Darlehnsvertrag

Führt ein gemeinschaftlicher Vertreter des Verkäufers und des Kreditgebers die Verhandlungen mit dem Kunden über den Kauf und seine Finanzierung durch einen Kredit, so sind der Verkäufer und sein Verhandlungsvertreter bei einer Anfechtung des Darlehensvertrags nicht Dritte im Sinne des § 123II BGB, wenn Kaufund Darlehnsvertrag in der Sicht des Käufers/Darlehnsnehmers ein einheitliches Vertragswerk bilden.

Zum Sachverhalt: Die Firma M hatte im Herbst 1973 durch Zeitungsinserate Heimarbeiter gesucht. Beim Besuch eines Vertreters der Firma M im November 1973 schlossen beide Beklagte mit dem Unternehmen einen Produktionsvertrag über die Herstellung von Kunststoffbeuteln und einen weiteren Vertrag über den Kauf eines dazu benötigten Folienschweißgeräts zum Preis von 3792 DM, der finanziert werden sollte. Auf Formularen der Kläger, die der Vertreter ebenfalls mitgebracht hatte, erteilten die Beklagte zugleich eine Selbstauskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und unterzeichneten eine Kreditvereinbarung- mit der Kläger Kurze Zeit darauf übersandte die Kläger den Beklagte einen Verrechnungsscheck über 3792 DM, der später von einem Vertreter der Firma M bei den Beklagte abgeholt wurde. Das Darlehenskonto der Beklagte wurde mit dem Betrag von insgesamt 5680 DM belastet. Der Beklagte zu 1 teilte der Firma Mund der Kläger im Dezember 1973 mit, er fühle sich durch die Verträge vom November 1973 nicht gebunden. Im Februar 1974 ließen beide Beklagte sowohl der Kläger als auch der Firma M gegenüber die Anfechtung der Verträge wegen arglistiger Täuschung erklären. Inzwischen hatte sich herausgestellt, dass das Folienschweißgerät zu teuer und zur wirtschaftlichen und gewinnbringenden Herstellung von Kunststoffbeuteln nicht geeignet war. Der Beklagte zu 1 erwirkte im Oktober 1974 ein rechtskräftiges Versäumnisurteil, nach dem ihm der Inhaber der Firma M 3792 DM mit Zinsen zurückzuzahlen hat. Ein Pfändungsversuch blieb jedoch erfolglos.

Die Kläger verlangt vorliegend die Rückzahlung des Kredits. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die - zugelassene - Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Die Kläger muss sich nach der Auffassung des Berufsgericht die Anfechtung des Kauf- und des Produktionsvertrages mit der Firma M nach den Grundsätzen des finanzierten Abzahlungskaufs gegenüber dem Anspruch auf Darlehensrückzahlung entgegenhalten lassen. Die hiergegen von der Revision erhobenen Rügen blieben ohne Erfolg.

Der Darlehensvertrag zwischen den Parteien ist, wie die rechts- fehlerfreien Feststellungen des Berufsgericht ergeben, nichtig.

Die arglistige Täuschung der Beklagte durch die Verkäuferfirma M muss sich die Kläger zurechnen lassen. Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung allerdings nur anfechtbar, wenn der Erklärungsempfänger die Täuschung kannte oder kennen musste. Im Verhältnis der Parteien zueinander stellen die Verkäuferfirma M und insbesondere ihr Vertreter, der mit den Beklagte vor Vertragsabschluss verhandelte, jedoch nicht Dritte i. S. des § 123 II BGB dar.

Die Frage, wer als Dritter in diesem Sinne anzusehen ist, ist umstritten. Nicht jedem, der am Zustandekommen eines Geschäfts mitgewirkt hat, fehlt die Eigenschaft eines Dritten, so nicht dem nur mit der Vermittlung eines Vertragspartners beauftragten Makler. Außer dem gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter ist jedoch ein am Zustandekommen des Vertrags Beteiligter dann nicht Dritter, wenn sein Verhalten dem des Anfechtungsgegners gleichzusetzen ist. Das gilt insbesondere für den vom Erklärungsempfänger beauftragten Verhandlungsführer oder Verhandlungsgehilfen. Die Eigenschaft als Dritter ist auch zu verneinen, wenn der am Zustandekommen des Geschäfts Beteiligte wegen seiner engen Beziehungen zum Erklärungsempfänger als dessen Vertrauensperson erscheint. Selbst wenn der Täuschende nicht Vertreter oder Vertrauensperson des Erklärungsempfängers ist oder zu sein scheint, muss nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung der Interessenlage beurteilt werden, ob aufgrund besonderer Umstände seine Eigenschaft als Dritter zu verneinen ist.

Die besonderen Umstände des Falles schließen es unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechungsgrundsätze aus, die gegenüber den Beklagte verübte Täuschungshandlung im Verhältnis der Parteien zueinander als Täuschung durch einen Dritten zu bewerten. Nach den Feststellungen des Berufsgericht trat den Beklagte nur ein einziger Verhandlungspartner, der insgeheim auch für die Finanzierungsfirma W tätige Vertreter der Verkäuferfirma M, entgegen. Er nahm die Erklärungen der Beklagte über den Abschluss des Produktion-, des Kauf- und des Darlehensvertrags entgegen. Der Vertreter der Firma M hatte die von dem Kläger zur Verfügung gestellten Formulare mit der Bezeichnung Kreditauskunft und Kreditantrag und Kreditvereinbarung bei sich. Nach außen hin, insbesondere aber gegenüber den rechtsunkundigen Beklagte, war der Vertreter der Verkäuferfirma durch den Besitz dieser Formulare zugleich als Verhandlungsvertreter der Kläger, jedenfalls als Person ihres Vertrauens, ausgewiesen. Er handelte gegenüber dem Beklagten nicht als Makler, der der Kläger Kreditsuchende vermittelt. Vielmehr bereitete er als einziger Verhandlungspartner in der Sicht dem Beklagten ein einheitliches Geschäft vor. Das Auftreten nur eines Verhandlungsvertreters, die gleichzeitige Ausfertigung aller Vertragsurkunden und die Übereinstimmung des Kaufpreises mit der Kreditsumme, musste den Beklagte nach den rechtsirrtumsfreien Erwägungen des Berufsgericht den Eindruck aufdrängen, sie leisteten ihre Unterschriften zum Abschluss eines einheitlichen Geschäfts, bei dem ihnen Verkäuferin und Darlehensgeberin als Einheit gegenüberstehen. Die Kläger wusste zudem nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufsgericht bei der Annahme des Kreditantrags der Beklagte, dass das Darlehen für die Anschaffung einer Ware bestimmt war. Sie wirkte damit objektiv mit der Firma M- über den gemeinsamen Verhandlungsvertreter beider Firmen - bei dem Abschluss des Produktions-, des Kauf- und des Darlehensvertrags zusammen und gewährte damit das Darlehen zum Zwecke der Zahlung des Kaufpreises.

Die Kl kann sich nicht darauf berufen, die Verkäuferin des Gerätes und/oder deren Verhandlungsvertreter seien Dritte i. S. des § 123 II BGB, weil sie von ihr nicht mit den zum Abschluss des Kreditvertrags führenden Kreditverhandlungen beauftragt worden seien. Dieser Umstand blieb dem Beklagten verborgen, weil die Verkäuferin, die Firma M, und die Kreditgeberin, die Kläger, dem Beklagten durch einen einzigen Verhandlungsvertreter gegenübertraten und damit zu einer Einheit verbunden schienen. Die Beklagte stehen außerhalb des vollkaufmännischen Rechtsverkehrs und sind nicht rechtskundig. Sie konnten die Rechtsbeziehungen zwischen der Verkäuferin, der Darlehensgeberin und dem für beide handelnden Vertreter der Verkäuferin nicht zuverlässig erkennen. Die Kläger rief gegenüber den Beklagte zumindest den Anschein hervor, sie billige in Kenntnis der objektiven Sachlage das durch die Person des gemeinsamen Verhandlungsvertreters vermittelte Zusammenwirken mit der Firma M bei der Anbahnung des Produktion-, des Kauf- und des Kreditvertrags. Sie ließ es zu oder verhinderte es jedenfalls nicht, dass sich der für die Firma M handelnde Verhandlungsbevollmächtigte ihrer Vertragsformulare bedienen konnte, um in ihrem Namen einen Kreditvertrag der für die Heimarbeit geworbenen Beklagte zur Finanzierung des an die Firma M zu zahlenden Kaufpreises vorzubereiten. Dabei ist es unerheblich, ob der für die Firma M handelnde Vertreter die Vertragsformulare unmittelbar von der Kläger oder von der Finanzierungsfirma W erhielt, mit der die Kläger ständig zusammenarbeitet. In beiden Fällen liegt das Auftreten des Vertreters der Verkäuferfirma auch für die Kläger noch in deren Risikobereich.

Die Kläger stellte insbesondere gegenüber den Beklagte vor Vertragsabschluss nicht unübersehbar und unmissverständlich klar, dass sie ihnen nicht zusammen mit der Verkäuferfirma M als Vertragspartner gegenübertreten wolle und der Kreditvertrag rechtlich völlig selbständig sein solle. Die Mitteilung der Kläger bei der Übersendung des Verrechnungsschecks über die Darlehensvaluta, das Darlehen stehe zur freien Verfügung der Beklagte, reichte zu einer Klarstellung nicht aus.

Die Beklagte sind auch bereicherungsrechtlich nicht zu Zahlungen an die Kläger verpflichtet. Sie sind allenfalls noch um einen Anspruch gegen die Verkäuferfirma M bereichert, dessen Abtretung die Kläger nicht begehrt. Die Beklagte gaben den ihnen überreichten Verrechnungsscheck über die Darlehensvaluta an die Verkäuferfirma M zur Erfüllung ihrer vermeintlichen Kaufpreisschuld weiter. Von Verpflichtungen gegenüber der Firma M wurden sie jedoch nicht frei. Denn der Kaufvertrag mit dieser Firma ist aufgrund der von ihnen rechtzeitig erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gleichfalls nichtig; Die Beklagte schulden keinen Wertersatz nach § 818 II BGB für die Weitergabe des Verrechnungsschecks. Sie tragen im bereicherungsrechtlichen Verhältnis zur Kläger nicht das mit der Weitergabe des Schecks verbundene Risiko des Verlustes der Darlehensvaluta. Die arglistige Täuschung, die die Verkäuferfirma M im Verhältnis zur Kläger nicht als Dritte i. S. des § 123 II BGB verübte, bestimmte die Beklagte sowohl zur Aufnahme des Kredits als auch zur Weitergabe der Valuta an die Verkäuferfirma. Sie sind jetzt nicht mehr bereichert. Besondere für eine Risikoverteilung zu Lasten der Beklagte sprechende Umstände bestehen nicht. Als die Beklagte den von der Kläger ausgestellten Verrechnungsscheck an die Verkäuferfirma M weitergaben, lagen die Voraussetzungen einer verschärften Haftung nach §§ 819, 818 IV BGB für sie nicht vor.