Dauer der Bindungswirkung

Die Dauer der Bindungswirkung beträgt 3 Jahre seit Erteilung, d. h. seit Zustellung der Teilungsgenehmigung an den Antragsteller. Dem Ablauf der Frist lässt sich grundsätzlich nicht mit einer Berufung auf Treu und Glauben begegnen. Wird allerdings gegen die Teilungsgenehmigung ein Rechtsmittel eingelegt, dem nach § 80 Abs. 5 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt, dann beginnt die 3-Jahres-Frist erst mit der rechtskräftigen Zurückweisung des Rechtsmittels. Würde nämlich in einem solchen Fall die Frist ungeachtet des Rechtsmittels in Lauf gesetzt, dann liefe der Inhaber der Teilungsgenehmigung Gefahr, dass er wegen der Dauer des Rechtsmittelverfahrens überhaupt nicht in den Genuss der Bindungswirkung käme. Dagegen wird durch eine Klage auf Feststellung, dass die Teilungsgenehmigung als erteilt gelte, die Frist des § 21 Abs. 1 nicht verlängert. Zur Wahrung der Frist des §21 Abs. 1 ist es nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift ausreichend, wenn innerhalb von 3 Jahren ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung bzw. eines Bauvorbescheids gestellt wird; es ist unschädlich, wenn über den Antrag erst nach Ablauf der Frist entschieden werden kann. In Rechtsprechung und Literatur wurde bisher übereinstimmend angenommen, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Frist des § 21 Abs. 1 nicht möglich sei, weil es nur bei Verfahrensfristen eine Wiedereinsetzung gebe. Diese Rechtsansicht kann allerdings zu unbilligen Härten führen, wenn etwa die 3-Jahres-Frist nur wegen einer unverschuldeten Verzögerung des Postlaufs nicht eingehalten wird. Da in § 32 VwVfG bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zwischen Verfahrensfristen und sonstigen Fristen unterschieden wird und deshalb auch bei der Versäumung materiell-rechtlicher Fristen Wiedereinsetzung zu gewähren ist, muB auch im Fall einer unverschuldeten Versäumung der Frist des § 21 Abs. 1 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Die Frist des § 21 Abs. 1 ist auch gewahrt, wenn bereits vor der Erteilung der Teilungsgenehmigung eine Baugenehmigung beantragt worden ist. Zwar scheint dieser Auslegung der Wortlaut des § 21 Abs. 1 entgegenzustehen, wonach die Bindungswirkung nur innerhalb von 3 Jahren seit der Erteilung der Genehmigung eintritt. Damit soll jedoch nur die Höchstdauer der Bindungswirkung, d. h. deren zeitliches Ende festgelegt werden.

Rechtswidrige Teilungsgenehmigung - Die Bindungswirkung tritt nicht nur dann ein, wenn die Teilungsgenehmigung unter Beachtung der maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Vorschriften erteilt worden ist, sondern auch dann, wenn diese Vorschriften missachtet wurden, die Teilungsgenehmigung mithin rechtswidrig ist. Diese für das WSG noch verneinte Bindungswirkung der Baugenehmigungsbehörde an rechtswidrige Bodenverkehrsgenehmigungen ist für § 21 durch die Rechtsprechung des BVerwG geklärt. Das BVerwG hat zutreffend ausgeführt, dass der Wortlaut des § 21 Abs. 1 insoweit eindeutig ist und auch der Schutzzweck des Bodenverkehrsrechts eine andere Auslegung nicht zulässt. Die Bindungswirkung der Teilungsgenehmigung ist gerade dann von Bedeutung, wenn die beabsichtigte Bebauung nach den maßgeblichen bauplanungs-rechtlichen Bestimmungen unzulässig ist. Solange sich nämlich die Bauabsichten in Einklang mit den baurechtlichen Bestimmungen befinden, ist es letztlich gleichgültig, ob über den auf §§ 29-35 beruhenden Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung hinaus noch aufgrund der Bindungswirkung der Teilungsgenehmigung eine Baugenehmigung erteilt werden muss. Wird dagegen eine Teilungsgenehmigung erteilt, obwohl die beabsichtigte Bebauung bauplanungsrechtlich unzulässig ist, dann wird dadurch eine eigenständige, d. h. nicht bereits nach 29ff. bestehende Bebauungsmöglichkeit eröffnet. Die Bindungswirkung einer rechtswidrigen Teilungsgenehmigung kann freilich zu einer beträchtlichen Beeinträchtigung der städtebaulichen Ordnung führen, wenn nämlich etwa allein wegen einer zu Unrecht erteilten Teilungsgenehmigung eine Baugenehmigung für ein Wohngebäude im Außenbereich erteilt werden müsste. Die daraus sich ergebenden Bedenken gegen eine Bindungswirkung einer rechtswidrigen Teilungsgenehmigung werden jedoch dadurch weitgehend entkräftet, dass die Baugenehmigungsbehörde die rechtswidrig erteilte Teilungsgenehmigung zurücknehmen kann und dadurch eine Beeinträchtigung städtebaulich relevanter Belange verhindert werden kann. Wird die Teilungsgenehmigung von einer unzuständigen Behörde erteilt, dann ist sie nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG nichtig, sofern die Behörde außerhalb ihrer örtlichen Zuständigkeit im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG tätig geworden ist, z. B. das Landratsamt A eine Teilung im Bereich des Landkreises B genehmigt. Die Nichtigkeit der Teilungsgenehmigung hat zwangsläufig zur Folge, dass keine Bindungswirkung eintreten kann. Bei anderen Zuständigkeitsfehlern - die Gemeinde genehmigt die Teilung, obwohl sie nicht Baugenehmigungsbehörde ist -, ist die Teilungsgenehmigung zwar rechtswidrig, aber wirksam. Die Wirksamkeit beschränkt sich aber auf die grundbuchrechtliche Funktion. Demgegenüber kann der durch eine unzuständige Behörde erteilten Teilungsgenehmigung keine Bindungswirkung für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren zukommen. Die zuständige Behörde kann nämlich nicht an die fehlerhafte Entscheidung einer anderen Behörde gebunden sein, da eine Bindungswirkung der Teilungsgenehmigung nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Behörde die Möglichkeit hatte, die Teilungsgenehmigung zu versagen. Dagegen ist es für die Bindungswirkung der Teilungsgenehmigung nicht von Bedeutung, ob das nach § 19 Abs. 3 erforderliche Einvernehmen der Gemeinde oder die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erteilt worden ist. - Zum Rechtsschutz der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde gegenüber einer ohne ihre Mitwirkung erteilten Teilungsgenehmigung.