Dienstunfähigkeit

Die einem Beamten während des Urlaubs fortgewährten Dienstbezüge entsprechen dem Urlaubsentgelt des Arbeitnehmers im Sinne des Arbeitsrechts. Dem durch Verschulden eines Britten verletzten und vorübergehend dienstunfähig gewordenen Beamten erwächst ein nach § 52 BRRG übergangsfähiger Anspruch gegen den Schädiger auf Ersatz des auf die Zeit der Dienstunfähigkeit entfallenden Teiles des Urlaubsentgelts.

Anmerkung: Der VI. ZS hatte am gleichen Tage wie die Sache VI ZR 114/71 folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

Ein in Diensten des Klägers stehender Beamter wurde bei einem Verkehrsunfall so schwer verletzt, dass er mehrere Monate dienstunfähig war. Gleichwohl hatte der Kläger ihm den vollen Erholungsurlaub von 32 Werktagen für das Urlaubs-Jahr zu gewähren. Der Kläger nimmt den Beklagten nach § 99 NRWLBG aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Die Parteien sind sich darüber einig, dass. der Beklagte in vollem Umfang für den Unfallschaden einzustehen hat. Sie streiten lediglich darüber, ob dem Beamten auch ein Anspruch auf anteiligen Ersatz seiner während des Urlaubs fortentrichteten Dienstbezüge erwachsen ist.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Auf die zugelassene Revision hat der BGH der Klage stattgegeben.

Der VI. ZS hat die hier anstehende Frage entsprechend seinem Urteil vom gleichen Tage entschieden. Dort hat er befunden, dass ein verletzter und dadurch vorübergehend arbeitsunfähiger Arbeitnehmer - dort: ein Angestellter -, dem der Jahresurlaub voll gewährt wird, gegen den verantwortlichen Schädiger einen an den Arbeitgeber abtretbaren Anspruch auf Ersatz des auf die Zeit der Arbeitsunfähigkeit entfallenden Teiles des Urlaubsentgelts erlangt. Hier spricht er aus, dass einem verletzten Beamten ein übergangsfähiger Anspruch auf anteiligen Ersatz der ihm während seines Urlaubs fortgewährten Dienstbezüge erwächst.

Zur Begründung kann im Wesentlichen auf die vorstehende Anmerkung Nr. 18 zu VI ZR 114/71 verwiesen werden. Es sei nur auf folgende beamtenrechtliche Besonderheiten hingewiesen:

Anders als in VI ZR 114/71 konnte der jetzige Kläger sich auf eine Legalzession berufen: Wird ein Beamter körperlich verletzt, so geht ein Schadensersatzanspruch, der ihm hieraus gegen einen anderen zusteht, nach § 99 NRWLBG insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während der auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstunfähigkeit zur Gewährung von Dienstbezügen verpflichtet ist. Es ist selbstverständlich, dass der Dienstherr danach nicht mehr fordern kann, als seinem verletzten Beamten ohne den Übergang zustände.

Der VI. ZS folgt nicht dem Berufungsgericht, nach dessen Auffassung es insoweit rechtlich bei Beamten anders liege als bei Angestellten und Arbeitern. Allerdings werden die dem Beamten während des Urlaubs fortgezahlten Dienstbezüge nicht - ebenso wenig wie die sonstigen dem Beamten zustehenden Dienst- und Versorgungsbezüge - als Entgelt für geleistete Dienste angesehen; nach allgemeiner Meinung entspringen sie vielmehr der dem Dienstherrn obliegenden allgemeinen Fürsorgepflicht. Eine solche rechtliche Sicht zwingt aber nicht zu der - gegenüber VI ZR 114/71 entgegen gesetzten - Annahme, einem Beamten entstehe durch eine zu seiner Dienstunfähigkeit führenden Verletzung insoweit kein Schaden, als sein Dienstherr ihm auch weiterhin Dienst- und Versorgungsbezüge gewährt. Vielmehr - so führt das Urteil aus - würde eine solche Auffassung geradezu dem Sinn und Zweck des angeordneten Rechtsübergangs widersprechen. Er soll gerade verhindern, dass die Leistungen des Dienstherrn im Ergebnis dem Schädiger zugute kommen. Das Urteil verweist auf den entstehungsgeschichtlichen Hintergrund. Insbesondere der früheren Rechtsprechung des RG, die zu einer in der Sache nicht gerechtfertigten Begünstigung des nach allgemeinen Vorschriften an sich ersatzpflichtigen Schädigers eines Beamten führte, sollte durch die cessio legis der Boden entzogen werden. Wenn es sich zunächst auch um Versorgungsansprüche handelte, erstreckte man den Rechtsübergang auch auf den Fall der Gewährung von Dienstbezügen. Auf die Art der dem Beamten gewährten Leistungen kommt es also nicht an.

Für die Praxis von Interesse ist noch, wie auf dieser Grundlage die Berechnung vorzunehmen ist. Hier hatte der Kläger dem verletzten Beamten Dienstbezüge während seines 32 Werktage umfassenden Erholungsurlaubs gewährt. Dienstunfähig war der Beamte infolge des Unfalls insgesamt 181 Kalendertage. Das Urteil rechnet die auf den Urlaub entfallenden Dienstbezüge auf das ganze Jahr um, ausgenommen die Urlaubszeit. Daraus ergab sich ein vom Beklagten zu ersetzender anteiliger Betrag von 2678,83 DM x 181 : 328 = 1478,26 DM.