Darlehensverträge

Das Berufsgericht ist in tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kläger und die Gesellschafter der Gläubigerfirmen die Vornahme von Scheingeschäften, eine papiermässige Abwicklung durch Herstellung entsprechender Urkunden, zur Umgehung der Depotpflicht für ausreichend erachteten. Sie hätten deshalb, so führt es weiter aus, nicht den Abschluss ernst gemeinter Darlehensverträge beabsichtigt. Diese Deutung der Individualerklärungen der Beteiligten ist im Revisionsrechtszug nur in beschränktem Umfange nachprüfbar. Es ist nicht ersichtlich, dass das Berufsgericht in entscheidungserheblicher Weise gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze verstoßen oder wesentlichen Prozess-Stoff außer acht gelassen hätte. Die Auffassung des Berufsgericht, die Darlehensverträge zwischen der Kläger und den vier Gläubigerfirmen seien nur zum Schein geschlossen worden, wird bereits von der Feststellung getragen, dass die Gläubigerfirmen schon am 14. 6. 1972 jede Haftung aus den Darlehensgeschäften für sich ausgeschlossen hatten. Daraus hat das Berufsgericht rechtsbedenkenfrei entnommen, dass den Gläubigerfirmen der rechtsgeschäftliche Verpflichtungswille gefehlt hat und sie im Einverständnis mit dem Kläger die mit der Darlehensaufnahme verbundene Pflicht zur Rückzahlung des Kredits nicht entstehen lassen wollten. Wenn die Revision diesen Ausschluss jeder Haftung dahin verstehen will, dass die Gläubigerfirmen sich durch die Abtretung ihrer Darlehensforderungen gegen die B an die Kläger von ihrer Haftung dieser gegenüber befreien konnten, so wird dabei nicht genügend berücksichtigt, dass derartige Erklärungen erst im Rahmen der Abtretungs- und Erlassverträge vom 14. 12. 1972 abgegeben wurden. Die Revision vermag daher nicht auszuräumen, dass beim Abschluss der Verträge am 15. 6. 1972 die für einen Darlehensvertrag begriffswesentliche Haftung der Gläubigerfirmen gegenüber der Kläger ausgeschlossen und nicht lediglich eine Freistellung von einer derartigen Haftung vereinbart wurde. Das Berufsgericht hat seine Würdigung, die Darlehensverträge der Kläger mit den Gläubigerfirmen stellten Scheingeschäfte dar, auch auf den Umstand gestützt, dass die Kläger die Darlehensvaluta nicht an die vier Firmen, sondern auf ein Treuhandkonto der A-Bank überwies, die damit Verbindlichkeiten der B beglich. Wie der Revision zuzugeben ist, kann allerdings der Darlehensgeber die Valuta im Einverständnis mit dem Darlehensnehmer unmittelbar an einen Dritten auszahlen. Es fehlt jedoch jeder Anhaltspunkt dafür, dass das Berufsgericht das verkannt hätte. Vielmehr ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass das Berufsgericht die hier vorgenommene Abwicklung lediglich als ein zusätzliches Beweisanzeichen für ein Scheingeschäft angesehen hat. Das lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Demnach erweist sich bereits die Hauptbegründung als tragfähig, so dass es auf die Hilfserwägung des Berufsgericht, die Verträge vom 14. 6. 1972 seien durch neue, unter Einschaltung von weiteren sieben Firmen im September 1972 geschlossene, aber auf den 26. 6. 1972 zurückdatierte Verträge aufgehoben worden, nicht mehr ankommt.

Dem Berufsgericht ist darin beizutreten, dass auch die zwischen den vier Gläubigerfirmen und der B am 15. 6. 1972 geschlossenen Darlehensverträge als bloße Scheingeschäfte nichtig sind. Ob auf diese Verträge schweizerisches Recht anzuwenden ist, wie das Berufsgericht meint, oder deutsches Recht, kann dahingestellt bleiben, da, wie den Erwägungen des Berufsgericht zu entnehmen ist, die beiden Rechtsordnungen in der Frage des Scheingeschäfts keine für den Streitfall entscheidungserheblichen Unterschiede aufweisen.

Das Berufsgericht hat, ohne dass darin ein Rechtsfehler zutage tritt, die Darlehensverträge zwischen den Gläubigerfirmen und der B als notwendigen Bestandteil des rein papiermässigen Vertragswerks angesehen, das die Beteiligten abschlossen, um eine Heranziehung der B zur Depothaltung abzuwenden. Die Gründe, aus denen der Scheincharakter der Verträge zwischen Kläger und den Gläubigerfirmen folgt, ergeben zugleich, dass auch die Reihenfolgen der Darlehensgeschäfte zwischen diesen Firmen und der B von den Beteiligten nicht ernsthaft gewollt waren. Das Berufsgericht durfte bei seiner weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Würdigung als Indiz für den Scheincharakter der Verträge vom 15. 6. 1972 ferner den Umstand berücksichtigen, dass die Beteiligten zur Umgehung der Depotpflicht auch im September 1972, nachdem die Depotfreibeträge herabgesetzt worden waren, durch rückdatierte und inhaltlich unrichtige Verträge mit sieben weiteren Firmen eine Stückelung des Darlehensbetrages in Einzelbeträge, die noch innerhalb der Freigrenze lagen, vortäuschten. Dieses spätere Verhalten der Beteiligten kann als Beweisanzeichen für ihren Willen bei der Abgabe der Erklärungen am 15.6. 1972 gewertet werden, da es Rückschlüsse darauf gestattet.

Mit Recht nimmt das Berufsgericht an, dass sich der Beklagte für einen Darlehensrückzahlungsanspruch aus dem durch die Scheingeschäfte verdeckten Rechtsverhältnis zwischen der Kläger und der B nicht formgerecht verbürgt hat. Die Bürgschaftserklärung des Beklagten bedurfte nach § 766 S. 1 BGB der Schriftform. Sie war hier nicht gemäß § 350 HGB formlos gültig, da der Beklagte nicht Kaufmann ist; seine Stellung als Kommanditist begründet als solche nicht die Kaufmannseigenschaft. Nach dem Wortlaut der Urkunde vom 21. 7. 1972 hat der Beklagte gegenüber den vier Gläubigerfirmen die Ausfallbürgschaft bis zu 35 000 DM für ihre Ansprüche aus den der B gewährten Darlehen übernommen. Die Bürgschaft ist daher nach der Fassung der Urkunde nicht für die Kläger abgegeben werden; sie betrifft nicht den der Kläger gegen die B zustehenden Anspruch auf Rückzahlung der Darlehen. Das Formerfordernis des § 766 BGB gilt für alle wesentlichen Teile der Bürgschaft. Deshalb müssen auch die Person des Gläubigers und die Schuld, für die gebürgt werden soll, aus der Bürgschaftsurkunde hervorgehen. Unklarheiten können allerdings durch Auslegung beseitigt werden. Dabei dürfen auch Umstände, die außerhalb der Urkunde liegen, mitberücksichtigt werden. Für den durch Auslegung festgestellten Parteiwillen muss aber irgendein Anhalt in der Urkunde zu finden sein. Die Schriftform ist nicht eingehalten, wenn sich dieser Wille nur aufgrund von Umständen außerhalb der Urkunde ermitteln lässt. Das Berufsgericht, das diese Rechtsgrundsätze beachtet hat, legt die Erklärung des Beklagte dahin aus, dass er sich gegenüber den vier Gläubigerfirmen für deren Forderungen gegen die B verbürgt und nicht etwa eine Blankobürgschaftserklärung abgegeben hat. Diese Auslegung eines Individualvertrages lässt einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen. In der Bürgschaftsurkunde wird zwar auf die Verpflichtungserklärung, die der Beklagte am 30. 5. 1972 gegenüber der B abgegeben hat, Bezug genommen. Aus dieser Erklärung ergibt sich indes ebenso wenig wie aus den Rundschreiben vom B. und 30.3. 1972, dass die Kläger der B ein Darlehen gewähren sollte. Die Kläger war allerdings in dem Informationsbericht der B an ihre Kommanditisten vom 12. 7. 1972 namentlich als kreditgebende Bank bezeichnet. Auf diesen Bericht wird jedoch in der Bürgschaftsurkunde nicht verwiesen. Zudem hat das Berufsgericht tatrichterlich festgestellt, dass der Beklagte über die für die Darlehensaufnahme gewählte rechtliche Konstruktion nicht genau unterrichtet war, daher den Scheincharakter der von der Kläger einerseits und der B andererseits mit den Gläubigerfirmen geschlossenen Darlehensverträge nicht erkannte und deshalb bei der Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde sich nicht zugunsten der Kläger für deren Darlehensrückzahlungsansprüche gegen die B aus dem verdeckten Geschäft verbürgen wollte. Daher kann hier auch nicht, was an sich zulässig wäre, mit Hilfe der in der Urkunde bezeichneten Hauptforderung auf die Kläger als Gläubigerin der Bürgschaft geschlossen werden. Aus den gleichen Gründen lässt sich im Streitfall die Bürgschaft auch nicht dahin deuten, sie sei als Vertrag zugunsten Dritter für die Kläger abgegeben worden, was grundsätzlich möglich ist, oder es liege ein Garantievertrag zugunsten der Kläger vor.

Mit Recht hat das Berufsgericht ausgeführt, dass die Berufung dem Beklagten auf den Formmangel nicht gegen Treu und Glauben verstößt. Ein solcher Einwand ist gegenüber einer Bürgschaft nur unter ganz besonderen Umständen möglich. Derartige Umstände sind hier nicht festgestellt.