Darlehensvaluta

Das dem Darlehensschuldner in § 247I BGB eingeräumte Kündigungsrecht setzt die Auszahlung der Darlehensvaluta voraus.

Zum Sachverhalt: Das Oberlandesgericht hat wegen der Frage, ob die Vorschrift des § 247 I BGB vor Auszahlung des Darlehnskapitals anwendbar ist, die Revision zugelassen. Der BGH hat die Revision nicht angenommen.

Aus den Gründen: Die Frage der Anwendbarkeit des § 247 I BGB vor Auszahlung des Darlehenskapitals ist zwar über den Einzelfall hinaus bedeutsam und auch in der Rechtsprechung des BGH bisher noch nicht erörtert. Eine Annahme der Revision ist trotzdem nicht gerechtfertigt, weil diese Frage nach dem Sinn und dem Wortlaut der Vorschrift nur in einem Sinn beantwortet werden kann und dies auch übereinstimmend allgemein vertreten wird.

Die von der Beklagten nach Nr. 10 ADB verlangte Zahlung einer Nichtabnahme-Entschädigung hat ein Kündigungsrecht der Klägerin nach § 247 I BGB - entgegen der Auffassung der Revision - nicht unzulässig beschränkt, weil diese Vorschrift vor der - hier unstreitig fehlenden - Auszahlung der Darlehensvaluta nicht anwendbar ist. Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, dem allerdings die - hier unwesentliche - Auffassung vom Darlehen als Realvertrag zugrunde liegt. Das in § 247 I BGB enthaltene Kündigungsrecht soll den Darlehensschuldner vor überhöhten Zinsforderungen schützen. Zinsen setzen aber das Bestehen einer Kapitalschuld voraus. Einigkeit herrscht weiter darüber, dass § 247 I BGB nur für verzinsliche Kapitalschulden gilt. Solange dem Schuldner das Kapital noch nicht überlassen ist, der Schuldner also noch nicht zinspflichtig sein kann, besteht kein Kündigungsrecht des Schuldners aus § 247 I BGB. Da die Klägerin unstreitig die Valuta nie erhalten haben, kommt eine Anwendung des § 247I BGB hier entgegen der Meinung der Revision nicht in Betracht. Danach braucht auf die von der Revision behandelten weiteren Fragen zu § 247 I BGB nicht eingegangen zu werden.

Die Ausführungen der Revision, die Klägerin seien der Beklagten am 31. 10. 1979 wegen mangelnder Abnahme des Darlehens noch nicht schadensersatzpflichtig geworden, gehen ins Leere, weil die Revision dabei die Daten der in Betracht kommenden Schriftstücke unrichtig angibt, wie in der Revisionserwiderung im einzelnen ausgeführt wird. Im Übrigen kommt es auf dieses Vorbringen nicht weiter an, weil den Klägerin aus den nachstehenden Gründen kein Recht zur Kündigung des Vertrages zustand.

Nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufsgerichts schlossen die Parteien den Darlehensvertrag am 13. 6. 1978. Dieser Vertragsabschluss war wirksam, obwohl die Parteien wesentliche Bestimmungen des Darlehens wie Zinsen, Laufzeit usw. offen gelassen hatten, da sie sich schon vertraglich binden wollten. Sie begründeten insbesondere bereits eine Bezugsfrist für das Darlehen.

Diese Frist endete am 31. 10. 1979. Die Beklagten hat sie nach den Feststellungen des Berufsgerichts nicht verlängert. Insbesondere fehlt jeder Anhalt dafür, dass sie durch bloßes Stillschweigen und Zuwarten auf ihre Rechte wegen Nichtabnahme des Darlehens zur vorgesehenen Zeit verzichten wollte. Nach Nr. 10 ADB konnte die Beklagten daher nach dem 31. 10. 1979 wegen Nichtabnahme des Darlehens eine Nichtabnahme-Entschädigung verlangen. Die Vereinbarung einer solchen Schadensersatzforderung hat das Berufsgericht rechtsbedenkenfrei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Unzulässigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung bei Darlehenskündigungen nach § 247 I BGB nicht als unwirksam- angesehen. Einmal kann hier § 247 I BGB, wie schon ausgeführt wurde, nicht angewendet werden. Zum anderen fehlt es überhaupt an einem Kündigungsrecht, dessen Ausübung durch die Forderung einer Nichtabnahmeentschädigung hätte erschwert werden können. Die Forderung eines solchen pauschalierten Schadensersatzes zur Abgeltung des Zinsverlustes ist unbedenklich. Da die Beklagten den Klägerin ebenfalls in Nr. 10 ADB den Nachweis offen ließ, ein Schaden in dieser Höhe sei nicht entstanden, und die Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden auch nach dem Vorbringen der Revision nicht übersteigt, können auch nach § 11 Nr. 5 AGB-Gesetz Bedenken gegen eine solche Entschädigung nicht bestehen.

Die Revision stellt nicht in Frage, dass die Klägerin ihren Verpflichtungen bei Nichtabnahme des Darlehens mangels eines ihnen eingeräumten Rücktrittsrechts oder einer von der Beklagten zu verantwortenden Leistungsstörung nicht dadurch entgehen konnten, dass sie im Schreiben vom 30. 6. 1980 erklärten, das Darlehen nicht in Anspruch zu nehmen. Diese Weigerung mag zwar als Kündigung des Darlehens gedeutet werden. Nach Nr. 4I ADB war das Darlehen aber frühestens zum Ende der jeweils geltenden Rückzahlungssperrfrist zur Rückzahlung kündbar. Vor Auszahlung des Kapitals stand den Klägern daher ein vertragliches Kündigungsrecht nicht zu. Auch ein gesetzliches Kündigungsrecht nach § 609 BGB setzt nach Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift die Auszahlung der Valuta voraus.

Dem Berufsgericht ist ferner darin beizutreten, dass Ansprüche der Klägerin wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage schon deshalb ausscheiden, weil sich niemand darauf berufen kann, der sie - wie hier die Klägerin - durch ihr eigenes Tun erschüttert hat.