Darlehensvertrag

Zur Auslegung eines Vergleichs, in dem die Haftung des Schuldners nachträglich auf, die Leistungen seines Haftpflichtversicherers beschränkt werden soll. Die Kläger beabsichtigten - nach einer Beratung durch den beklagte Rechtsanwalt - im Jahre 1965, für den Bau eines Kurzentrums in Sch. ein Darlehen von 450000 DM zur Verfügung zu stellen. Sie beauftragten den Beklagten, die rechtliche Ausgestaltung des Darlehensvertrages vorzunehmen und für die Sicherung des Darlehens durch eine an erster Rangstelle im Grundbuch eingetragene Eigentümergrundschuld zu sorgen. Der Beklagte besichtigte zusammen mit einem der Kläger das Grundstück, nahm aber keine Einsicht in das Grundbuch und den Bauleitplan. Das Darlehen wurde Ende Januar 1966 an die Darlehensnehmerin, die R-AG, ausgezahlt, die jedoch bereits in der zweiten Hälfte des Jahres 1966 die vereinbarte Zinszahlung einstellte.

Die Kläger betrieben daraufhin zusammen mit anderem Gläubigern - die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Durch Beschluss des AG K. vom 2. 6. 1967 wurde das Grundstück einer Bietergemeinschaft zugeschlagen, der auch die Kläger angehörten. Die Kläger veräußerten später ihre Miteigentumsanteile zum Preis von 120000 DM. Das über das Vermögen der R-AG eingeleitete Konkursverfahren wurde im Jahre 1968 mangels Masse eingestellt. Unter dem 5. 8. 1970 schlossen die Parteien einen schriftlichen Vertrag, in der die Frage des Schadensersatzes des Beklagten u. a. für finanzielle Verluste aller Kläger in der Sache Sch. sowie in der Abwicklung eines Darlehensvertrages für ein anderes Objekt in C. geregelt wurde.

In § 1 des Vertrages verpflichtete sich der Beklagte, an die Kläger als Gesamt gläubiger 300000 DM zu zahlen, und an den Drittkläger weitere 50000 DM zum Ausgleich aller etwaigen Ansprüche, die gegen ihn aus seiner beratenden Tätigkeit in den genannten Fällen erhoben werden könnten... Weiter ist dort noch erwähnt: Etwaige Ansprüche in der Sache Sch. sind mit der obigen Summe abgegolten. Die Vertragsbeteiligten sind aber berechtigt, darüber hinaus zu versuchen, über die Anwaltversicherung des Herrn Rechtsanwalt S Ersatz zu erhalten. Vor. Klageerhebung muss alles versucht werden, um mit der Versicherung einen Vergleich zu erreichen.

Mit der Begründung, aus der Angelegenheit Sch: sei ihnen gemeinsam ein Schaden von 350000. DM entstanden, hat jeder der vier Kläger zunächst vom Beklagten noch die Zahlung von 50000 DM nebst Zinsen verlangt. Hilfsweise haben sie noch Feststellungsanträge zur Entscheidung gestellt. In der Berufungsinstanz haben sie, nachdem klargestellt wurde, dass die Haftpflichtdeckung des Beklagten für einheitliche Schadensfälle insgesamt lediglich 50000 DM beträgt, nur noch beantragt, den Beklagte zu verurteilen, einen Betrag von 50000 DM nebst Zinsen an sie als Gesamtgläubiger zu zahlen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage, abgewiesen. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: II. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufsgericht bei der Auslegung des Vergleichs die hierfür geltenden sachlich-rechtlichen Grundsätze und damit die §§ 133, 157 BGB verletzt hat.

An sich zutreffend führt zwar der Tatrichter unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des RG aus, für die Auslegung eines Vergleiches komme es gemeinhin nicht darauf an, wie die eine oder andere Partei eine Erklärung verstanden habe, sondern darauf, wie sie ein verständiger, über die Zusammenhänge unterrichteter Beurteiler verstehen müsse. Damit ist aber - wie sich aus der in der erwähnten Entscheidung vorgenommenen Verweisung auf RGZ 119, 21 ergibt - nur gesagt, dass für die Auslegung von Verträgen nicht der innere Wille nur einer der Vertragsparteien entscheidet, für den sich im Erklärungstext keinerlei Anhaltspunkte finden, sondern der erklärte wirkliche Wille beider. Parteien, also nur das, was als Wille für denjenigen erkennbar geworden ist, für den die Erklärung bestimmt war.

Bei der Feststellung des übereinstimmenden Willens zweier Vertragsparteien ist es dagegen ausschlaggebend, wie sie beide die Erklärungen verstanden haben. Ist die Erklärung unklar oder der übereinstimmende Wille undeutlich zum Ausdruck gekommen, so muss gemäß § 133 BGB der wirkliche Wille der Parteien erforscht und damit festgestellt werden, was sich beide Parteien übereinstimmend als Inhalt und Sinn ihrer Erklärungen vorgestellt haben. Das Ziel der Auslegung ist in solchen Fällen daher zunächst die Feststellung einer psychischen Tatsache. Für die Auslegung eines Vertrages tritt deshalb die Bedeutung seines Wortlautes völlig zurück, wenn die Vertragschließenden mit einer bestimmten Ausdrucks- oder Darstellungsweise eine übereinstimmende Vorstellung bestimmten Inhalts verbunden haben, der von dem Wortlaut nicht ohne weiteres oder überhaupt nicht gedeckt ist. In einen Erklärungsbestand dürfen nämlich nicht nachträglich Inhalte gelegt werden, von denen die Parteien übereinstimmend bei Vertragsschluss nicht ausgingen. Ist der übereinstimmende und damit wirkliche Wille der Parteien unstreitig oder im Wege der Beweiserhebung feststellbar, dann ist nicht einmal mehr Raum für eine Auslegung des Vertragswortlauts. In solchen Fällen kann sogar ein klarer, eindeutiger Wortlaut einer Erklärung der Auslegung nicht entgegenstehen.

Unter Verstoß gegen diese Grundsätze setzt sich das Berufungsurteil um einer - übrigens nicht zwingenden - Wortinterpretation willen über den festgestellten und wohl auch unstreitigen gemeinschaftlichen Vertragswillen hinweg. Dieser feststehende Vertragswille, der in seinem Kern damit keiner Auslegung mehr zugänglich ist, ging dahin, dass den Kläger über die Vergleichssumme hinaus in der Angelegenheit Sch. noch eine Entschädigung in dem Umfange zugute kommen sollte, in dem der Haftpflichtversicherer des Beklagte zum Eintritt veranlasst werden konnte.

Eine solche Beschränkung von Ersatzansprüchen auf den Umfang der Haftpflichtdeckung ist weder ungewöhnlich noch unzulässig. Das gilt sogar schon für die Zeit vor Eintritt eines Schadensfalles.

Die angefochtene Entscheidung könnte deshalb nur aufrechterhalten bleiben, wenn die Hilfserwägung des Berufsgerichts zuträfe, dass jedenfalls nicht klär bar sei, wie die Vergleichssumme auf die beiden Schadensfälle zu verrechnen sei. Insoweit ist allerdings eine- als solche dem Tatrichter vorbehaltene - Auslegung des Vergleichs geboten. Der Grundsatz des § 157 BGB gebietet aber in erster Linie eine Auslegung, bei welcher ein feststehender gemeinschaftlich verfolgter Vertragszweck nicht zum Nachteil einer Partei scheitert. Eine solche Auslegung ist möglich. Sie könnte dazu führen, dass die Vergleichssumme auf den um ein Vielfaches höheren Schaden in der Sache C. zu verrechnen war, in der wegen der in den Haftpflicht-Versicherungs-Bedingungen enthaltenen Auslandsklausel mit einem Eintritt der Versicherung ohnehin nicht gerechnet werden konnte. Damit konnte ein - im Vergleich allerdings irreführend als Abgeltung bezeichneter vergleichsweise Verzicht auf Ansprüche aus der Darlehensangelegenheit Sch., bedingt durch den Nichteintritt der Haftpflichtversicherung, verbunden sein. Denkbar wäre auch eine Auslegung in dem von den Kläger in der Revisionsinstanz geltend gemachten Sinne, dass dieser nur bedingte Verzicht bezüglich eines erstrangigen Schadensbetrages aus der Sache Sch. vereinbart war, während alle darüber hinaus etwa bestehenden Ansprüche durch die Leistung des Beklagte abgegolten sein sollten.

Für die neue Verhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen: Schon aus dem eigenen Vorbringen der Kläger ergibt sich, dass der Beklagte nicht mehr uneingeschränkt zur Erfüllung des Zahlungsanspruches verurteilt werden darf. Denn die Vereinbarung ist insoweit eindeutig, als der Beklagte für die etwa bestehende Schuld nur noch mit dem haften soll, was die Haftpflichtversicherung aufgrund des Versicherungsvertrages zahlt.

Ist die Vereinbarung als materiellrechtliche Abrede über eine gegenständlich beschränkte Haftung des Beklagte auf den Deckungsanspruch auszulegen, dann ist es möglich und sogar erforderlich, diese Haftungsbeschränkung schon im Urteil zu berücksichtigen. Gegenständlich beschränkte Verurteilungen haben nämlich nicht nur zu erfolgen, wenn sich die Beschränkung aus dem Gesetz ergibt, sondern auch dann, wenn der Beklagte aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nur mit bestimmten Vermögenswerten haften soll.

Eine solche dem Anspruch von vorneherein innewohnende Beschränkung könnte nämlich gegenüber einem zu weit gefassten Titel nicht mehr; nachträglich mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden. Ob wenigstens die Abwehr einer missbräuchlichen Zwangsvollstreckung nach allgemeinen Grundsätzen denkbar bliebe, kann dahinstehen, denn auch eine solche Möglichkeit könnte es nicht rechtfertigen, dass den Kläger zunächst ein zu weitgehender Titel in die Hand gegeben wird.

Ein eingeschränkter Erfolg der Klage, etwa in Form einer Feststellung, könnte auch bei der gegenwärtigen Gestaltung des Antrags in Frage kommen, wenn das Berufsgericht den Vergleich dahin auslegt, dass sich der Beklagte nur verpflichtet hat, seinen Deckungsanspruch für Rechnung des Kläger, möglicherweise auch auf deren Kosten, angemessen zu verfolgen. Wenn auch damit seine weitere Zahlungspflicht nur bedingt besteht, so könnte dies nach den oben dargelegten Grundsätzen entgegen der Meinung des Berufsgericht dazu führen, dass die Deckungspflicht der Versicherung durch eine solche Vereinbarung entfällt.

Nicht ausgeschlossen erscheint allerdings auch die Auslegung der Vereinbarung dahin, dass. die Parteien in Verkennung der Rechtslage die alsbaldige Abtretung des Deckungsanspruchs durch den Beklagte an die Kläger vereinbaren wollten. Diese Abtretung wäre freilich an dem Verbot des § 7 III AHB gescheitert. Die zugrunde liegende Verpflichtung des Klägers müsste aber deshalb nicht als auf eine unmögliche Leistung gerichtet nichtig sein. Abgesehen davon, dass die spätere endgültige Feststellung des Deckungsanspruchs die Abtretung zulässig machen. könnte, können hier die von der Rechtsprechung für den Fall des Irrtums über die Geschäftsgrundlage entwickelten Grundsätze eingreifen. Für eine Anpassung der Vereinbarung an die wirkliche Rechtslage bieten sich dann die vorstehend erörterten Gestaltungsmöglichkeiten an.