Deckungssumme

Auch wenn der Haftpflichtversicherer seine Vollmacht nicht dazu benutzen will, für seinen- Versicherten einen Abfindungsvergleich auszuhandeln, weil dieser über die Deckungssumme hinausgehen würde, wirken diese Verhandlungen insoweit gegen den Versicherten, als sie ihm die Berufung auf während dieser Verhandlungen eingetretene Verjährung verwehren.

Zum Sachverhalt: Am 23.7. 1960 wurde der fast 50jährige M bei einem vom Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall tödlich verletzt. Seither zahlt die klagende BVA als gesetzlicher Rentenversicherungsträger an dessen Witwe Witwenrente sowie Beiträge zu ihrer Krankenversicherung.

Ferner hat sie von Juli 1960 bis März 1961 seiner Tochter Waisenrente gezahlt. Das Unfallfahrzeug des Beklagten war beim G mit einer Deckungssumme von 100000 DM gegen Haftpflicht versichert. G entzog dem Beklagten für diesen Schaden zunächst den Deckungsschutz mit der Begründung, der Unfall sei durch den verkehrsunsicheren Zustand seines Fahrzeugs verursacht worden. Der darauf vom Beklagten erhobenen Klage auf Feststellung der Deckungspflicht gab der BGH jedoch 1969 statt. Die Kläger hatte bereits vor oder während jenes Rechtsstreits ihre auf § 1542 RVO gestützten Ersatzansprüche beim Beklagten und bei G angemeldet. Beide verzichteten auf die Einrede der Verjährung bis zum Abschluss des Deckungsrechtsstreits. Nach Abschluss jenes Rechtsstreits erwies sich in den anschließenden Regulierungsverhandlungen zwischen G und der Kläger, dass die Deckungssumme zur Befriedigung der errechneten kapitalisierten Ansprüche der Kläger nicht ausreichte, zumal bereits Beträge zur Befriedigung von auf andere Versicherungsträger übergegangenen Ansprüchen der Witwe M verbraucht waren. G machte deshalb die Zahlung einer von ihm errechneten und vorgeschlagenen Abfindung an die Kläger, an der der Beklagte sich beteiligen sollte, von dessen Zustimmung abhängig, um die er sich indes vergeblich bemühte. Im Februar 1973 teilte er ihr das Scheitern seiner Bemühungen mit und überwies ihr den Rest der Deckungssumme. Die Kläger hatte vor Abschluss des Deckungsprozesses im Februar 1969 die vorliegende Klage erhoben. Im Verhandlungstermin vom 18.3. 1969 wurde jedoch auf ihren Antrag und mit Zustimmung des Beklagten die Sache vertagt; neuer Termin sollte nur auf Antrag bestimmt werden. Diesen Antrag stellte die Kläger am 7.2. 1973. Der Beklagte erhob in dem nunmehr fortgesetzten Rechtsstreit unter anderem die Einrede der Verjährung. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Revision der Kläger führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. Das angefochtene, am 10. 6. 1975 verkündete Urteil musste schon auf die von der Revision erhobene Verfahrensrüge hin aufgehoben werden. Die Revisionsfrist begann nach § 552 ZPO mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung des Urteils, also am 10. 11. 1975. Demgemäß hatte die Kläger am 24. 11. 1975 Revision eingelegt. In diesem Zeitpunkt konnte sie aber noch keine Kenntnis von den Urteilsgründen haben, da das Urteil ausweislich der Akten erst am 15. 1. 1976, also mehr als 7 Monate nach der Verkündung, zu den Akten gelangt war, so dass es erst dann den Parteivertretern übersandt worden war. Nach der Rechtsprechung des BGH stellt dieser Sachverhalt in Anwendung des § 551 Nr. 7 ZPO einen unbedingten Revisionsgrund dar und zwar gleich, ob als Sachgrund der Gesichtspunkt, dem eine Bedenkzeit von einem Monat zu sichern, oder der Gesichtspunkt heranzuziehen wäre, dass eine Übereinstimmung zwischen den tatsächlichen und den später schriftlich niedergelegten Urteilsgründen gewährleistet sein muss.

Das Urteil hält auch einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Berufungsgericht führt aus: Die Kläger habe zwar wegen des Verzichts des Beklagten auf Erhebung der Verjährungseinrede den Abschluss des Deckungsprozesses abwarten können; ihre Klage vom 13. 2. 1969 sei somit rechtzeitig gewesen. Mit ihrem Antrag im Termin vom 18.3. 1969, die Sache auf unbestimmte Zeit zu vertagen - der sich prozessual als Antrag auf Anordnung des Rubens des Verfahrens darstelle - sei aber die durch diese Klage eingetretene Unterbrechung der Verjährung beendet worden. Darum seien die mit dieser letzten Prozesshandlung neu in Lauf gesetzten Verjährungsfristen der §§ 14 StVG, 852 BGB bei Eingang des Antrags der Kläger auf Fortsetzung des Verfahrens vom 7. 2. 1973 abgelaufen gewesen. Die Verhandlungen zwischen der Kläger und G nach Abschluss des Deckungsprozesses hätten die Verjährungsfristen zu Lasten des Beklagten ebenso wenig gehemmt wie die Abschlagszahlungen seitens G sie unterbrochen hätten. Denn G habe in selbst auferlegter Beschränkung seiner Vollmacht keine zu Lasten des Beklagten wirkende Erklärung über die Deckungssumme hinaus abgegeben und abgeben wollen. Die Kläger habe das erkannt und sei damit einverstanden gewesen.

Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zutreffend.

Auch das Berufungsgericht geht davon aus, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahre 1969 - obwohl damals sowohl die zweijährige Verjährungsfrist des § 14 StVG als auch die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB abgelaufen waren - der Erhebung der Verjährungseinrede der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegengestanden hätte, da der Beklagte bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Deckungsprozesses auf die Geltendmachung der Verjährung verzichtet hatte. Damit hatte er die Kläger abgehalten, rechtzeitig Klage zu erheben, weil sie darauf vertraute, dass ihre Ansprüche befriedigt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden würden. Seinerzeit hat der Beklagte sich auch nicht auf Verjährung der Ansprüche berufen; erst nachdem das Verfahren im Termin vom 18. 3. 1969 zum Stillstand gekommen und dann am 7.2. 1973 von der Kläger fortgesetzt worden war, hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben und zwar sowohl gegen die früher schon wie gegen die nunmehr geltend gemachten Ansprüche.