Dienstbezüge

Zur Frage, ob die jährliche Sonderzuwendung an Beamte bei der Berechnung eines Erbbauzinses zu berücksichtigen ist, für dessen Höhe die Entwicklung der Dienstbezüge eines Beamten einer bestimmten Besoldungsgruppe maßgebend sein soll.

Zum Sachverhalt: Der Streit der Parteien geht um die Erhöhung eines Erbbauzinses. Der Kläger ist Zwangsverwalter für ein Grundstück, an welchem dem Beklagten ein Erbbaurecht bestellt worden ist. Der Vertrag enthält u. a. folgende, von der Landeszentralbank genehmigte Bestimmung:

Schuldrechtlich wird vereinbart, dass der Erbbauzins den jeweiligen Bezügen eines Beamten angepasst sind. Als Vergleichsgehalt gelten die Dienstbezüge eines ledigen bayer. Beamten der Besoldungsgruppe 16...

Wenn die Beträge dieses Beamten um mehr als 7% erhöht oder ermäßigt werden, so kann jeder Vertragsteil verlangen, dass der Erbbauzins in der jeweils geschilderten Höhe vom Beginn des auf das Inkrafttreten der Gehaltsänderung folgenden Monats im gleichen Verhältnis erhöht, bzw. ermäßigt wird.

1973 hat der Beklagte bereits vor Erlass des 2. Ges. über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern vom 5. 11. 1973 laufend diejenigen Beträge gezahlt, die der Erhöhung der monatlichen Beamtenbezüge durch das angeführte Gesetz entsprachen. Im Dezember 1973 verlangte der Kläger vom Beklagten ohne Erfolg eine weitere Erhöhung des Erbbauzinses in Höhe eines entsprechenden 13. Monatsgehalts. Der Kläger vertritt im Gegensatz zum Beklagten den Standpunkt, dass das inzwischen für die Beamten eingeführte 13. Monatsgehalt nach der vertraglichen Wertsicherungsklausel ebenfalls zu berücksichtigen sei. Das Landgericht hat seiner Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob und inwieweit ein Teil des auf Grund des Erbbaurechts errichteten Bauwerks Wohnzwecken diene, und ob hinsichtlich dieses Teiles die 1974 in Kraft getretene Vorschrift des § 9a ErbbauVO eingreife. Es hat den in zweiter Instanz noch anhängigen Anspruch auf Zahlung eines Betrages für das Jahr 1973 für jedenfalls deshalb unbegründet erachtet, weil die vereinbarte Wertsicherungsklausel dem Kläger keinen Anspruch auf Berücksichtigung der 1973 den bayerischen Beamten gewährten Weihnachtszuwendung gebe. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Nach der vertraglich vereinbarten Klausel solle der Erbbauzins den jeweiligen Veränderungen der Dienstbezüge des näher bezeichneten bayerischen Beamten angepasst werden. Die Zuwendung eines weiteren Monatsgehalts an die bayerischen Beamten in dem hier im Streit befindlichen Jahr 1973 sei aber nach der maßgebenden landesrechtlichen Regelung als Fürsorgeleistung in Form einer Weihnachtszuwendung und nicht als Dienstbezug gewährt worden. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbbaurechtsvertrages 1959 hätten weder das BayBeamtenG noch das BayBesG in ihrer seinerzeit geltenden Fassung eine Weihnachtszuwendung oder eine Zuwendung eines Teiles eines Monatsgehalts vorgesehen. Es hätten damals insoweit nur die Bestimmungen der Art. 2, 22 I BayBesG bestanden, wonach Zuwendungen Dienstbezüge waren und nur auf Grund besonderer gesetzlicher Regelung gewährt werden durften. In verschiedenen früheren Jahren seien zwar auf Grund gesetzlicher Einzelregelung unterschiedlich bezeichnete Weihnachtszuwendungen gewährt worden, aber weder in dem dem Vertragsabschluss vorangegangenen Jahr 1958 noch in den Jahren 1959 und 1960 sei dies der Fall gewesen. Allerdings könne die Wortinterpretation des Vertragstextes allein nicht ausschlaggebend sein; vielmehr müsse der wirkliche Willen der Vertragsparteien erforscht werden. Die Gewährung der zur Erörterung stehenden Zuwendung sei aber seinerzeit nicht voraussehbar gewesen und habe deshalb außerhalb der Vorstellung der Parteien gestanden. Der objektive Erklärungswert ergebe daher weder etwas für noch gegen eine Einbeziehung dieser Zuwendung in die für die Erbbauzinserhöhung maßgebende Bezugsgröße. Es habe sich somit erst im Laufe der Dinge eine Vertragslücke ergeben, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach den Maßstäben von Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der seinerzeitigen Vorstellungen der Vertragsparteien über den gemeinsam verfolgten Zweck geschlossen werden müsse. Insoweit erscheine es geboten, die in dem Urteil des BGH, NJW 1975, 105 = WM 1974, 1221 aufgestellten Grundsätze für Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen, die sich an Beamtenbezügen orientieren, auch auf derartige Klauseln in Erbbaurechtsverträgen anzuwenden. Ohne eine konkrete diesbezügliche Vereinbarung lasse sich hier aus der Wahl eines Beamtengehalts als Bezugsgröße grundsätzlich kein Anpassungsanspruch hinsichtlich solcher den Beamten gewährter Zuwendungen herleiten, deren Zweck - wie im Fall der Weihnachtszuwendung - ersichtlich nur der sei, den allgemeinen Lebensstandard zu verbessern. Das 13. Monatsgehalt hätte daher im vorliegenden Fall nur dann zu einer Erhöhung des Erbbauzinses führen können, wenn zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden wäre, dem Grundstückseigentümer sollten zur Sicherung eines bestimmten Lebensstandards alle Erhöhungen von Beamtenbezügen bei der künftigen Bemessung des Erbbauzinses zugute kommen. Für das Bestehen einer solchen Absprache aber fehle ein schlüssiger Tatsachenvortrag. Die Revision des Klägers führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Aus den Gründen: Die Auslegung der Anpassungsklausel durch das Oberlandesgericht ist mit den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB nicht vereinbar.

Nicht gefolgt werden kann bereits dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der objektive Erklärungswert ergebe weder etwas für noch gegen eine Einbeziehung der zur Erörterung stehenden Weihnachtszuwendung 1973 in die für die Höhe des Erbbauzinses als maßgebend erklärte Bezugsgröße der Dienstbezüge eines bayerischen Beamten der näher bezeichneten Einstufung. Wie das Berufungsgericht selbst in anderem Zusammenhang festgestellt hat, umfasste im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbbaurechtsvertrages 1959 nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 2 des damals geltenden BayBesG vom 14.6. 1958 der Begriff Dienstbezüge auch Zuwendungen. Art. 22 dieses Gesetzes sah dazu weiter vor, dass eine Zuwendung nur auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften gewährt werden dürfe, soweit es sich nicht um Zuwendungen zur Bestreitung dienstlich bedingten Mehraufwandes oder aus Gründen der Fürsorge handle. Im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung umfasste die Anpassungsklausel dem Wortlaut nach daher auch Zuwendungen, die außer den im Besoldungsgesetz selbst geregelten Dienstbezügen auf Grund besonderer - sei es bestehender oder künftiger - gesetzlicher Vorschriften gewährt wurden. Speziell Weihnachtszuwendungen sind auch nicht so außergewöhnlich und waren dies auch von der damaligen Zeit her betrachtet nicht, dass sie etwa nicht ohne weiteres als unter den in einem Beamtenbesoldungsgesetz gebrauchten allgemeinen Begriff der Zuwendungen fallend anzusehen wären. Dafür, dass die Vertragsparteien damals ihre Vereinbarung nur in einem engeren Sinn als durch den Wortlaut in Verbindung mit dem damals geltenden Besoldungsrecht ausgewiesen verstanden wissen wollten, ist nichts festgestellt. Mochten daher auch anders als in weiter zurückliegenden Jahren in Bayern weder 1958 noch 1959 Gesetze über die Gewährung einer Weihnachtszuwendung oder einer vergleichbaren Zuwendung ergangen sein, und mögen die Parteien bei Vertragsabschluss deshalb nicht an gesetzliche Regelungen über Weihnachtszuwendungen gedacht haben, so spricht die getroffene Vereinbarung auf Grund der allgemeinen Bezugnahme auf Dienstbezüge gleichwohl dafür, dass es dem Parteiwillen entsprach, für künftige Erhöhungen des Erbbauzinses Weihnachtszuwendungen, die nach Maßgabe des Art. 22 des geltenden Besoldungsgesetzes gewährt wurden, ebenso zu berücksichtigen wie Erhöhungen der anderen Teile der Dienstbezüge.