Direktschulvertrag

1. Für die vorzeitige Auflösung eines Direktschulvertrages kann die besondere Kündigungsmöglichkeit des § 5 FernUSG auch nach ihrem Grundgedanken nicht herangezogen werden.

2. Bei fremdsprachlichem Direktunterricht (Vollunterricht in zwei Sprachen in Form der Tagesschule) ist die Bindung auf ein Schuljahr keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 9I AGBG.

Anmerkung: Die Frage der vorzeitigen Auflösung von Direktunterrichtsverträgen hat den BGH, sieht man auf die unterschiedliche Rechtsprechung der Instanzgerichte und die widerstreitenden Meinungen des Schrifttums, erst spät erreicht. Im Vordergrund des Interesses stehen die Verträge mit vorformulierter Laufzeitregelung; rechtlich geht es um das freie Kündigungsrecht nach § 627 BGB und die Inhaltskontrolle von Laufzeitbestimmungen am Maßstab des § 9 AGBG.

Im Streitfalle hatte sich die (volljährige) Beklagte an der vom Kläger betriebenen Dolmetscher- und Korrespondentenschule für die Fächer Englisch und Französisch angemeldet. In dem vorgedruckten Anmeldeformular wurde als Schuldgeld für Schuljahr (Tagesschule) 4140 DM bei monatlicher Vorauszahlung von 345 DM vereinbart. Nach den Teilnahmebedingungen war der Unterricht für die Beklagte als Vollhörerin nach Schuljahren in Form der Tagesschule organisiert und das vereinbarte Schulgeld für beide Teile verbindlich. Die Ausbildung war auf zwei Jahre angelegt, die Kündigung nach Maßgabe des § 627 BGB für beide Teile ausgeschlossen. Die Beklagte hatte - mit dem Schulabschluss der Mittleren Reife - Vorkenntnisse in Englisch, jedoch nicht in Französisch. Nach einem Einstufungstest in Englisch besuchte sie die Schule, blieb aber nach fünf Tagen dem Unterricht fern. Nach Aufforderung zu weiterer Unterrichtsteilnahme teilte sie mit, dass sie wegen mangelnder Kenntnisse in der französischen Sprache den Unterricht für ein Jahr unterbreche, um sich durch Volkshochschulkurse intensiv in der französischen Sprache vorzubereiten, damit sie im kommenden Schuljahr ihre Ausbildung am Institut des Klägers erneut und erfolgreich fortsetzen könne. Der Kläger ließ das nicht gelten. Er verweigerte die vorzeitige Entlassung und verlangte das vereinbarte Schulgeld für das Schuljahr. Das Oberlandesgericht gab ihm Recht. Mit der Revision erstrebte die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit sie zu mehr als zwei monatlichen Vorauszahlungen verurteilt worden ist. Damit hatte sie keinen Erfolg.

Der BGHbestätigt die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte kein Recht zur Kündigung hat. §§ 620 II, 621 BGB greifen wegen der bestimmten

Dauer des Unterrichtsvertrages nicht ein. § 626 BGB kommt nach dem festgestellten Sachverhalt nicht in Betracht.

Auch die Voraussetzungen des § 627 BGB liegen nicht vor, weil es sich um ein dauerndes Dienstverhältnis handelt; der Kläger sollte für den Zeitraum von einem Jahr mit der Möglichkeit der Verlängerung zur Erteilung von Fremdsprachenunterricht verpflichtet sein. Der IX. Zivilsenat folgt der Auslegung der Vorschrift durch den VI. Zivilsenat in BGHZ 47, 303 ([307] = NJW 1967, 1416 = LM § 627 BGB Nr. 1 m. Anm. Mißgens) und hält entgegen Dörner (NJW 1979, 241 [245/246]) und Heinbuch (MDR 1980, 980 [983]) daran fest, dass der Begriff des dauernden Dienstverhältnisses keine soziale und wirtschaftliche Abhängigkeit voraussetzt.

Für ein Verschulden bei Vertragsschluss sieht der BGH im Vorbringen der Beklagte keinerlei Anhalt; der vom Kläger verwendete Prospekt hat kein unzutreffendes Bild von dem Unterrichtsangebot vermittelt.

Der Schwerpunkt des Urteils liegt in den Erwägungen zur Inhaltskontrolle der Laufzeitbestimmung nach § 9 AGBG. Mit der allgemeinen Meinung sieht sich der BGH daran durch § 11 Nr. 12 a AGBG nicht gehindert. Er stellt vorweg eindeutig klar, dass die - unabdingbaren - Vorschriften über Kündigung und Probezeit des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG) vom 24. 8. 1976 (BGBl I, 2525) und des Berufsausbildungsgesetzes vom 14. 8. 1969 (BGBl I, 1112) nicht herangezogen werden können, um eine vorformulierte Laufzeitregelung eines Direktunterrichtsvertrages für unangemessen zu halten. § 5 FernUSG ist weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Der Wortlaut der Vorschrift und die Begründung des Regierungsentwurfs dazu ergeben, dass der Direktunterrichtsvertrag gerade nicht geregelt werden sollte. Die Interessenlage beim Fernunterricht unterscheidet sich wesentlich von der beim Direktunterricht, weil bei diesem eine umfassende Unterrichtung möglich und zumutbar ist, die den Interessenten in die Lage setzen, bei Abschluss des Vertrages dessen Bedeutung zutreffend einzuschätzen.

Die §§ 13, 15 des Berufsausbildungsgesetzes regeln einen anderen Sachverhalt; sie setzen die Begründung eines Berufsausbildungsverhältnisses voraus, das hier nicht vorliegt.

Im Urteil ist weiter ausgeführt, dass bei Unterrichtsverträgen sich eine allgemeine Regel für angemessene Laufzeiten nicht festlegen lasse. Für die Beurteilung ob die formularmäßig festgelegte Laufzeit einen Teilnehmer unangemessen benachteilige, komme es auf die Würdigung der gesamten Umstände an. Seine Beurteilung der vom Berufungsgericht festgestellten Umstände führt den BGH zu dem Ergebnis, dass die Interessen des Teilnehmers am Vollzeitunterricht in Fremdsprachen durch die vertragliche Bindung an die Laufzeit von einem Schuljahr nicht unangemessen hintangesetzt werden, wobei auch berücksichtigt ist, dass es nicht Aufgabe der Generalklausel des § 9 AGBG ist, voll geschäftsfähige Personen vor den nachteiligen Folgen voreiliger oder nicht hinreichend überlegter Vertragsschlüsse zu bewahren. Nach Auffassung des BGH wird dem Einzelfall durch die Grundsätze über ein Verschulden bei Vertragsschluss und die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB ausreichend Rechnung getragen, wobei in die Abwägung der Umstände und beiderseitigen Interessen auch die Laufzeit des Vertrages einbezogen werden könne. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass Gegenstand der Entscheidung - wie auch der amtliche Leitsatz ausweist - allein der Fall des fremdsprachlichen Direktunterrichts als Vollunterricht in zwei Sprachen in Form der Tagesschule war.