Dispositionsfreiheit

Die Dispositionsfreiheit des Klägerin über das Jagdausübungsrecht war beeinträchtigt, dagegen war nicht die Gebrauchsmöglichkeit selbst ausgeschlossen. Diesen Nachteil - der Klägerin persönlich vermochte den an sich möglichen Gebrauch nicht wie gewohnt auszuüben - qualifiziert der VI. ZS. nicht als einen zu ersetzenden Vermögensschaden. Er kann nur beim Ersatz immateriellen Schadensersatzes berücksichtigt werden, der nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits war.

Versteht man diese Begründung dahin, es mangele an der Qualifikation als Vermögensschaden, dann ist ohne Belang, ob der Betroffene im Einzelfall die Möglichkeit hat, von seiner Dispositionsfreiheit Gebrauch zu machen. Der Hinweis auf die verbliebene Möglichkeit anderweiter Disposition sagt nicht, dass ein Vermögensschaden nur anzuerkennen sei, soweit dem konkret Betroffenen eine solche verblieben ist. Vielmehr besagt die generalisierende Beobachtung nur, dass, die lediglich persönliche Behinderung, im Gebrauch oder in der Nutzung nicht als Vermögensschaden anzuerkennen ist. Versteht man aber die Begründung dahin, dass dieser Nachteil bei solcher Gestaltung jedenfalls nicht zu ersetzen ist, kann auf die Auffassungen verwiesen werden, nach denen die Ersatzpflicht von Vermögensschäden begrenzt ist, die sich als Folgeschäden einer Körperverletzung darstellen, wobei man auf § 842 BGB hinweist. Das hier besprochene Urteil verweist auf die in § 842 BGB zum Ausdruck kommende Wertung.

Nur zur verdeutlichenden Abgrenzung - das Urteil spricht nicht davon - sei bemerkt, dass die, Entscheidung in folgenden Fällen wohl anders zu lauten hätte: Bei rechtswidriger und schuldhafter Einwirkung auf das Jagdausübungsrecht selbst hat der Schädiger deliktisch einzustehen, wobei die Berechnung eines solchen Eingriffschadens zusätzliche, hier aber nicht interessierende Fragen aufwirft. Vgl. einen derartigen Fall des- Oberlandesgericht Oldenburg in VersR 1969, 527. Eine deliktische Haftung besteht aber auch dann, wenn den Klägerin jemand, z. B. der mit ihm zerstrittene Jagdnachbar; vorsätzlich verletzt, weil er ihn an der Ausübung der Jagd hindern will. Der Grund liegt darin, dass der Schädiger bei solcher Gestaltung dieses rechtlich geschützte Gut in haftungsbegründender Weise verletzt. i

Zudem führt das Urteil aus, dass die Ersatzfähigkeit des vom Klägerin geltend gemachten Nachteils nicht anders zu beantworten ist, wenn man in den Fällen des Gebrauchsverlustes den zu ersetzenden Schaden in dem durch die Beeinträchtigung hervorgerufenen Geldbedarf erblickt. Auf dieser Grundlage ist nach Auff. des VI. ZS ein ersatzfähiger Vermögensschaden schon deshalb zu verneinen, weil hier ein geldmäßiger Bedarf zur Beschaffung eines entsprechenden Ersatzes gar nicht erst erwachsen ist. An einem solchen Ersatzbedarf mangelte es schon deshalb, weil die Nutzung des Jagdausübungsrechts dem Klägerin wie vor dem Unfall offen stand - ohne dass es auf den Umstand ankam, dass der Klägerin infolge seiner Körperverletzung zur Ausübung nicht in der Lage war.

Diese Begründung ist als tragend gemeint. Auf diese Auff. hatte sich der Senat bereits im auch jetzt erwähnten Urteil gestützt.

Der VI. ZS. hat den Klageanspruch weiterhin unter dem rechtlichen Gesichtspunkt nutzlos gewordener Aufwendungen nicht als begründet angesehen.

Im Anschluss an von Tuhr wird im neueren Schrifttum verschiedentlich bei Erörterung der Ersatzpflicht einer Gebrauchsbeeinträchtigung ein ersatzfähiger Vermögensschaden dann bejaht, wenn der Betroffene Vermögensaufwendungen gemacht hatte, die infolge des Schadensereignisses ihren Zweck verfehlen und deshalb nutzlos geworden sind. Als Experimentierfall ist insbesondere der Theaterkartenfall bekannt.

Ob dieser Sicht im Grundsatz zu folgen ist, lässt der Senat ausdrücklich offen unter Hinweis darauf, dass auch die Befürworter einer derartigen Beurteilung besonders für die Fallgruppe der durch eine Körperverletzung vermittelten Schäden Grenzen der Ersatzfähigkeit setzen, die hier überschritten sind, wenn ihre Begründungen im Einzelfall auch recht unterschiedlich sind. Auch diese Auffassungen verkennen nicht die Gefahr einer unübersehbaren Ausdehnung der Ersatzpflicht, sofern sämtliche Aufwendungen zu Nutzungsmöglichkeiten zu ersetzen sind, von denen der Berechtigte infolge seiner Verletzung zeitweise keinen persönlichen Gebrauch machen kann. In diesem Zusammenhang weist man auch darauf hin, dass es bei einem langfristig und dauernd verfügbaren Gut durchaus üblich ist, die Nutzung gelegentlich zu unterbrechen. Das verdeutlicht die Fragestellung, ob der Geschädigte die Aufwendungen auch gemacht hätte, wenn er den Unfall und damit seine zeitweilige persönliche Behinderung in Rechnung gestellt hätte - was hier ersichtlich zu bejahen ist. Eine andere Beurteilung könnte nur bei. dauernder Vereitelung jeden Zwecks einer Aufwendung Platz greifen.

Der VI. ZS. hat bewusst davon abgesehen, zu dem Frustrierungsgesichtspunkt allgemeinverbindlich Stellung zu nehmen. Er hat diesen rechtlichen Gesichtspunkt weder bejaht noch verneint, sondern lediglich begründet, weshalb er jedenfalls hier das Klagebegehren nicht rechtfertigen würde, selbst wenn man ihn anerkennt. Diese Zurückhaltung folgt einmal bewährtem Brauch, grundsätzlich über Fragen nicht zu befinden, auf die es für das Ergebnis der Entscheidung nicht ankommt - Ausnahmen mögen diese Regel bestätigen. Dass es hier nicht darauf ankam, ist im Urteil im einzelnen ausgeführt. Das gilt erst recht, wenn Rechtsfragen noch so sehr im Fluss sind wie in dem hier erörterten Bereich. Eine unnötige und damit vorzeitige Stellungnahme führt leicht zur Fixierung eines, wie sich später leicht herausstellt, nicht haltbaren Weges und damit entweder zur Erstarrung oder zum Zwang einer Änderung der Rechtsprechung in kurzer Zeit, was der Rechtssicherheit abträglich ist. Zudem mag auch der Gedanke mitgespielt haben, nicht ohne Not im Grundsatz eine Sicht abzulehnen, ohne die bestimmte Fallgruppen einer sachgerechten Lösung vielleicht nur schwer zuzuführen sind.