Deutsche Bundestag

Inzwischen war der Deutsche Bundestag initiativ geworden. In seiner Entschließung vom 13. September 1951 hatte er die Bundesregierung aufgefordert, bis zum Jahresende 1951 einen Gesetzentwurf einzubringen, der das Bau-, Boden-, Planungs- Anlieger- und Umlegungsrecht im Zusammenhang und bundeseinheitlich regeln soll. Das war fristgerecht nach dem Stand der Dinge nicht möglich. Weder das Weinheimer Gutachten noch das Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts lagen damals vor. Um der Sache Fortgang zu geben, kamen Bund und Länder unabhängig von der Klärung der Kompetenzfrage durch das Bundesverfassungsgericht in einer Sitzung in Bad Dürkheim im November 1952 überein, zur Ausarbeitung eines vorlagereifen Gesetzentwurfs eine Hauptkommission für die Baugesetzgebung mit sechs Unterkommissionen für die einzelnen Sachbereiche einzusetzen. In den Kommissionen wirkten weisungsfreie Sachverständige aus dem Bund, den Ländern und Gemeinden, aus der Wissenschaft und der Gerichtsbarkeit mit. Das Beratungsergebnis war der Entwurf eines Baugesetzes vom 2. März 1956 mit ausführlicher Begründung. Von der inzwischen durch das Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts vom 16.Juni 1954 bejahten Bundeskompetenz für spezifisch Wohnungen betreffende bauordnungsrechtliche Vorschriften Gebrauch zu machen, sah der Kommissionsentwurf ab, nachdem der Bund in einer Konferenz mit den zuständigen Landesressorts am 21. Januar 1955 - ebenfalls in Bad Dürkheim - auf die Ausschöpfung dieser Kompetenz zugunsten einer Vereinheitlichung des Bauordnungsrechts durch koordinierte Gesetzgebung der Länder aufgrund einer Musterbauordnung verzichtet hatte; die Musterbauordnung war von der Musterbauordnungskommission und ihren Untergliederungen unter Mitwirkung von Vertretern des Bundes auszuarbeiten; sie wurde im Januar 1960 vorgelegt und wurde in den folgenden Jahren in allen Ländern den neu erlassenen Landesbauordnungen zugrunde gelegt. Als offensichtlich geworden war, dass ein Bundesbaugesetz in der ersten Legislaturperiode des Deutschen Bundestages nicht mehr zustande kommen würde, entschloss man sich dazu, eine Teilregelung vorwegzuziehen. Der Wohnungsbau war eine vordringliche Aufgabe. Aufgrund des Ersten Wohnungsbaugesetzes vom 24. April 1950 wurde er mit Bundesmitteln gefördert. Andererseits stieß das Bereitstellen von Bauland auf Schwierigkeiten. So wurde durch das Baulandbeschaffungsgesetz vom 3. August 1953 eine bundeseinheitliche Rechtsgrundlage für die Enteignung von Bauland für Wohnungsbauzwecke geschaffen und dabei zur Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens ein eingleisiger Rechtsweg vor den Kammern für Baulandsachen bei den Landgerichten und den Senaten für Baulandsachen bei den Oberlandesgerichten mit nur einer Tatsacheninstanz geschaffen - eine Konstruktion, die später im Grundsatz in den IX. Teil des Bundesbaugesetzes übernommen wurde und sich jetzt im Dritten Teil des Dritten Kapitels des Baugesetzbuchs findet. Das Baulandbeschaffungsgesetz ist mit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes wieder aufgehoben worden.