Deutsche Einheit

Inzwischen war nach dem politischen Umschwung in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Herbst 1989 im Jahre 1990 jene entscheidende Wende in der neueren deutschen Geschichte eingetreten und die deutsche Einheit wiederhergestellt worden. Der Einigungsvorgang vollzog sich in mehreren Phasen. Am 17. März 1990 fanden in der damaligen Deutschen Demokratischen Republik die ersten freien Parlamentswahlen statt. Am 1. Juli 1990 schlossen sich die beiden deutschen Staaten zu einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zusammen. Am 3. Oktober 1990 wurde die deutsche Einheit durch den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland endgültig hergestellt. Mit dem Beitritt war im Grundsatz die Erstreckung des Bundesrechts auf die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, die auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik inzwischen wieder entstanden waren, sowie auf den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, verbunden. Auf dem Gebiet des Städtebaurechts hatte der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik im Vorgriff auf die künftige Erstreckung des Bundesrechts die Verordnung zur Sicherung einer geordneten Städtebaulichen Entwicklung und der Investitionen in den Gemeinden vom 20. Juni 1990 erlassen. In dieser Verordnung wurden wesentliche Teile des Baugesetzbuchs, besonders hinsichtlich der Bauleitplanung und ihrer Sicherung, der Zulässigkeit von Vorhaben und städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen, vorweg übernommen. Im Einzelnen ist die Erstreckung des Bundesrechts auf die neuen 21 g Bundesländer und Ost-Berlin durch das Gesetz über den Einigungsvertrag vom 23. September 1990 geregelt worden. Ausgehend von dem Grundsatz der Erstreckung des gesamten Bundesrechts - für den Bereich des Städtebaurechts: des Baugesetzbuchs, der Baunutzungsverordnung, der Planzeichenverordnung und der Wertermittlungsverordnung - enthält das Gesetz in seinen Anlagen Ausnahmen von diesem Grundsatz, i.d.R. in Form von Übergangsregelungen. So ist in das Baugesetzbuch die Überleitungsregelung des §246 a sowie in die Baunutzungsverordnung die Überleitungsregelung des §26a eingefügt worden. Das Recht der früheren Deutschen Demokratischen Republik ist seit dem 3. Oktober 1990 nur noch anwendbar, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Das gilt auch für die Bauplanungs- und Zulassungsverordnung vom 23. Juni 1990 ; jedoch wurden bestimmte Vorschriften dieser Verordnung nach § 246 a Abs. 1 des Baugesetzbuchs mit etlichen Maßgaben bis zum 31.Dezember 1997 und nach §246a Abs. 2 und 3 unter bestimmten Voraussetzungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus für weiter anwendbar erklärt. Seit dem 3. Oktober 1990 neu geschaffenes Bundesrecht gilt in den neuen Bundesländern und in Ost-Berlin ebenso wie im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes. Das trifft bereits für die Planzeichenverordnung 1990 zu.