Denkmalschutz

Eine Verbesserung und Verstärkung der Berücksichtigung des Denkmalschutzes, die vom Gesetzgeber insbesondere bei der Bauleitplanung angestrebt wird, ist erreicht durch:

a) umfassende Benennung des Denkmalschutzes als in der Bauleitplanung zu berücksichtigender Belang.

b) Nachrichtliche Übernahme denkmalgeschützter Mehrheiten von baulichen Anlagen im Flächennutzungsplan. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, so sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

c) Nachrichtliche Übernahme von Denkmälern nach Landesrecht im Bebauungsplan, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind und zwar unabhängig davon, ob es sich um nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen handelt, sie also in konstitutiven Denkmallisten oder -verzeichnissen festgesetzt sind, oder ob sich die Denkmaleigenschaft unmittelbar aus dem Landesgesetz ergibt.

Der Strukturwandel von Wirtschaft und Gesellschaft stellt dem Städtebau neue Aufgaben. Dies gilt vor allem, was das vom Gesetzgeber als besonders drängend, keinen weiteren Aufschub duldende Problem des engen Nebeneinanders von konkurrierenden Nutzungen, insbesondere von Gewerbenutzung und Wohnnutzung und die sich daraus ergebenden Schwierigkeiten für die Standortsicherung der Betriebe betrifft. Nachdem in der städtebaulichen Praxis zunehmend versucht wird, belastete Gemengelagen zu sanieren, ohne die vorhandene Nutzungsmischung zu beseitigen und hierfür sowohl ökologische Erwägungen als auch betriebswirtschaftliche Gründe sprechen, waren hier insoweit gesetzliche Regelungen erforderlich. Der Gesetzgeber war mehrheitlich der Auffassung, dass - abgesehen von der erleichterten Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2, der erweiterten Möglichkeit einer Vorweggenehmigung nach § 33, der Neufassung der Zulässigkeitsvorschriften nach § 34 Abs. 1, 2 und 3 und den Vorschriften zur Erhöhung einer Bestandskraft der Bauleitpläne, die hier den Betrieben bei Investitionen an den vorhandenen Standorten zugute kommen werden - die Abgrenzung zum Immissionsschutz in §9 Abs. 1 Nr. 24 dazu beitragen wird, Erschwernisse in der Planung zu vermeiden. Jedenfalls sind die Gemeinden durch die in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr.4 aufgenommenen Belange in die Lage versetzt, die Probleme auf verbesserter rechtlicher Grundlage zu bewältigen, wobei auch durch die Klarstellung des planerischen Ermessens der Gemeinde bei ihrer Entscheidung über den Umfang der Planinhalte Erschwernisse gerade in Gemengelagen - Situationen vermieden werden können.