Datenschutzbeauftragten

Aus der Praxis der Datenschutzbeauftragten ist hier darauf hinzuweisen, dass als gesetzliche Grundlage für die Bekanntgabe personenbezogener Daten an Rats- und Ausschussmitglieder im Zusammenhang mit der Beratung von Bebauungsplänen... § 10 BBauG i. V. mit einschließlich Vorschriften der GONW anerkannt worden ist. Der 5. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz NW 1984, 38 führt im übrigen u. a. aus: In der zur Unterrichtung der Mitglieder des Planungsausschusses und des Rates verwendeten Drucksache wurde der Name des Betroffenen nicht genannt. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass einzelne Rats- oder Ausschussmitglieder auf Grund der in der Drucksache bekannt gegebenen objektbezogenen Daten und eigenen Zusatzwissens den Bauherrn identifizieren können. Das muss jedoch hingenommen werden, da die Bekanntgabe der in der Drucksache enthaltenen objektbezogenen Daten zur sachgerechten Entscheidung des Rates und zur sachgerechten Vorbereitung dieser Entscheidung durch den Planungsausschuss erforderlich war; insoweit hat das Interesse der Allgemeinheit an einer sachgerechten Entscheidung über die Bebauungsplanänderung Vorrang. Zur grundsätzlichen Notwendigkeit einer breiten Öffentlichkeit, die nicht dadurch in Frage gestellt werden darf, dass man jeweils prüft, ob ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an dieser Öffentlichkeit besteht hat derselbe Tätigkeitsbericht u. a. ausgeführt: Bei Öffentlichkeit von Sitzungen muss... davon ausgegangen werden, dass auch Zuhörer auf Grund der in der Sitzung bekannt gegebenen objektbezogenen Daten i. V. mit eigenem Zusatzwissen den Antragsteller identifizieren können. Insoweit findet eine Bekanntgabe personenbezogener Daten auch an Dritte statt... Sitzungen, bei denen in den Anspruch eines Betroffenen auf Schutz seiner personenbezogenen Daten eingegriffen wird, dürfen nach Art. 2 Abs. 2 LandesverfNW nur dann öffentlich abgehalten werden, wenn ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der Öffentlichkeit besteht. Bei der Änderung des Bebauungsplans, auch im vereinfachten Verfahren, liegt nach meiner Auffassung ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit vor. Soweit Zuhörer auf Grund der in der öffentlichen Sitzung bekannt gegebenen objektbezogenen Daten i. V. mit eigenem Zusatzwissen einen Bauherrn identifizieren können, hat der Informationsanspruch der Öffentlichkeit somit Vorrang vor dem Anspruch des Betroffenen auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Demgegenüber sind jedoch hinsichtlich der Handhabung einer Gemeinde, zu dem Bauleitplan nach § 2 a Abs. 6 BBauG auch ein Eigentümerverzeichnis zu jedermanns Einsicht öffentlich auszulegen, datenschutzrechtliche Bedenken mit folgender Begründung geäußert worden: § 2 a Abs. 6 Satz 1 BBauG erlaubt nur die Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung. Die öffentliche Auslegung eines Eigentümerverzeichnisses ist nicht vorgesehen. Eine andere Rechtsvorschrift, die als gesetzliche Grundlage für die öffentliche Auslegung eines solchen Verzeichnisses in Betracht käme... ist nicht ersichtlich. Die Zulässigkeit der Übermittlung dieser Daten durch die Auslegung des Eigentümerverzeichnisses ist daher nach § 13 Abs. 1 Satz 1 DSG NW zu beurteilen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Auslegung des Eigentümerverzeichnisses zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung des Bauverwaltungsamtes erforderlich ist... Ein berechtigtes Interesse derjenigen, die ein Eigentümerverzeichnis einsehen wollen, dürfte zwar vorliegen. Durch die Bekanntgabe solcher Daten können jedoch schutzwürdige Belange der Betroffenen beeinträchtigt werden... Bei der Abwägung der Interessen überwiegt in der Regel das des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten... Ich habe empfohlen, zur Vermeidung von Verstößen gegen Vorschriften über den Datenschutz künftig von einer Auslegung des Eigentümerverzeichnisses abzusehen. Das Urteil des BVerfG vom 15. 12. 1983 -1 BvR 209.83 u. a. - a. a. O. hat 15 aber nicht nur für die rechtliche Qualifizierung kommunaler Datenverarbeitungsvorgänge Bedeutung, sondern auch bzgl. der Frage, wie die Datenübermittlung innerhalb der Gemeindeverwaltung von Amt zu Amt und von der Verwaltung zum Rat der Gemeinde sich vollziehen sollte. Das BVerfG hat angesichts der Gefährdungen durch die Nutzung der automatischen Datenverarbeitung mehr als früher auch organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen gefordert. Soweit die Planungsämter hier bisher bei der Ausarbeitung des Planentwurfs auf systematisch und fortlaufend gesammelte personenbezogene Daten anderer Ämter zurückgegriffen haben, sind bzgl. einer zulässigen Weiterführung dieser Praxis weitgehend Unsicherheiten eingetreten, nachdem das BVwerfG im o.a. Urteil u. a. festgestellt hat: ... Zur Sicherung des informationellen Selbstbestimmungsrechts... bei der Verarbeitung personenbezogener Daten... bedarf es einer Organisation, welche die Zweckbindung sichert... Hinzu kommt, dass die Kommunalstatistik im Gegensatz zur Bundesstatistik nicht gesetzlich geregelt und damit von anderen Verwaltungsaufgaben nicht von vorneherein abgeschottet ist. Damit ist der Datenfluß personenbezogener Daten innerhalb der Kommunen nur unzureichend gehemmt. Das BVerfG hat also die Unzulässigkeit einer Vermischung statistischer und administrativer Daten insoweit herausgestellt, als die Informationsübermittlung durch Weitergabe von Daten aus den Vorgängen anderer Ämter an das Planungsamt das Persönlichkeitsrecht berühren kann. Insoweit ist darum der Gesetzgeber aufgefordert, für organisatorische Vorkehrungen zu sorgen, welche die Zweckbindung garantieren; dazu ist die Trennung der Kommunalstatistik von anderen Aufgabenbereichen der Gemeinden unerlässlich. Demgegenüber wird andererseits aber von seiten des Bundesbeauftragten für Datenschutz immerhin die Auffassung vertreten, dass die Frage, wie perfekt Datenbestände anonymisiert werden müssen, um als nicht personenbezogen gelten und frei übermittelt werden zu können, für gine spezifizierende gesetzliche Regelung noch nicht reif ist.. Nach der Rspr.. des BVerfG ist insoweit eine Umsetzungsfrist gegeben. Sie ist als Ausnahme anerkannt worden, um eine sonst eintretende Funktionsunfähigkeit zu vermeiden, die der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde als der bisherige Zustand. Bis zur Herstellung eines verfassungsgemäßen Zustandes durch den Gesetzgeber reduzieren sich die Befugnisse der Behörden zu Eingriffen in verfassungsrechtlich geschützte Positionen auf das, was im konkreten Fall für die geordnete Weiterführung eines funktionsfähigen Betriebs unerlässlich ist