Dienstweg

Die Vorlage des Genehmigungsantrags hat auf dem Dienstweg zu erfolgen, sofern das Land nichts anderes bestimmt hat. Kreisangehörige Gemeinden legen deshalb den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen über die zuständige Behörde auf Kreisstufe vor. Besonderheiten gelten nach Landesrecht für kreisangehörige Gemeinden mit einem rechtlichen Sonderstatus; diese haben in der Regel ein unmittelbares Vorlagerecht. Die Behörde auf Kreisstufe leitet den Antrag an die zuständige Aufsichtsbehörde weiter, in der Regel mit einer Stellungnahme.

Die Frist nach § 6 Abs. 4 wird durch die Vorlage bei der auf dem Dienstweg zwischengeschalteten Behörde auf Kreisstufe noch nicht in Lauf gehetzt.

Form des Antrags, Antragsunterlagen - Für den Antrag auf Genehmigung eines Flächennutzungsplans ist bundesgesetzlich eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Der Antrag und die ihm beizufügenden Unterlagen müssen jedoch alle Angaben enthalten, die erforderlich sind, um eine volle Prüfung der formellrechtlichen und materiellrechtlichen Voraussetzungen zu ermöglichen. In Verwaltungsvorschriften der Länder sind Antragsmuster enthalten.

Dein Antrag sind kraft Gesetzes zwingend beizufügen:

- der Flächennutzungsplan bzw. die Änderung, Ergänzung in der Fassung des Feststellungsbeschlusses; vorgelegt werden soll die Urschrift des Flächennutzungs nichts mit dem Exemplar identisch sein, das als Entwurf gemäß § 3 Abs: 2 Satz 1 ausgelegen hat; der Erläuterungsbereicht in der von der Gemeindevertretung gebilligten Fassung;

- die nicht berücksichtigten Anregungen und Bedenken mit einer Stellungnahme der Gemeinde.

Weitere Unterlagen werden in den Verwaltungsvorschriften der Länder gefordert. Aufgrund von Nr. 36.4.2 sind dem Antrag zusätzlich folgende Unterlagen beizufügen:

- gemäß § 3 Abs. 2 ausgelegter/ausgelegte Entwurf/Entwürfe des Flächennutzungsplanes;

- Entwurfserläuterung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1; bei mehrfacher öffentlicher Auslegung die entsprechenden Fassungen;

- bei räumlich begrenzten Änderungen oder Ergänzungen des Flächennutzungsplans;

Übersichtskarten - möglichst auf der Grundlage der Topographischen Karte 1:25 000 oder der Deutschen Grundkarte 1:5000 -, die die Lage des Geltungsbereichs, Änderungs- oder Ergänzungsbereichs erkennen lassen;

- Abschrift der Niederschrift über den Aufstellungsbeschluß;

- Abschrift der Niederschrift über den Auslegungsbeshluß;

- Abschrift der Niederschrift über den Besschluß zu Bedenken und Anregungen;

- Abschrift der Niederschrift über den Feststellungsbeschluss zum Flächennutzungsplan;

- Abschrift des Rundschreibens gemäß § 4 an die Träger öffentlicher Belange und an die benachbarten Gemeinden;

- Bei Flächennutzungsplänen von Samtgemeinden: Abschriften der Stellungnahmen der Mitgliedsgemeinden gemäß § 205 Abs. 7; Stellungnahme der Samtgemeinde zu nicht berücksichtigten Be- denken und Anregungen;

- Abschriften der Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange, einschließlich der benachbarten Gemeinden;

- Auszug aus der Hauptsatzung mit den Bestimmungen über die Art der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 und gegebenenfalls der Bestimmung, dass kein Verwaltungsausschuß gebildet worden ist; hat sich die Hauptsatzung während des Planfeststellungsverfahrens geändert, so sind Auszüge der jeweils gültigen Fassung beizufügen, unter Angabe der Gültigkeitsdauer;

- Abschrift der Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2; gegebenenfalls entsprechende Ausschnitte aus den Tageszei

- Abschrift des Rundschreibens an die Träger öffentlicher Belange und an die benachbarten Gemeinden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3;

- Vermerk über Beginn und Ende des Aushanges;

- Übersichtskarte mit Kenntlichmachung der Darstellungen, auf die sich nicht berücksichtigte Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie nicht berücksichtigte Bedenken und Anregungen beziehen.

Wirksamkeit des Antrags - Der Antrag auf Genehmigung eines Flächennutzungsplans ist mit Ein- 51 gang bei der für die Genehmigung zuständigen Aufsichtsbehörde wirksam gestellt. Im Hinblick auf die Frist in § 6 Abs. 4 schreiben Verwaltungsvorschriften der Länder vor, dass die Aufsichtsbehörde den Eingang des Antrags gegenüber der Gemeinde schriftlich zu bestätigen hat.

Rücknahme des Antrags - Eine Rücknahme des Antrags ist innerhalb der gegebenenfalls verlängerten Frist nach § 6 Abs. 4 möglich. Aus Gründen der Rechtsklarheit soll die Rücknahme schriftlich erfolgen, damit Zweifel über den Eintritt der Genehmigungsfiktion von vornherein ausgeschlossen werden; eine mündlich erfolgte Rücknahme soll unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Die Rücknahme des Antrags ist ausgeschlossen, sobald eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde vorliegt. Dauer des Prüfungs- und Genehmigungsverfahrens