Dienstvertrag

Der auf eine zahnprothetische Behandlung gerichtete Vertrag ist Dienstvertrag, jedoch gilt das Gewährleistungsrecht des Werkvertrages, soweit eine spezifisch zahnärztliche Heilbehandlung nicht vorliegt, sondern es sich nur uni die technische Anfertigung der Prothese handelt.

Anmerkung: Der BGH hatte sich im vorliegenden Fall auf eine zugelassene Rev. erstmals mit der für das Zahnarztrecht bedeutsamen Frage zu befassen, welche Rechtsnatur ein auf zahnprothetische Behandlung gerichteter Vertrag hat. Er zeigt zunächst den Stand der Meinungen dazu in Rechtsprechung und Schrifttum - ausgehend von der Entscheidung des RG in RGZ 95, 322, 324, 325, dass die Anfertigung und die Eingliederung einer Prothese als Werklieferungsvertrag anzusehen sei - auf. Während zum Teil die Meinung vertreten wird (so auch das Berufungsgericht), ein solcher Vertrag sei Werkvertrag, vertreten andere den Standpunkt, die zahnprothetische Behandlung sei ausschließlich dem Recht des Dienstvertrages zugeordnet. Schließlich wird auch die Ansicht vertreten, für die Herstellung der Prothese und deren Eingliederung habe aber das Gewährleistungsrecht des Werkvertrages zu gelten.

Nach der Auffassung des BGH ist ein auf Behandlung gerichteter Vertrag grundsätzlich Dienstvertrag, denn zahnärztliche Leistungen sind - wie die, jedes anderen Arztes - grundsätzlich Dienste höherer Art. Ein Arzt verspricht regelmäßig nur die sachgerechte Behandlung, also seine ärztliche Tätigkeit, nicht aber den gewünschten Erfolg, die Heilung des Kranken. Anders kann es bei vernünftiger Betrachtung der Lebensverhältnisse auch nicht sein. Das Gewährleistungsrecht des Werkvertrages mit seinen Bestimmungen über Nachbesserung, Minderung, Wandlung und der kurzen Verjährungsfrist gilt aber für derartige Verträge insoweit, als eine spezifisch zahnärztliche Behandlung nicht vorliegt, sondern es sich allein um die technische Anfertigung der Prothese handelt. Dazu hat der EGFI im einzelnen insbesondere auf folgendes hingewiesen:

Das Ziehen von Zähnen ist reine Heilbehandlung und daher nicht Gegenstand eines Werkvertrages. Das gleiche gilt auch für die Bemühungen um die Erhaltung gefährdeter Zähne. Auch hier garantiert der Zahnarzt nicht die Rettung der Zähne, sondern er verspricht lediglich, dass er die allgemein anerkannten Grundsätze der zahnärztlichen Wissenschaft - dazu hat der BGH auf die Ausführungen in dem T Trt. des VI. Zivilsenats vom 27. 11. 1952 (BGHZ 8, 138, 140 = Nr. 3 zu § 276 [Ca] BGB) verwiesen - beachten und geeignetes Material verwenden wird.

Die rein technische Anfertigung einer Zahnprothese ist dagegen keine Heilbehandlung. Hierbei handelt es sich um eine Werkleistung. Der Zahnarzt haftet daher, wenn die Prothese von ihm selbst oder von einem Zahntechniker als seinem Erfüllungsgehilfen hergestellt ist, nach §§ 633ff. BGB dafür, dass die Prothese technisch einwandfrei gefertigt ist. Alle übrigen mit der zahnprothetischen Versorgung zusammenhängenden Verrichtungen, insbesondere auch die Eingliederung der Prothese in den Mund des Patienten, gehören dagegen zur Heilbehandlung als Dienstleistung höherer Art. Die Eingliederung der Prothese in den Mund tritt nicht etwa gegenüber der technischen Prothesenherstellung zurück (so das RG, aa0). Das Werk des Zahntechnikers ist vielmehr umgekehrt der Leistung des Zahnarztes untergeordnet. Zu spezifisch zahnärztlichen Verrichtungen gehört auch die Fertigung und Einpassung von Zahnkronen.

Für Schäden, die der Zahnarzt infolge der besonderen körperlichen oder seelischen Verfassung des Patienten nicht verschuldet hat, braucht er nicht zu haften. Für die technisch einwandfreie Herstellung der Prothese hat er dagegen nach §§ 633ff. BGB einzustehen. Insoweit gilt die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 BGB. Im übrigen gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist und zwar auch für die Herstellung und die Eingliederung von Zahnkronen.

Eine Minderung des für die Goldkronen, die sich verfärbt hatten, ohne dass den Zahnarzt daran ein Verschulden traf, geforderten Honorars nach Werkvertragsrecht kam somit nicht in Betracht. Es kam vielmehr nach Dienstvertragsrecht nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB darauf an, ob der Zahnarzt den Patienten durch vertragswidriges Verhalten zur Kündigung veranlasst und ob seine bisherigen Leistungen für ihn aus diesem Grunde kein Interesse mehr haben. Beides war nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts zu verneinen.