Disagio

Es ist eine Frage der Auslegung des Darlehensvertrages, ob der Kreditnehmer, wenn er das Darlehen nach § 247 I 1 BGB vorzeitig kündigt, ein vereinbartes Disagio in vollem Umfange oder nur in Höhe des auf die verkürzte Laufzeit entfallenden Anteils schuldet. Das Kündigungsrecht wird nicht dadurch beschränkt, dass der Kreditnehmer nach dem Inhalt des Darlehensvertrages auch bei dessen vorzeitiger Beendigung das Disagio in voller Höhe tragen muss.

Anmerkung: In einer Niedrigzinsphase werden nicht selten langfristige Darlehen mit einem höheren Zinssatz als 6% pro Jahr von den Kreditnehmern nach § 247 11 BGB gekündigt. Wenn der Kreditgeber die Darlehnsvaluta nicht in voller Höhe ausgezahlt, sondern vereinbarungsgemäß einen Abzug von dem Nennbetrag des Darlehens vorgenommen hatte, stellt sich die Frage, ob der Kreditnehmer das Disagio in vollem Umfange oder nur in Höhe eines Anteils, der auf die verkürzte Laufzeit des Darlehens entfällt, schuldet. Die Frage ist umstritten. Die herrschende Auffassung vertritt den Standpunkt, dass das Disagio in der Regel den Darlehensnebenkosten zuzurechnen und daher in voller Höhe an den Kreditgeber zu zahlen ist; nur wenn sich die Vereinbarung eines Disagios ausnahmsweise als verschleierte Zinsabrede qualifizieren lässt, braucht nach dieser Ansicht der Schuldner bei vorzeitiger Kündigung des Darlehens lediglich den der tatsächlichen Laufzeit des Darlehens entsprechenden Teil des Disagios zu entrichten. Dagegen sieht eine Mindermeinung das Disagio grundsätzlich als einen vorweg gezahlten Zins an und gewährt dem Kreditnehmer im Regelfall einen Anspruch auf Erstattung des Disagioanteils, der auf die Restlaufzeit entfällt.

Der BGH hat in der vorliegenden Entscheidung ausgesprochen, dass sich das Disagio nicht generell den Darlehensnebenkosten oder Zinsen (mit den oben dargestellten alternativen Rechtsfolgen bei vorzeitiger Vertragsauflösung) zuordnen lässt. Die Bestimmung dieser Rechtsfolgen ist vielmehr eine Frage der Vertragsauslegung. Der Begriff des Disagios oder Damnums allein gibt für die Lösung der erwähnten Streitfrage nichts her. Es handelt sich lediglich um einen banktechnischen Begriff. Man versteht darunter beim Darlehensgeschäft einen Abzug vom Nennbetrag der vertraglichen Darlehenssumme; in Höhe des Disagios wird die Darlehenssumme vereinbarungsgemäß nicht an den Kreditnehmer ausbezahlt, sondern vom Kreditgeber einbehalten. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, jedenfalls bei voller Laufzeit des Darlehens den gesamten Nennbetrag zurückzuzahlen.

Der BGH begründet das Erfordernis, durch Vertragsauslegung festzustellen, was die Parteien bei Vertragsabschluss unter dem Disagio verstanden haben, einmal damit, dass Disagio und Zins - wirtschaftlich betrachtet - weitgehend austauschbar sind. Beide stehen häufig in einem Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit. Die Banken stellen es dem Kreditsuchenden vielfach frei, ob er ein Darlehen mit demselben Nennbetrag entweder mit einem geringeren Disagio, aber hohem Zins oder mit einem höheren Disagio, aber niedrigerem Zins aufnehmen will. Bei einer Festschreibung der Darlehenskonditionen, insbesondere der Zinsen, erhöht sich im Allgemeinen das Disagio mit der Länge des Festschreibungszeitraums. Zum anderen verweist der BGH darauf, dass sich das Disagio kaum allein auf Grund der objektiven wirtschaftlichen Gegebenheiten rechtlich eindeutig den Darlehensnebenkosten oder den Zinsen zurechnen lässt. Für die darlehensgewährende Bank ist im Allgemeinen der Nachweis ihrer Kosten viel zu aufwendig, wenn nicht sogar fast unmöglich.

Die Vertragspartner haben, wie der BGH ausführt, im Rahmen der Vertragsgestaltungsfreiheit die Wahl, wie sie das Disagio einstufen. Sie können es als Nebenkosten oder als Zins qualifizieren und damit zugleich die rechtliche Behandlung bei vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrages regeln. Die Frage, ob ein verschleierter Zins vereinbart wurde, beurteilt sich nicht nach der von den Parteien gewählten Formulierung, sondern nach dem wahren Sachverhalt. Der BGH weist darauf hin, dass der Darlehensschuldner im Hinblick auf steuerliche Abzugsmöglichkeiten oder die Ermäßigung der laufenden monatlichen Belastung durchaus ein Interesse daran haben kann, dass das Disagio den einmaligen Nebenkosten und nicht den laufzeitabhängigen Zinsen zugeordnet wird.

Im Streitfall legt der BGH den Darlehensvertrag mit dem Berufsgericht dahin aus, dass es sich bei dem Disagio um eine von der Laufzeit unabhängige, nicht als Zins zu beurteilende Leistung des Darlehensnehmers handelt, die dieser auch bei vorzeitiger Auflösung des Darlehensvertrages in vollem Umfange zu erbringen hat. Das entnimmt der BGH zunächst daraus, dass der Kreditnehmer anerkannt hatte, den gesamten Nennbetrag des Darlehens zu schulden. In den Abmachungen der Parteien war nicht vorgesehen, dass sich das Disagio im Falle einer Kündigung nach § 247 BGB ermäßigen sollte, obwohl die Parteien diese Kündigungsmöglichkeit berücksichtigt hatten, wie eine Vertragsklausel zeigte. Der BGH hebt weiter darauf ab, dass sich hier die Höhe des Disagios mit 6% im üblichen Rahmen hielt. Insofern liegt der hier zu beurteilende Fall anders als derjenige, der Gegenstand der oben angeführten Entscheidung des BGH war, in der bei einem Disagio von 40% eine zusätzliche verdeckte Zinszahlung angenommen wurde.

Für eine ergänzende Vertragsauslegung war, wie der BGH klarstellt, im Streitfall kein Raum. Die Parteien hatten die Rückabwicklung des Darlehens auch für den Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung abschließend geregelt, so dass der Vertrag keine ausfüllungsbedürftige Lücke enthielt. Außerdem führt der BGH aus, dass die Vereinbarung eines Disagios, das auch im Falle der Kündigung des Darlehensvertrages nach § 247 BGB in voller Höhe an den Kreditgeber zu zahlen ist, sich auch nicht in ihren Auswirkungen als eine nach § 247 12 BGB unzulässige Beschränkung des Rechts zur vorzeitigen Kündigung darstellt.

In einem weiteren Urteil vom selben Tage hat der BGH entschieden, dass es auch im Falle der Ausübung eines vertraglich vorbehaltenen Rechts zur vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrages eine Frage der Vertragsauslegung ist, ob ein Disagio in vollem Umfange oder nur in Höhe des auf die verkürzte Laufzeit entfallenden Anteils geschuldet wird.