Darlehensschuldner

Nach den Feststellungen des Berufsgericht ist entgegen der Auffassung der Revision auch der Unwirksamkeitsgrund des § 116 S. 2 BGB, für den die Beklagte die Beweislast tragen, nicht gegeben. Es ist weder ersichtlich, dass sich die Beklagte insgeheim vorbehalten hätten, nicht Darlehensschuldner werden zu wollen, noch dass die Kläger einen etwaigen Vorbehalt dieses Inhalts erkannt hätte. Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag ist auch nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder als Geschäft, das auf die Umgehung eines solchen Verbotes gerichtet ist, nichtig.

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte mit Rücksicht auf die für die Kläger geltenden Beschränkungen des § 13 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 10.7. 1961 - KWG - an Stelle der an dem Kredit wirtschaftlich interessierten B und W als Darlehensnehmer in Erscheinung treten sollten. Auch wenn man annimmt, dass im Falle der Gewährung des Darlehens an B und W selbst wegen deren sonstigen Kreditaufnahmen bei der Kläger die Grenzen eines Großkredites i. S. des § 13 I KWG überschritten worden wären, läge hier kein unwirksames Umgehungsgeschäft vor. Ebenso wenig wäre ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot gegeben, wenn man, wie das die für die Kläger zuständigen Prüfer nach den Bekundungen des früheren Direktors der Kläger offenbar erwogen haben, wegen der Besonderheiten des Streitfalles das den Beklagte gewährte Darlehen wirtschaftlich B und W zurechnen wollte. Eine Verletzung der für Großkredite geltenden Anzeigepflicht lässt die zivilrechtliche Wirksamkeit des Kreditvertrages unberührt. Auch eine Zuwiderhandlung gegen die Sollvorschrift des § 13IV KWG - die Neufassung des KWG vom 3.5. 1976 findet auf den vorliegenden Fall noch keine Anwendung - führt nicht zur Unwirksamkeit des Kreditgeschäfts.

2. Die Kläger war, wie sie selbst einräumt, im Hinblick auf § 9 I 1 der VO des baden-württembergischen Innenministeriums über die Anlage der Mittel der Sparkassen vom 2. 1. 1968, geändert durch VO vom 28.12. 1970, gehindert, das Kreditvolumen von B und W um weitere 3,2 Millionen DM zu erhöhen. Nach dieser landesrechtlichen Bestimmung, gegen deren Rechtsgültigkeit im Hinblick auf § 62 I 2 KWG keine Bedenken bestehen, darf eine Sparkasse einem Kreditnehmer an Personalkrediten insgesamt nicht mehr als eins vom Hundert der Einlagen gewähren. Anlagen und Verpflichtungen, die in der Sparkassenanlageverordnung nicht vorgesehen sind oder über den festgelegten Rahmen hinausgehen, sind gemäß § 21 der VO beim Vorliegen besonderer Verhältnisse zulässig, wenn die obere Rechtsaufsichtsbehörde zustimmt. Diese behördliche Genehmigung liegt hier nicht vor, so dass im Falle der Genehmigungsbedürftigkeit des Kreditgeschäfts der Parteien dieses nach allgemeinen Grundsätzen schwebend unwirksam, wenn nicht sogar, weil mit der Erteilung der Genehmigung hier wohl nicht zu rechnen ist, nichtig sein könnte. Der Darlehensvertrag bedurfte jedoch nicht der aufsichtsbehördlichen Genehmigung nach § 21 der Sparkassenanlageverordnung. Kreditnehmer waren die Beklagte. Das ihnen gewährte Darlehen überschreitet nicht die Grenzen des § 9 der Sparkassenanlageverordnung. Diese Vorschrift, die in ihrem Abs. 2 von einem weitgefassten Kreditnehmerbegriff ausgeht und ihn abschließend umschreibt, stellt nicht darauf ab, wie der Darlehensnehmer die Darlehensvaluta verwendet. Es ist daher auch unschädlich, dass er sie an einen Großkreditnehmer weitergeleitet hat. Die Einschaltung dem Beklagten bei der Kreditaufnahme stellt auch kein zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages führendes Umgehungsgeschäft dar. Die in § 9 der Sparkassenanlageverordnung für Personalkredite festgelegte Höchstgrenze hat den Sinn, aus wirtschaftspolitischen Gründen eine vernünftige Kreditstreuung zu gewährleisten und das Risiko des Kreditgeschäfts für die Sparkasse zu begrenzen. Die Verfehlung des erstgenannten Zwecks einer Förderung der mittelständigen Wirtschaft vermag unter dem Blickwinkel der Gesetzesumgehung keine Nichtigkeit des Darlehensvertrages zu begründen. Das Verbot des § 9 der genannten Verordnung richtet sich nur gegen eine Partei, nämlich die Sparkasse. In diesem Falle wird die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts durch einen Gesetzesverstoß grundsätzlich nicht berührt; allerdings kann sich im Einzelfall aus dem Zweck des Verbotsgesetzes eine Nichtigkeit ergeben. Ein derartiger Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Die wirtschaftspolitische Zielsetzung der Vorschrift gebietet es nicht, der vertraglichen Regelung die rechtliche Anerkennung zu versagen. Eine derartige Auswirkung des Gesetzesverstoßes wäre auch mit dem Gedanken der Rechtssicherheit kaum zu vereinbaren. Auch unter dem Gesichtspunkt der Risikobegrenzung für die klagende Sparkasse ist durch die Darlehensgewährung an die Beklagte kein durch § 9 der VO missbilligter Erfolg eingetreten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Darlehensvaluta Personen zugeflossen ist, denen die Kläger keine weiteren Kredite in dieser Höhe hätte geben dürfen. Für die rechtliche Beurteilung der Gültigkeit des Darlehensvertrages ist ausschlaggebend, dass den Klägern in der Person der Beklagte selbständige Haftungssubjekte erhielt, die zur Rückzahlung des Darlehens aus eigenen Mitteln verpflichtet waren. Die Kläger durfte auch die Beklagte nach Prüfung der von ihnen vorgelegten Unterlagen für kreditwürdig halten. Zudem entfaltet § 9 der Sparkassenanlageverordnung nach dem oben Gesagten keine Schutzwirkung zugunsten des Darlehensnehmers, sondern zugunsten der Sparkasse. Es würde daher gerade dem Zweck dieser Vorschrift zuwiderlaufen, wenn man bei einer Fallgestaltung, wie sie hier vorliegt, den Darlehensvertrag für unwirksam erachten wollte. Nach alledem kann auch entgegen der Auffassung der Revision von einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Beklagte keine Rede sein.

Den Beklagte stehen gegen die Kläger keine Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer Beratungspflicht zu, mit denen die Beklagte gegenüber dem Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens aufrechnen könnten. Entgegen der Ansicht der Revision traf die Kläger nicht die Verpflichtung, die Beklagte über die rechtliche Tragweite des Darlehensgeschäfts und die damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken zu beraten oder zu belehren. Sie konnte davon ausgehen, dass die Beklagte als Kaufleute mit nicht unbeträchtlichen Umsätzen im Wirtschaftsleben hinreichend erfahren waren, um das mit dem Darlehensvertrag eingegangene Wagnis richtig beurteilen zu können. Das gilt umso mehr, als bei dem Kläger damals keine Bedenken gegen die Kreditwürdigkeit von B und W bestanden. Zudem hat die Kläger nicht an der Auswahl der Beklagte als Darlehensnehmer mitgewirkt. Sie hat auch nicht etwa bei den Beklagte den Irrtum erregt oder unterhalten, die Unterschrift unter den Darlehensvertrag binde nicht oder die Rechtswirkungen der Darlehensgewährung träten nur in der Person von B und W ein.