Depotinhaber

Zur Frage, wie ein sog. Bezirksdepot-Vertrag nach seiner Beendigung abzuwickeln ist, wenn der Depotinhaber neben der Verpflichtung zur Auslieferung für den Lieferanten auch berechtigt war, Waren als Eigenhändler zu verkaufen, und wenn er zu diesem Zweck von dem Lieferanten eine sog. Erstausstattung kaufen und in ihrem Bestand unterhalten musste.

Die Beklagte vertreibt natürliche Kurmittel aus deutschen Bädern und bedient sich dabei einer größeren Zahl von Auslieferungslagern, sog. Bezirksdepots (BzD). Auch mit dem Kläger schloss sie am 30. 11./ 2. 12. 1965 einen Bezirks-Depot-Vertrag ab. In diesem Vertrag verpflichtete sich der Kläger gegen eine nach dem Umsatz gestaffelte Pauschalvergütung (§ 7), für den Bezirk K. die bei der Beklagte bestellten Waren auszuliefern und die dabei eingenommenen Rechnungsbeträge abzurechnen (§ 2). Daneben durfte er als Eigenhändler auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Bestellungen entgegennehmen und aus dem von ihm zu unterhaltenden Warenlager ausliefern, hatte jedoch das Lager alsbald auf eigene Kosten wieder aufzufüllen (§ 3). über das Warenlager und die Verkaufsabwicklung verhält sich der Vertrag in §§ 5f. wie folgt:

§ 5

Das BzD erhält zur Lieferung für eigene Rechnung nachstehendes Warenlager ... Zu zahlender Betrag: 15125 DM. Besitz, Gefahr und Lasten gehen mit Anlieferung auf das BzD über.

§ 6

Der Verkaufswert ist vom WHV (Bekl.) im gesamten Bundesgebiet einheitlich festgelegt...

Soweit das BzI3 Bestellungen im eigenen Namen entgegennimmt und nach § 3 für eigene Rechnung liefert, ist es in der Preisgestaltung frei.

Das BzD erwirbt Eigentum an der vom WHV gelieferten Ware, sobald es im eigenen Namen und für eigene Rechnung verkauft

Der Vertrag konnte von beiden Parteien mit einer Frist von 6-Wochen zum Quartalsende gekündigt werden (§ 10).

Im Verlauf der Vertragsverhandlungen hatte der Kläger außerdem einen ihm vom Vertreter der Beklagte vorgelegten, in Fragebogenform aufgesetzen Verhandlungsbericht unterzeichnet, in dem u. a. die Frage:

wurde ausdrücklich darüber verhandelt, dass die Ware für die Erstausstattung vom BzD käuflich erworben wird? mit Ja beantwortet ist. Anfang Januar 1966 erhielt der Kläger gegen Zahlung von 15125 DM den in § 5 näher bezeichneten Warenbestand, von dem er in der Folgezeit einen großen Teil für Rechnung der Beklagte auslieferte und den Erlös an diese abführte. Geschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätigte er unstreitig nicht. Am 27. 6. 1966 kündigte er den Vertrag mit sofortiger Wirkung und verlangte Rückzahlung der 15125 DM. Er ist der Ansicht, es habe sich insoweit nicht um einen Kaufpreis für das Warenlager, sondern lediglich um eine Kaution gehandelt, zu deren Rückzahlung die Beklagte - gegebenenfalls gegen Rückgabe der noch in seinem Besitz befindlichen Ware im Werte von 4 075,27 DM - nach Auflösung des Vertrages verpflichtet sei. Die Beklagte meint demgegenüber, der Kläger habe - insoweit als Eigenhändler - die Erstausstattung endgültig käuflich erworben; im übrigen wendet sie sich gegen die Höhe der Forderung.

Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagte blieb ohne Erfolg. Die zugelassene Rev. der Beklagte wurde zurückgewiesen.

Aus den Gründen: 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der Klägerdas ihm gegen Zahlung von 15125 DM ausgehändigte Warenlager von der Beklagte gekauft habe. Zwar sei der Bezirks-Depot-Vertrag - insbesondere dessen § 5 - in diesem Punkt unklar und lasse auch die Auslegung zu, dass es sich bei der Zahlung des vorgenannten Betrages lediglich um die Gestellung einer Kaution gehandelt habe, Aus dein vom Kläger unterzeichneten Verhandlungsbericht vom 30. 11. 1965 und dem Umstand, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Kläger bei den Vertragsverhandlungen wiederholt auf die Notwendigkeit eines käuflichen Erwerbs der Erstausstattung hingewiesen worden sei, ergebe sich jedoch zwingend, dass die Parteien mit § 5 einen gesonderten Kaufvertrag über das Warenlager abschließen wollten und abgeschlossen haben.

Diese Auslegung des formularmäßigen Bezirks-Depot-Vertrages ist rechtlich möglich und - angesichts der besonderen Umstände des Vertragsschlusses - jedenfalls für den vorliegenden Fall auch naheliegend; dies um so mehr, als das Warenlager nach § 5 Abs. 1 dem Kläger in erster Linie die Durchführung von Eigengeschäften ermöglichen sollte und ein Eigenhändlervertrag bereits begrifflich den Ankauf der weiterzuveräußernden Ware durch den Eigenhändler voraussetzt (Senatsurteil vom 21. 10. 1970 - VIII ZR 255/68 BGHZ 54, 338, 341 = vorstehend Nr. 37). Auch die Rev. wendet sich nicht gegen diese ihr günstige Vertragsauslegung.

2. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Klägergleichwohl die Rückzahlung des Kaufpreises für das Warenlager verlangen, weil die Beklagte ihrer Eigentumsverschaffungspflicht (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB) bisher nicht nachgekommen sei und auch in Zukunft nicht mehr nachkommen könne. Nach § 6 Abs. 3 des Vertrages erwerbe der Kläger nur dann Eigentum an der gelieferten Ware, wenn er sie in eigenem Namen und für eigene Rechnung verkaufe. An dieser Voraussetzung fehle es jedoch hier. Unstreitig habe der Kläger bisher aus dem Warenlager nur für Rechnung und namens der Beklagte Waren verkauft und den Erlös an diese abgeführt; auch künftig sei er nicht bereit, die bei ihm noch lagenden Bestände in eigenem Namen zu verkaufen. Damit sei der Beklagte die Erfüllung ihrer Verpflichtung, dem Kläger das Eigentum zu verschaffen, unmöglich geworden, so dass dieser den Kaufpreis - jedenfalls dem Grunde nach- gemäß §§ 440, 323, 818 BGB zurückverlangen könne.

Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Rev. wendet in erster Linie ein, das Eigentum an der Erstausstattung sei gemäß § 5 des Vertrages bereits mit der Übergabe im Januar 1966 auf den Kläger übergegangen. § 6 Abs. 3 beziehe sich nach seinem Wortlaut, seiner rechtssystematischen Einordnung in den Vertrag und vor allem seinem Sinn nicht auf die in § 5 geregelte Erstausstattung, sondern lediglich auf diejenigen Waren, die der Kläger nach etwaigen Eigenverkäufen gemäß § 3 Abs. 2 zur Auffüllung des Warenbestandes habe nachbestellen müssen. Eine derartige einschränkende Auslegung des § 6 Abs. 3 ist jedoch weder zwingend noch aus dem Zusammenhang aller Vertragsbestimmungen heraus überhaupt sinnvoll. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass eine solche Einschränkung jedenfalls in dem Wortlaut dieser Vertragsbestimmung keine Stütze findet. Bei unbefangener Betrachtung erfasst § 6 Abs. 3 - ähnlich wie der voraufgehende, die Preisgestaltung regelnde Abs. 2 -alle diejenigen Geschäfte, die der Depotinhaber als Eigenhändler abwickelte. § 5 enthält demgegenüber in seiner allgemein gehaltenen Fassung (erhält zur Lieferung) keine ausdrückliche oder aus den Umständen zu entnehmende Regelung über den Eigentumsübergang. Vielmehr deutet der ersichtlich dem § 446 BGB nachgebildete § 5 Abs. 2, wonach Besitz, Gefahr und Lasten mit der Anlieferung auf das BzD übergehen sollen, darauf hin, dass das Eigentum auch an der Erstausstattung gerade nicht schon mit Übergabe auf den Depotinhaber übergehen, sondern zunächst noch bei der Beklagte verbleiben sollte; andernfalls wäre diese Bestimmung überflüssig. Die Revision hat auch für eine unterschiedliche Behandlung von Erstausstattung (§ 5) und Nachlieferung (§ 3 Abs. 2) keinen sinnvollen Grund angeben können. Gerade weil der Kläger, wie der Beklagte aus Nr. 6 des Verhandlungsberichts entnehmen konnte, mit einem Lagerraum von nur 3,5 qm räumlich sehr beengt war und daher von vornherein auch die Auslieferungen für die Beklagte aus der Erstausstattung vornahm - eine Praxis, die der Beklagte angesichts der wöchentlichen Abrechnung bekannt war und von ihr zumindest geduldet wurde -, hätte es hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse zu einer heillosen Verwirrung führen müssen, wenn der Kläger mit Übergabe sofort Eigentümer der Erstausstattung geworden wäre. Auch insoweit hatte daher die uneingeschränkte Anwendung des § 6 Abs. 3 ihren vernünftigen Sinn. Schließlich sicherte sie - und das verkennt die Rev. - gerade die Beklagte hinsichtlich ihres Eigentums soweit wie möglich gegen einen Vermögensverfall des Depotinhabers. Dass dieser die Erstausstattung bezahlen musste, ohne zunächst Eigentum an den Waren zu erlangen, ist zwar richtig; insoweit erfüllte aber seine Vorleistungspflicht jedenfalls wirtschaftlich die Funktion einer Kaution, zu deren Gestellung der Kläger, wie sein Vorbringen zeigt, auch bereit war.

Die vom Berufungsgericht getroffene Auslegung des § 6 Abs. 3 ist mithin nicht nur rechtlich möglich, sondern entspricht auch allein einer sachgemäßen Interessenabwägung. Ob der Vertrag, wie die Rev. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zur Nachprüfung gestellt hat, dahin auszulegen ist, dass die sog. Erstausstattung bereits mit Vertragsabschluss - und zwar unter der aufschiebenden Bedingung einer späteren Veräußerung durch den Kläger im eigenen Namen - übereignet wurde, erscheint im Hinblick darauf, dass im vorliegenden Fall aus der Erstausstattung auch und vorwiegend Auslieferungen für Rechnung der Beklagte vorgenommen werden sollten, zumindest zweifelhaft, kann jedoch hier auf sich beruhen; denn jedenfalls wäre die Bedingung, nachdem der Kläger keine Verkäufe auf eigene Rechnung ausgeführt und den Vertrag gekündigt hat, endgültig ausgefallen und damit der Beklagte - wie noch auszuführen ist - die Eigentumsverschaffung (§ 433 Abs. 1 BGB) unmöglich geworden.

b) Auch die weitere Ansicht der Rev., der Kläger habe durch seine ungerechtfertigte fristlose Kündigung die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung seitens der Beklagte schuldhaft herbeigeführt, so dass für die Vertragsabwicklung nicht § 323 BGB, sondern § 324 BGB maßgebend sei, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Rev. verkennt, dass die Kündigung gemäß § 10 des Vertrages jedenfalls zum 30. 9. 1966 wirksam wurde, und dass der Kläger nach der ausdrücklichen Regelung in § 3 Abs. 1 des Vertrages zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet war, Eigengeschäfte auszuführen und damit seinerseits die Voraussetzungen für den in § 6 Abs. 3 vorgesehenen Eigentumsübergang zu schaffen.

3. Ist somit der Beklagte - als Folge der von ihr selbst zum Vertragsinhalt erhobenen Regelung in § 6 Abs. 3 i. V. m. § 3 - die Eigentumsverschaffung und damit die Vertragserfüllung aus einem Grunde unmöglich geworden, den der Kläger nicht zu vertreten hat, so kann dieser gemäß § 323 Abs. 1 und 3 BGB den Kaufpreis grundsätzlich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern. Die Rev. kann mithin keinen Erfolg haben. Die Prüfung der weiteren Frage, ob der Kläger gegebenenfalls Zahlung nur Zug um Zug gegen Herausgabe der bei ihm noch lagernden Ware verlangen könnte, kann dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (RGZ 123, 7).