firma G in Konkurs gefallen und eine nennenswerte Quote nicht zu erwarten. Von ihr kann die Beklagte den für den Eintritt als Generalvertreterin gezahlten Betrag nicht zurückerhalten.

Ein Anspruch auf Rückgewähr des Darlehensbetrags steht der Kläger gegen die Beklagte auch unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu. Das gilt auch für den erwogenen Fall, dass sich die Sittenwidrigkeit des finanzierten Geschäfts nach § 139 BGB unmittelbar auf den Darlehensvertrag erstrecken sollte. Der Ehemann der Kläger zahlte den Darlehensbetrag nach den bindenden Feststellungen des Berufsgericht unmittelbar an die Firma G. Das Geld gelangte also weder rechtlich noch wirtschaftlich in das Vermögen der Beklagte.

Eine Schuld der Beklagte gegenüber der Firma G bestand nicht, weil das finanzierte Geschäft wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Die Zahlung des Darlehensbetrags an diese Firma war somit nicht geeignet, eine Schuld der Beklagte bei ihr zu tilgen.