Dingliche Zustandsregelung

Der Bebauungsplan regelt primär den Status von Flächen innerhalb seines Geltungsbereichs. Seine Festsetzungen bestimmen den rechtlichen Zustand insbesondere die Art und das Maß der Bebaubarkeit des Bodens. Wegen dieser Sackbezogenheit weist sein Inhalt Merkmale einer sachgestaltenden Zustandsregelung auf. Der dingliche Charakter der Rechtswirkungen des Bebauungsplans ergibt sich aus seiner Aufgabe, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde... vorzubereiten und zu leiten. Der Bebauungsplan hat dementsprechend für die städtebauliche Ordnung eines bestimmten Gebietes die erforderlichen Regelungen für die Bodennutzung zu treffen Dieser Bezug auf die Bodennutzung ergibt sich letztlich aus Art. 74 Nr. 18 GG, wonach dem Bund nur die Gesetzgebungskompetenz für das Bodenrecht zusteht. Bodenrechtlich relevant sind solche Festsetzungen, die Nutzung bestimmter Flächen selbst betreffen oder auf anderweitig festgelegte Flächen Bezug nehmen. Der Bebauungsplan ist hinsichtlich der Zielrichtung seiner Wirkungen dem dinglichen Verwaltungsakt vergleichbar. Einige sehen im Bebauungsplan sogar einen solchen Verwaltungsakt. Der dingliche Verwaltungsakt wendet sich - ebenso wie der Bebauungsplan - nicht unmittelbar an einen bestimmten Adressatenkreis, sondern regelt primär die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit. Durch den dinglichen Verwaltungsakt wird nicht ein unmittelbares menschliches Verhalten gefordert, sondern der Zustand einer Sache geregelt; es handelt sich nicht um eine Verfügung an eine bestimmte Person oder Personenmehrheit, sondern um eine intransitive Zustandsregelung. Der Bebauungsplan unterscheidet sich vom dinglichen Verwaltungsakt nicht durch den Regelungsgegenstand und den Adressatenkreis, sondern durch seine Stellung und Funktion im System gestufter Entscheidungsebenen, die ihn als Rechtsnorm qualifizieren. Der Regelungsgehalt des Bebauungsplans bezieht sich auf einen bestimmten räumlichen Bereich, für den er rechtsgestaltende Festsetzungen trifft. Dies unterscheidet ihn von Rechtsnormen herkömmlicher Art. Der Bebauungsplan ergeht im Angesicht einer konkreten Situation. Der Bebauungsplan reagiert mit seinen Festsetzungen auf die vorgefundene Örtlichkeit und Situation. Das für die Abwägung erforderliche Material muss aus der jeweiligen Lage heraus ermittelt werden. Insoweit hat er eine konkrete, wirklichkeitsbezogene Ausgangsbasis. Dem Gestaltungsauftrag kann der Bebauungsplan nur genügen, wenn für ein bestimmtes Gebiet nur ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Der Geltungsbereich eines Bebauungsplans darf sich nicht mit dem Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans überschneiden. Zur Festsetzung des Geltungsbereiches.

Keine unmittelbaren Handlungspflichten für den Eigentümer - Der Bebauungsplan erzeugt keine unmittelbaren Handlungspflichten für den Grundstückseigentümer. Dementsprechend können in den Bebauungsplan auch keine speziellen Festsetzungen aufgenommen werden, die für den Planbetroffenen unmittelbare Handlungspflichten oder sonstige Verhaltsweisen begründen sollen. Solche Handlungspflichten können nur Rechtssubjekten auferlegt werden. Der Bebauungsplan bestimmt jedoch als dingliche Zustandsregelung nicht - jedenfalls nicht primär - die Rechtsbeziehungen zwischen Personen, sondern rechtserhebliche Eigenschaften einer Sache, insbesondere die bauliche oder sonstige Nutzbarkeit. Diese Eigenschaften werden begründet, abgeändert oder aufgehoben. Die Eigentümer, Nutzer und sonstigen Inhaber von Rechten werden durch die Regelung im Bebauungsplan nur sekundär betroffen. Das gilt auch hinsichtlich des Pflichtenkreises. Gegen die Begründung von Handlungspflichten spricht auch der Charakter des Bebauungsplans als Rahmenplanung. Der Bebauungsplan setzt der Planverwirklichung nur einen rechtlichen Rahmen; er darf entsprechend vollzogen werden, er zwingt jedoch nicht zum Vollzug. Die Planverwirklichung bleibt dem Eigentümer überlassen. Soll der Planvollzug hoheitlich erzwungen werden, so ist hierzu ein besonderer administrativer Akt aufgrund einer eigenständigen Ermächtigungsgrundlage erforderlich. Dementsprechend hat der Gesetzgeber spezielle Vorschriften als Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass städtebaulicher Gebote in das Gesetz aufgenommen. Einem solchen Anpassungszwang stünde auch der Bestandsschutz entgegen. Eine Anpassungspflicht wird erst akut, wenn die bauliche Anlage geändert werden soll. Durchführungspflicht der Gemeinde nur in besonderen Fällen, Erschließungspflicht. Im Regelfall ist weder die Gemeinde noch eine sonstige Behörde verpflichtet, unverzüglich nach Inkrafttreten des Bebauungsplans für seine Realisierung zu sorgen. Nur in besonderen Fällen bei Hinzutreten weiterer Umstände kann sich fair die Gemeinde die Rechtspflicht ergeben, Maßnahmen zur Plandurchführung zu ergreifen. Im Hinblick auf die Erschließung besteht nach § 123 Abs. 1 zwar eine generelle Erschließungslast der Gemeinde, jedoch kein Rechtsanspruch des Bürgers auf Erschließung. Selbst wenn im Bebauungsplan eine Erschließungsanlage zugunsten eines Eigentümers vorgesehen ist, kann dieser nicht ohne weiteres die Herstellung erzwingen. In besonderen Fällen kann sich die allgemeine Erschließungslast zu einer aktuellen einklagbaren Erschließungspflicht verdichten. Die Aufstellung eines Bebauungsplans reicht jedoch hierfür nicht aus. Hinzu kommen muss ein besonderes Verhalten der Gemeinden, das gegenüber dem Bürger eine schutzwürdige Vertrauensposition vermittelt und deshalb die Erschließungslast zur Pflicht verdichtet. Dies kann der Fall sein bei

- Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans, wenn dieser im Einzelfall ein bis dahin gegebenes Baurecht unzumutbar sperrt; dies gilt nicht, wenn die Erschließung der betroffenen Grundstücke auch bisher nicht gesichert war;

- Erteilung einer - mangels bebauungsrechtlich geforderter Erschließungssicherung - rechtswidrigen Baugenehmigung durch die Gemeinde bzw. der

Erteilung des Einvernehmens zu einer Baugenehmigung bei einer nicht ausreichenden Erschließung; Anforderung von Vorauszahlungen auf den Erschließungsbeitrag gemäß § 133 Abs. 3. Das BVerwG hat bei der Festsetzung von Schutzvorkehrungen gemäß §9 Abs.1 Nr.24 aus dem Rücksichtnahmegebot im öffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis die Pflicht abgeleitet, für die Herstellung der Schutzvorkehrungen zu sorgen, wenn mit dem Bau der störenden Anlage begonnen wird. Das Gericht ist der Meinung, dass bei Festsetzungen nach §9 Abs. 1 Nr. 24 der Bebauungsplan seine herkömmliche Bedeutung als eines bloßen Angebotes bzw. eines Rahmens, der die Nutzung der Grundstücke lediglich vorbereiten und leiten soll, überschreite und stattdessen den Charakter einer Durchführungsplanung annehme. Eine solche Schlussfolgerung ist jedoch weder erforderlich noch sachgerecht. Die Pflicht der Gemeinde zur Herstellung von Schutzvorkehrungen folgt nicht aus dem Bebauungsplan, sondern - ähnlich wie in den oben genannten Erschließungsfällen - aus einer besonderen Last der Gemeinden, die sich dann zur Rechtspflicht verdichtet, wenn ein besonderes Verhalten der Gemeinde hinzukommt, wenn z. B. - wie in dem vom BVerwG entschiedenen Falle - die Gemeinde mit der Herstellung der Straße beginnt und damit die Möglichkeit für Störungen der Nachbarschaft eröffnet.