Darstellungen

Darstellungen sollen nicht nur für die Gegenwart, sondern prognostisch auch für die Zukunft gelten. Damit ist vorauszusetzen, aber auch ausreichend, dass sie in einer der jeweiligen Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet sind. Auch Gegenstand der jeweiligen Prüfung ist daher nur die Frage, ob die der Planungsentscheidung zugrunde liegende Prognose den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, nicht aber ob sie durch die spätere tatsächliche Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt ist. In Fällen, in denen infolge unvorhergesehener Ereignisse die tatsächliche Entwicklung von einer zutreffend aufgestellten Prognose in extremer Weise abweicht, mag allenfalls die Frage zu stellen sein, ob der Plan dadurch funktionslos und deshalb rechtswidrig geworden ist; s. hierzu auch § 2 Rn. 67. Damit weist der Flächennutzungsplan, weil in einem stärkeren Maße als der Bebauungsplan auf Prognosen aufgebaut, in seinen Darstellungen einen geringeren Grad an Verlässlichkeit bezüglich der künftigen tatsächlichen Gestaltung auf. Eine den Bedürfnissen nicht angepasste Planung muss zwangsläufig zu einer Fehlentwicklung führen. Ist nicht erkennbar, dass die ausgewiesenen Flächen, wenn auch nicht in vollem Umfang, so doch wenigstens in wesentlichen Teilen in absehbarer, in eine sachgerechte Planung noch einstellbarer Zukunft zweckentsprechend in Anspruch genommen werden können, dann zieht die Planung übermäßig großer Bauflächen eine Zersplitterung der Bebauung innerhalb der ausgewiesenen Baugebiete nach sich. Diese Folge ist aus denselben Gründen zu missbilligen, die auch jede andere Streu- und Splitterbebauung zu der modernen Siedungsweise und -struktur in Widerspruch bringen. Beispiele: Der Flächennutzungsplan einer kleinen Gemeinde kann der städtebaulichen Ordnung widersprechen, wenn er über das Gemeindegebiet verstreute kleine Dorfgebiete vorsieht; der Flächennutzungsplan einer Gemeinde widerspricht der städtebaulichen Ordnung, wenn er bei einer sehr geringen Zuwachsrate der Gemeinde die bisherige Baufläche etwa verdreifacht. Gemeint sind nicht nur Bedürfnisse der Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern sämtliche darstellbaren städtebaulichen Bedürfnisse, die im Gemeindegebiet auftreten. Die Gemeinde muss bei Berücksichtigung der Bedürfnisse unter Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung von einer kommunalpolitischen Zielsetzung ausgehen, für die hinreichende Anhaltspunkte vorliegen müssen. Der Zeitpunkt, bis zu welchem die voraussehbaren Bedürfnisse eintreten, kann auch in fernerer Zukunft liegen. Ein bestimmter Zeitraum kann insoweit nicht benannt werden. Die vielfach geübte Praxis, wonach 5 bis 10 Jahre zugrunde gelegt werden, ist überholt. Die neuere Praxis geht von Zielen aus, deren Erreichung in einer erheblich ferneren Zukunft liegen kann, so dass sich im Einzelfall ein Zeitraum ergeben mag, der erheblich länger als 5 bis 10 Jahre sein kann wonach ein Flächennutzungsplan die vorausschauende Planung für die nächsten-10 bis 15 Jahre enthalten soll.

Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden... Wenn die in Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen, können aus dem Flächennutzungsplan Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden. Diese Neuregelung gegenüber dem bisherigen Recht, die im Gesetzgebungsverfahren auf von der BReg nicht geteilte Kritik des BR gestoßen war, stellt zwar eine nicht unerhebliche Lockerung des Grundsatzes einer Planung für das ganze Gemeindegebiet dar, sie entspricht aber dennoch insoweit dem Grundgedanken des schon bisher geltenden Rechts, als nach ihm bereits räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde ausgenommen werden konnten. Dass die Gemeinde nunmehr bereits bei Aufstellung des Flächennutzungsplans von sich aus die Möglichkeit des Ausnehmens von Darstellungen hat und nicht gezwungen ist, zunächst eine nicht oder noch nicht gewollte Nutzung darzustellen, die dann erst im Genehmigungsverfahren von der höheren Verwaltungsbehörde herausgenommen wird, kommt einem Bedürfnis der Praxis entgegen. Es kann vermieden werden, dass bei Vorliegen einzelner - etwa noch der Abklärung mit einem Fachplanungsträger bedürftiger - Probleme der übrige Flächennutzungsplan nicht zur Genehmigung vorgelegt werden kann. Durch Abs. 1 Satz 2 unberührt bleibt die Verpflichtung, im Flächennutzungsplan insgesamt die Grundzüge der gemeindlichen Entwicklung darzustellen und mögliche Nutzungskonflikte, die sich aus der Gesamtdarstellung der beabsichtigten gemeindlichen Entwicklung ergeben, planungsrechtlich zu bewältigen. Wenn der Flächennutzungsplan nicht seine Funktion verlieren soll, ist darum die Ermächtigung in Satz 2 eng auszulegen. Die Vorschrift kann nicht zur auch nur zeitweisen Umgehung einer planerisch notwendigen Konfliktbewältigung eingesetzt werden; s. insoweit auch die Stellungnahme des Arbeitskreises für Umweltrecht zum BauGB in NVwZ 1987, 395 [396], nach der in der Neuregelung eindeutig zum Ausdruck hätte kommen müssen, dass weiße Flecken im Flächennutzungsplan nur in besonderen Ausnahmefällen zugelassen werden dürfen.