Diskontspesen

Gibt ein Schuldner dem Gläubiger zur Befriedigung einer fälligen Forderung Akzepte, so hat er im Zweifel die Diskontspesen zu tragen.

Aus den Gründen: I. . . . zu f) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht einen Anspruch der Fa. A. auf Erstattung ihrer Diskontspesen und damit die Befugnis des Beklagten, diese zu begleichen, bejaht.

Die Kläger bestreiten nicht, dass sie für fällige Ansprüche der Fa. A. Akzepte gegeben haben, weil ihnen zu dieser Zeit nicht die zu einer Barzahlung erforderlichen Mittel zur Verfügung standen.

Der Auff. der Kläger es sei auch bei Zahlung von fälligen Forderungen durch den Kläger nicht selbstverständlich, dass der Schuldner die Diskontspesen trage, es bedürfe hierzu vielmehr einer besonderen Vereinbarung, kann nicht zugestimmt werden Nimmt ein Gläubiger für eine fällige Forderung erfüllungshalber Akzepte entgegen, so gewährt er damit dem Schuldner einen Kredit. Im Zweifel ist nicht anzunehmen, dass der Gläubiger, der häufig selbst gezwungen ist, Kredite aufzunehmen und zu verzinsen, gewillt ist, dann auch noch die Kosten dieses Kredits, hier also die Diskontspesen zu tragen (vgl. Baumbach/ Hef ermehl, Wechsel- und ScheckG, 8. Aufl., Vorbem. zum WG Nr. 32). Die Fa. A. konnte und durfte demnach schon aus der Hingabe der Akzepte die Bereitwilligkeit der Kläger entnehmen, die hierdurch entstehenden Diskontspesen zu tragen, ohne dass es noch einer ausdrücklichen Vereinbarung bedurfte. Für eine gegenteilige Vereinbarung haben die Kläger nichts dargetan.