Delkredere

Delkredere - I. in den Bilanzen ausgewiesene Wertberichtigung für voraussichtliche Forderungsausfälle. Während uneinbringliche Forderungen am Bilanzstichtag vollständig abzuschreiben sind, werden die zweifelhaften Forderungen mit dem vermuteten Ausfallbetrag über das Konto Delkredere auf indirektem Wege abgeschrieben. - 2. Haftung eines kapitalistischen Handelsvertreters gegenüber dem Auftraggeber oder eines Kommissionärs gegenüber seinem Kommittenten für die finanziellen Verpflichtungen eines Drittkontrahenten. Diese Delkrederehaftung gilt als eine Ausfallbürgschaft, d. h., bei einem Zahlungsverzug muss der Auftraggeber -oder Kommittent zunächst gegen den Drittkontrahenten vorgehen. Die Übernahme des Delkredere erfolgt gemäß Handelsbrauch, auf gesetzlicher Grundlage oder durch ausdrückliche Vereinbarung im Handelsvertretervertrag. Dafür erhält der Handelsvertreter oder Kommissionär eine zusätzliche Vergütung, die sog. Delkredereprovision, die gewöhnlich etwa ein Viertel der Verkaufsprovision beträgt. Sie kann aber auch in der normalen Verkauf sprovision bereits enthalten sein. Das Delkredere wird zur Absicherung des Zahlungsrisikos im Außenhandel mit nichtsozialistischen Ländern gegenüber solchen Importeuren angewendet, deren Zahlungswilligkeit oder -fähigkeit weniger bekannt ist.