Denkmalschutzrecht

Regelungen über den Schutz von Baudenkmalen können als Festsetzungen in Bebauungsplänen aufgenommen werden, wenn hierdurch entweder die Denkmaleigenschaft selbst, ein gesteigerter Schutz oder eine besondere Verpflichtung des Eigentümers konstitutiv begründet werden soll. Regelungen dieser Art liegen, auch wenn sie durch Einzelakt getroffen werden, gleichsam auf der Ebene des Bebauungsplans, wie sich aus § 9 Abs. 6 ergibt.

Voraussetzung für eine Festsetzung nach § 9 Abs. 4 ist allerdings, dass die Gemeinde hierfür zuständig ist. Dies ist dort nicht der Fall, wo die Denkmaleigenschaft von baulichen Anlagen, Teilen baulicher Anlagen, von Grünanlagen oder von bebauten Bereichen bereits unmittelbar durch Gesetz festgelegt wird. Dahingehende Regelungen enthalten. Die Baudenkmale werden hier durch unbestimmte Rechtsbegriffe umschrieben. Es bedarf zur Begründung ihrer Schutzwürdigkeit keiner konstitutiven Behördenentscheidung. Daher kommt eine Festsetzung durch Bebauungsplan nicht in Betracht. Die Eintragung des Denkmals in ein Verzeichnis hat in diesen Fällen nur nachrichtliche Bedeutung. § 9 Abs. 4 ist auch dort nicht anwendbar, wo die Denkmaleigenschaft konstitutiv durch Verwaltungsakt oder Eintragung in ein Verzeichnis begründet wird, hierfür aber die Denkmalschutzbehörden zuständig sind. Hier erfolgt die Festlegung in einem von der Bebauungsplanung unabhängigen Verfahren. Eine Festsetzungs Kompetenz der Gemeinden besteht hier nicht. Das gleiche gilt für die Länder, in denen die Denkmaleigenschaft zwar unmittelbar durch Gesetz begründet wird, durch konstitutive Eintragung in ein Verzeichnis bzw. Denkmalbuch jedoch ein zusätzlicher Schutz vermittelt wird. Die Eintragung wirkt hier insoweit konstitutiv, als zusätzliche Wirkungen und Pflichten für die Betroffenen ausgelöst werden. Nach einigen Denkmalschutzgesetzen können geschützte Bereiche 5 bzw. Denkmalzonen durch Rechtssatz festgelegt werden. Diese sind gemäß § 9 Abs. 4 nur festsetzungsfähig, wenn die Gemeinde zuständig ist und das Landesrecht die Aufnahme in den Bebauungsplan zulässt Einen Bereichsschutz durch Festsetzung im Bebauungsplan lassen zu:

- hiernach können folgende Regelungen in den Bebauungsplan übernommen werden:

Unterschutzstellung von Gebäudegruppen, Gesamtanlagen und ihre Umgebung; Vorschriften über die Erhaltung von unbeweglichen Denkmälern, Gebäudegruppen, Gesamtanlagen und ihrer Umgebung; Festsetzung von Grabungsschutzgebieten.

- § 5 NWDSchG; hiernach werden Denkmalbereiche i. S. von § 2 Abs. 3 NWDSchG durch Satzung der Gemeinde unter Schutz gestellt. Nach § 6 Abs. 4 NWDSchG können Denkmalbereiche auch in einem Bebauungsplan festgesetzt werden; auf diese Festsetzungen sind die Vorschriften des Bundesbaugesetzes anzuwenden. In den übrigen Fällen des Bereichsschutzes ist entweder die Gemeinde nicht zuständig oder die Aufnahme in den Bebauungsplan nicht durch Landesrecht zugelassen. Das gleiche gilt für die Festlegung von Grabungsschutzgebieten. Bereits unter Schutz stehende Denkmale kommen für eine Festsetzung nach § 9 Abs. 4 nicht in Betracht; sie sind nachrichtlich gemäß § 9 Abs. 6 zu übernehmen. Regelungen nach dem Landschafts und Naturschutzrecht. Dem Gegenstand nach sind grundsätzlich auch Regelungen des Landschafts und Naturschutzrechts zur förmlichen Unterschutzstellung von Gebieten festsetzungsfähig i. S. von § 9 Abs. 4. Festsetzungen dieses Inhalts sind jedoch bisher nur in Hamburg zugelassen worden, geändert durch Gesetz vom 22.9. 1987. Hiernach können in den Bebauungsplan übernommen werden:

- die Festlegung von Naturschutzgebieten, von Landschaftsschutzgebieten, von Naturparken, von Naturdenkmalen oder von geschützten Landschaftsbestandteilen;

- die Unterschutzstellung von Naturdenkmalen und deren Umgebung;

- die Änderung oder Aufhebung von Landschaftsschutzgebieten oder geschützten Landschaftsbestandteilen.

Durch Landesrecht kann auch bestimmt werden, dass Inhalte des 5 Landschafts bzw. Grünordnungsplans in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden. Dahingehende Regelungen werden jedoch nicht auf §9 Abs. 4, sondern auf §6 Abs. 4 BNatSchG gestützt.

Festsetzung von klassifizierten Straßen nach Landesrecht - Nach den Straßengesetzen der Länder sind Landes und Kreisstraßen 5 außerhalb der Ortsdurchfahrten sowie Ortsdurchfahrten in der Baulast des Landes oder des Landkreises privilegierte Fachplanungen. Die Planungshoheit für diese Straßen liegt nicht bei den Gemeinden, sondern bei den zuständigen Planfeststellungsbehörden. Die Straßengesetze lassen jedoch eine Planung der genannten Straßen durch Bebauungsplan zu. Darin liegt nach der hier vertretenen Auffassung eine unechte Delegation von Planungsbefugnissen auf die Gemeinde. Die hiernach zulässige Festsetzung einer Fachplanung durch Bebauungsplan ist eine Regelung nach Landesstraßenrecht