Deliktsfähigkeit

Mit Deliktsfähigkeit ist die Eigenschaft gemeint, dass man für unerlaubtes Handeln verantwortlich und gegebenenfalls schadensersatzpflichtig ist. Die Deliktsfähigkeit wird also vorausgesetzt, wenn man für eine unerlaubte Handlung haften soll, so ähnlich wie eine Geschäftsfähigkeit vorausgesetzt wird für wirksames Geschäftshandeln.

Wie die Geschäftsfähigkeit, so ist auch die Deliktsfähigkeit nach dem jeweiligen Alter abgestuft.

Das heißt, weil angenommen wird, dass Minderjährige die Konsequenzen ihres Handelns nicht gänzlich ersehen können, unterliegen sie speziellen Bestimmungen. Diese besagen, dass Minderjährige vor den Konsequenzen ihres Handelns zu schützen sind. An die Rechtsposition und die Verantwortung Erwachsener sollen sie herangeführt werden, durch die Abstufung nach dem jeweiligen Alter. Im Straßenverkehr gilt ausnahmsweise die beschränkte Deliktsfähigkeit erst ab 10 Jahren. Ansonsten gilt jedoch, dass die 7-18jährigen beschränkt deliktsfähig sind, d. h. sie sind verantwortlich für ihr Handeln, wenn sie das Unrecht einsehen können.

Allerdings versteht man unter Deliktsfähigkeit etwas anderes als unter Schuldfähigkeit. Schuldfähigkeit meint dasselbe wie Strafmündigkeit. Dagegen bezieht sich die Deliktsfähigkeit auf die zivilrechtliche Regelung, also ob eine Person gegebenenfalls schadensersatzpflichtig ist. Eine Verantwortung im Sinne des Strafgesetzbuches meint dagegen die Strafmündigkeit.