Darlehensvorvertrag

Aus einem Darlehensvorvertrag kann unmittelbar auf Auszahlung des Darlehens geklagt werden.

Aus den Gründen: .. . II. Die Revision rügt, aus dem vom Berufungsgericht angenommenen Darlehensvorvertrag könne nicht unmittelbar auf Auszahlung des Darlehens, sondern nur auf Abschluss des Hauptvertrags geklagt werden: Eine Verurteilung zur Auszahlung des Darlehens aufgrund eines Darlehensvorvertrag sei daher nicht möglich.

Diese Rüge ist nur zum Teil berechtigt.

Die Darlehensvereinbarung vom 8. 9. 1967 stellt nach der Auffassung des Berufungsgerichts einen ergänzungsbedürftigen Darlehensvorvertrag dar, der auf ein Darlehen i. S. des § 607 I BGB gerichtet ist. Der Darlehenshauptvertrag sollte nach der Auffassung des Berufungsgerichts als Realvertrag mit der Auszahlung der Darlehensvaluta an den Kläger zustande kommen. Bei dieser Vertragsgestaltung ist eine rechtskräftige Verurteilung zum Abschluss des Hauptvertrags vor der Klage auf Auszahlung des Darlehens nicht notwendig. Die auch beim Realvertrag erforderliche Einigung über den Abschluss des Hauptvertrags kann sich durch die Übergabe und Annahme eines bestimmten Betrags als Darlehen vollziehen. Die Klage auf Auszahlung eines Darlehens aus einem Darlehensvorvertrag richtet sich zugleich a) auf die Willenserklärung des Beklagten, eine bestimmte Summe als Darlehen auszuzahlen, b) auf die Leistung dieses Betrags.

Dieses Begehren entspricht der materiellen Rechtslage: Der Kläger hat keine gesonderten selbständigen Teilansprüche aus dem Darlehensvorvertrag gegen den Beklagten auf die erforderliche Willenserklärung und auf die Leistung der Darlehensvaluta. Das Urteil, das diesem Begehren stattgibt, ersetzt mit dem Zeitpunkt seiner Rechtskraft die für die Einigung über den Abschluss des Darlehenshauptvertrags erforderliche Willenserklärung des Beklagten (§ 894 ZPO) und verurteilt den Beklagten zugleich zu der Leistung, die den Hauptvertrag, einen Realvertrag, erst zustande bringt. Die Fassung des Urteils muss der Eigenart dieser Verurteilung Rechnung tragen: Der Beklagte braucht den Darlehensbetrag erst auszuzahlen, wenn er rechtskräftig zum Abschluss des Hauptvertrags verurteilt ist. Der an ihn gerichtete Leistungsbefehl ist daher von der Rechtskraft des Urteils abhängig zu machen. Der Beklagte müsste sonst ohne die erforderliche Einigung über den Hauptvertrag, also ohne ausreichenden Rechtsgrund, leisten.

Bei einem Darlehensvorvertrag, dessen Inhalt noch der Ergänzung und Anpassung an die geänderten Verhältnisse bedarf, schafft das Angebot des Klägers zum Abschluss eines Darlehenshauptvertrags mit einem bestimmten vollständigen Inhalt eine rechtlich notwendige Voraussetzung für die Darlehensgewährung. Der Kläger muss daher das Angebot als Voraussetzung für den Anspruch auf die Auszahlung des Darlehens vor der Leistung des beklagten Darlehensgebers, der Annahme des Angebots durch Auszahlung der Darlehensvaluta, bewirken. Der Kläger ist insoweit vorleistungspflichtig (vgl. für die Frage der materiell rechtlichen Sicherheitsleistung nach § 273 III BGB RG in JW 1936, 249). Der Beklagte kann bei einem solchen Vorvertrag nur zur Auszahlung des Darlehens nach Empfang des Angebots zum Abschluss eines Darlehenshauptvertrags und nach Rechtskraft des Urteils verurteilt werden (vgl. §§ 259, 726 I ZPO). Es bedarf keiner Entscheidung, ob die dargelegten Grundsätze auch für die Klage aus einem Darlehensversprechen gelten, das die Darlehensabreden vollständig enthält (vgl. auch Neumann-Duesberg, Irrelevanz des Darlehens-Theorienstreits, NJW 1970, 1403).