Datenerhebung

Bei der Datenerhebung für statistische Zwecke kann eine enge und konkrete Zweckbindung der Daten nicht verlangt werden. Der Informationserhebung und -verarbeitung müssen aber innerhalb des Informationssystems zum Ausgleich entsprechende Schranken gegenüberstehen. Damit hat das BVerfG das Recht auf informationelle Selbstbestimmung unmittelbar aus Art. 2 Abs. i. V. mit Abs. 1 GG abgeleitet und als Konkretisierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verstanden. Auf dem Sektor der Bauleitplanung sollten ein überwiegendes Allgemeininteresse und damit Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung außer Frage stehen. Was die Qualität der planerischen Entscheidung betrifft, steht letztere materiell in Abhängigkeit zur Vollständigkeit der Informationsgrundlagen. Das Abwägungsmaterial muss tendenziell eher weit als eng abgegrenzt werden. Hinzukommt, dass es einer konkretisierenden Bestandsaufnahme bedarf, insoweit die bodenbezogenen öffentlichen und privaten Belange nach Lage der Dinge abzuwägen sind. Verfahrensrechtlich trägt § 3 entsprechend unserem heutigen Demokratieverständnis der Forderung nach Transparenz der Bauleitplanung Rechnung, die auf dem Weg über die Bürgerbeteiligung in öffentlicher Sitzung die eigentumsrechtliche Situation im Plangebiet insoweit gestaltet, als der Bebauungsplan i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu jenen materiellen Vorschriften gehört, durch die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt werden. Damit scheint die auf einer umfassenden, verfassungsrechtlich abgesicherten Information der Allgemeinheit beruhende Zusammenstellung und Verarbeitung des Abwägungsmaterials in Gegensatz zu stehen zu dem jedenfalls ebenso tendenziell eine umfassende Information einschränkenden Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Offenbar zielt der Anspruch des Datenschutzes auf eine Restriktion der Informationsgewinnung und Informationsverarbeitung. Diese Konfliktsituation drängt dazu, sie dem Gesetzesrecht anzuvertrauen, das insoweit einen Ausgleich der Interessenlage ermöglicht. Die Problematik liegt darum in der Frage, ob § 3 BauGB i. V. mit § 1 Abs. 6 und ev. landesrechtlichen Vorschriften den Anforderungen einer Befugnisnorm genügen, insoweit das BVerfG verlangt, dass Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage bedürfen, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit und Verhältnismäßigkeit entsprechen muss. Diese Frage muss bejaht werden. Das BVerfG hat zumindest für das Volkszählungsgesetz 1983, was das Gebot der Normenklarheit betrifft, es als ausreichend erachtet, dass sich der Gesetzeszweck aus dem Zusammenhang ergibt, in dem der Text des Gesetzes, zu dem zit regelnden Lebensbereich steht. Nicht erforderlich ist es, dass der Gesetzgeber zu jeder einzelnen Verpflichtung auch den konkreten Zweck im Gesetz selbst erläutert. Dadurch, dass § 3 Abs. 1 für die vorgezogene Bürgerbeteiligung ohne Rücksicht auf den Nachweis eines bestimmten konkreten und legitimierten. Interesses und über letzteres und die nur repräsentative Vermittlung einer Willensbildung der Gemeindeorgane hinaus zwingend eine umfassende öffentliche Problemerörterung fordert, von der nur im Einzelfall in Bagatellfällen abgewichen werden kann und dadurch, dass nach § 3 Abs. 3 für das zwingend vorgeschriebene förmliche Auslegungsverfahren von einer Auslegung geänderter oder ergänzter Planentwürfe ebenso nur in Bagatellfällen abgesehen werden kann, wenn nämlich m. a. W. durch Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs beim Bebauungsplan die Grundzüge der Planung nicht berührt werden oder die Änderung oder Ergänzung beim Flächennutzungsplan im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung sind, hat der Gesetzgeber eindeutig die erforderliche Abwägung vorgenommen. Er hat damit in Kenntnis der Problematik dem rechtsstaatlichen Gebot einer Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und Normenklarheit insofern Rechnung getragen, als er bei der gesetzgeberischen Abwägung grundsätzlich der umfassenden öffentlichen Problemerörterung gegenüber der informationellen Selbstbestimmung den Vorzug gegeben und nur in Bagatellfällen, in denen z. B. die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, von dieser Gewichtung abgesehen hat.